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   LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17   

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LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17 (https://dejure.org/2020,1358)
LG München I, Entscheidung vom 07.02.2020 - 37 O 18934/17 (https://dejure.org/2020,1358)
LG München I, Entscheidung vom 07. Februar 2020 - 37 O 18934/17 (https://dejure.org/2020,1358)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RDG § 1 Abs. 1, 3, § ... 3, § 4, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 134, § 138, § 410; AEUV Art. 101; ZPO § 32, § 142 Abs. 1; BRAO § 49b Abs. 2 S. 2; GWB § 33g Abs. 2, § 89b Abs. 3 S. 1; UKlaG § 2b; EuGWO Art. 29; GmbHG § 3, § 75, § 77; UWG § 8 Abs. 4 S. 1; RDGEG § 4 Abs. 2 S. 1, S. 2
    Inkassodienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes

  • online-und-recht.de

    Financialright: Forderungsabtreteungen im LKW-Kartell verstoßen gegen § 134 BGB iVm. §§ 3, 4 RDG

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 1 RDG, § 2 RDG, § 3 RDG, § 4 RDG
    Lkw-Kartell: Kein Inkasso, wenn es um gerichtliche Forderungsdurchsetzung geht

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 1 RDG, § 2 RDG, § 3 RDG, § 4 RDG
    Lkw-Kartell: Kein Inkasso, wenn es um gerichtliche Forderungsdurchsetzung geht

  • rewis.io

    Inkassodienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine Aktivlegitimation von financialright - Legal Tech

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen

    Unzulässige Bündelung von Kartellschadensersatzansprüchen - financialright

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Von Anfang an Klage beabsichtigt: Keine Inkassodienstleistung!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit der Durchsetzung von Massen-Ansprüchen im Lkw-Kartell durch Financialright Claims GmbH wegen Verstoßes gegen RDG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Bestimmte Form des Masseninkasso im Rahmen eines Schadensersatzprozesses zum sogenannten Lkw-Kartell wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unrechtmäßig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Durchsetzung von Ansprüchen in Massenschadensfällen durch Legal-Tech-Angebot der Financialright Claims GmbH in "Lkw-Kartell-Fällen" verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

  • lto.de (Pressebericht, 07.02.2020)

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000 Spediteure verlieren

  • spiegel.de (Pressebericht, 07.02.2020)

    Prozessfinanzierer beauftragt: Schadensersatzklage gegen Lkw-Kartell abgewiesen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Bestimmte Form des Masseninkasso wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unrechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Forderungsabtretungen an Financialright im LKW-Kartell-Verfahren verstoßen gegen § 134 BGB iVm. §§ 3, 4 RDG

  • juve.de (Pressebericht, 07.02.2020)

    Lkw-Kartell: Sammelklagen à la Financialright unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Forderungsabtretungen an Financialright im LKW-Kartell-Verfahren verstoßen gegen § 134 BGB iVm. §§ 3, 4 RDG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Myright nicht aktivlegitimiert für ausländische Diesel-Käufer und Lkw-Kartell-Klage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Inkassounternehmen klagt gegen LKW-Kartell Ansprüchen von 7000 Geschädigten ein

  • juve.de (Kurzinformation)

    Deutsche Bahn gegen das Lkw-Kartell: Bündelung von Ansprüchen zu großen Einzelklagen wirksam?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Verstößt die "Financialright Claims GmbH" gegen das RDG?

  • bayern.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Auftakt im Lkw-Kartellverfahren

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Lkw-Kartell: Darf Financialright für Käufer klagen?

  • haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schadenersatzprozess vor Kartell-Geschädigten gegen das Lkw-Kartell um 870 Mill. EUR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1673
  • MDR 2020, 507
  • EuZW 2020, 279
  • MMR 2020, 275
  • AnwBl 2020, 238
  • AnwBl Online 2020, 284
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Auszug aus LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17
    Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.01.2020 (BI. 20.219 d.A.) hat die Klägerin richterlichen Hinweis, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und angemessene Stellungnahmefrist für den Fall beantragt, dass die Kammer nach dem Lexfox-Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18) noch Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin haben sollte.

    Erforderlich sei vielmehr eine am Schutzzweck des RDG orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen (BGH Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, LS b und Rn. 109 f.).

    Zudem sei den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, LS b und Rn 109 f.).

    Vielmehr sei - innerhalb des mit dem RDG verfolgten Schutzzwecks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (BGH, Uri. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, LS a und Rn 141).

    Registrierte Inkassodienstleister gehören jedoch nicht zu den "registrierten Erlaubnisinhabern" im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 RDGEG, sodass auf sie die Verbote des § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 RDGEG nicht anwendbar sind (so auch BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn 179; 185).

    Der Gesetzgeber hat darüber hinaus bewusst davon abgesehen, die Inkassodienstleistung als einen rechtanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft - gleichsam einen "Rechtsanwalt light" - einzurichten und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten uneingeschränkt auf die Inkassodienstleister zu übertragen (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn 173 m.w.N.).

    Sowohl der Gesetzgeber als auch der Bundesgerichtshof gehen dabei davon aus, dass eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 4 RDG nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vorliegt, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann, wobei gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein muss (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn.195 m.w.N.).

    Der Zustimmung des Zedenten bedarf der Vergleichsschluss nicht (anders insoweit die Konstellation bei BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn. 6; 206).

    Dort hat der Bundesgerichtshof für ein Zweipersonenverhältnis festgestellt, dass es sich bei der zwischen dem Rechtsdienstleister und dem Zedenten vereinbarten Kostenübernahme um keine "andere Leistungspflicht" im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von dem Rechtsdienstleister zu erbringenden Inkassodienstleistung handele (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn. 196).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.11.2019 zu www.wenigermiete.de nach umfassender Auslegung (Rn. 53-88) hervorgehoben, dass auch Personen, die für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert sind, dem Anwendungsbereich des § 3 RDG unterfielen und dass eine Überschreitung der mit der Registrierung verliehenen Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen grundsätzlich die Nichtigkeit der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte, namentlich auch einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung, nach sich ziehe (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn. 89).

    Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassoerlaubnis bedürfe es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18 Rn. 91).

    Insbesondere ist hierbei auch die berücksichtigen, dass die Zedenten im Grundsatz nicht schutzlos sind, da ihnen bei Nichtigkeit der Abtretungen jedenfalls grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen können (so auch BGH im Rahmen des § 43a Abs. 4 BRAO, NJW 2016, 2561, 2562 Rn. 13; hierauf nimmt auch BGH, Urt. v. 27.11.2019, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18 Rn. 93 ff. Bezug).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17
    Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache CDC Hydrogen Peroxide klargestellt, dass die Zuständigkeitskonzentration des Art. 6 Nr. 1 VO 44/2001 (= Art. 8 Nr. 1 EuGWO) anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Kommissionsentscheidung festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden (EuGH, Urt. v. 21.05.2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 33).

    cc) Auf die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung zum Ort der unerlaubten Handlung (Urt. v. 21.05.2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide, Rn. 56), die zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung 44/2001 (= Art. 7 Nr. 2 EuGWO) ergangen ist, kommt es hier nicht an (a.A. BayObLG, Bes. v. 30.4.2019, 1 AR 30/19, juris Rn. 22, das sich zur Auslegung des § 32 ZPO auf das Urteil in Sachen CDC Hydrogen Peroxide bezieht).

    aa) Soweit die Klägerin Forderungen ausländischer Zedenten geltend macht und insoweit ein Sachverhalt mit Auslandbezug gegeben ist, stehen Gerichtsstandsvereinbarungen mit den einzelnen Zedenten einer örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Gerichts nur entgegen, wenn sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich ergibt, dass kartellrechtliche Schadensersatzansprüche erfasst sind (vgl. EuGH, Urt. v. 21.05.2015, C- 352/13, CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 68 ff.).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Auszug aus LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17
    Die Klägerin verfolge sachfremde Motive und gefährde hierdurch verfassungsrechtliche Aufgaben des Gerichts bzw. beeinträchtige die Interessen der Beklagten unangemessen (BI. 18.698 d.A. unter Verweis auf BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer).

    Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH NJW 2018, 3581, 3584, Rn. 37 m.w.N).

    Die Ausübung von Befugnissen, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist auch nach § 242 BGB missbräuchlich (BGH, NJW 2018, 3581, 3584 Rn. 40 m.w.N.).

  • LG Ingolstadt, 07.08.2020 - 41 O 1745/18

    Nichtige Abtretungsvereinbarungen: Myright-Klage gegen Audi abgewiesen

    Im Übrigen könnten die Beklagten anderenfalls durch die bloße vorgerichtliche Ablehnung der Zahlung die Klagebefugnis der Klägerin abwenden mit der Begründung, die Forderungen seien von vornherein außergerichtlich nicht durchsetzbar gewesen, daher auch die Klage nicht möglich; auf ein vorgerichtliches Tätigwerden der Klägerin komme es daher entgegen der Ansicht des Landgerichts München I vom 07.02.2020, Az. 37 O 18934/17, sog. FRC-Urteil (Anl. B 21, B 22) nicht an.

    Die Beklagten berufen sich zudem auf eine Entscheidung des LG München I vom 07.02.2020, Az. 37 O 18934/17, sog. FRC-Urteil: Dort sei die Entscheidung ergangen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil die Inkassodienstleistung nicht auf eine außergerichtliche Tätigkeit ausgerichtet sei, sondern es sei von vornherein um die gerichtliche Durchsetzung in einer Sammelklage gegangen, wozu der Inkassodienstleister nach §§ 10 I 1 Nr. 1, 2, II S. 1 RDG nicht befugt sei; zudem wäre ein Verstoß gegen § 4 RDG wegen wechselseitiger Beeinflussung und Interessengefährdung im Verhältnis zu den einzelnen Zedenten angenommen worden; die Verstöße seien nach Ansicht des LG München I auch erheblich.

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

    Es kann dahinstehen, ob der Gesellschaftszweck der Klägerin auf eine unzulässige Rechtsdienstleistung gerichtet und der Gesellschaftsvertrag - in seiner derzeitigen Fassung - daher nichtig ist (vgl. die Kammer im Urteil vom 18. Februar 2019 - 30 O 72/18, Rn. 37 ff - juris; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - II ZR 86/10; BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72; a.A. LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 117).

    Die publizierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der Kartellsenate der Oberlandesgerichte und der (spezialisierten Kartell-) Zivilkammern zum sog. "Sammelklage-Inkasso" im Kartellschadensersatzrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14, Rn. 61 - CDC (Zementkartell); LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, Rn. 171 - Zuckerkartell; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 - 18 O 34/17, Rn. 296 - Zuckerkartell (CDC); LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17; LG München I, Urteil vom 28. Juni 2019 - 37 O 18505/17; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2019 - 45 O 12/17; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 - 53 O 260/21; die Kammer, Urteil vom 18. Februar 2019 - 30 O 72/18) belegen vielmehr, dass schon in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Problemen besteht.

    Ein (auch einseitiger) Verstoß gegen § 4 RDG hat die Nichtigkeit der betroffenen Regelung zur Folge, entweder, weil man § 4 RDG selbst als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB qualifiziert oder einen Verstoß gegen § 4 RDG "lediglich" dahingehend wertet, dass ein solcher immer auch einen Verstoß gegen § 3 RDG als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB bedingt (so i.E. wohl BGH, Urteil vom 27. November 2019 - 285/18, Rn. 186; bejahend: LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 203; LG Ingolstadt, Urteil vom 7. August 2020 - 41 O 1745/18, Rn. 3028; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 - 53 O 260/21; offengelassen: BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20; bejahend: BeckOK RDG/Grunewald, 19. Ed. 1.10.2021, RDG § 4 Rn. 38; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 4 Rn. 33; Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 4 Rn. 18, beck-online; Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 RDG Rn. 1; offen: Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1410).

    Diese Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, die sich im Rahmen der Abtretung bei einzelnen Zedentinnen stellen, gehen zulasten aller Zedentinnen und kollidieren daher mit der Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung eines jeden einzelnen Zedentinnen (vgl. LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 179, juris).

    Auch hier gehen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, die sich im Rahmen der Abtretung bei einzelnen Zedentinnen stellen, zulasten aller Zedentinnen und kollidieren daher mit der Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung eines jeden einzelnen Zedentinnen (vgl. LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 179, juris).

    Tatsächlich partizipieren durch die Bündelung dieser stark heterogenen Ansprüche die einzelnen Zedentinnen - insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erscheinen - überproportional am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, Rn. 55, juris; LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 177, juris).

    Insbesondere aufgrund der degressiven Gebührenordnung und der damit verbundenen, im Verhältnis zum Streitwert niedrigeren Prozesskosten dürfte für den Prozessfinanzierer die Rentabilität eines Vergleichsschlusses sehr viel früher eintreten als für die einzelne Zedentin (vgl. zu Letzterem LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 184, juris).

    Das Verbot des § 4 RDG ist auch nicht disponibel, auf eine etwaige Einwilligung der Zedentinnen kommt es daher nicht an (so auch LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17; Rn. 190; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 - 53 O 260/17; allg. Meinung: BeckOK RDG/Grunewald, 19. Ed. 1.10.2021, RDG § 4 Rn. 35; Krenzler, RDG § 4 Rn. 17, beck-online; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 4 Rn. 29; Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 RDG, Rn. 17).

  • LG Hannover, 01.02.2021 - 18 O 34/17

    Schadenersatzbegehren wegen kartellbedingt überhöhter Zuckerpreise; Feststellung

    Denn die Registrierung als Inkassodienstleister umfasst auch die Befugnis, eine rechtliche Bewertung der Durchsetzbarkeit der Forderung abzugeben und den Rechtssuchenden auf dieser Grundlage rechtlich zu beraten (s. nur LG München I Endurteil v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17, BeckRS 2020, 841, Rn. 110).

    Der Begriff der Inkassodienstleistung darf also nicht auf eine rein kaufmännisch-technische Einziehungstätigkeit ohne bzw. mit allenfalls einer schematischen Rechtsanwendung reduziert werden (zutreffend LG München I Endurteil v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17, BeckRS 2020, 841, Rn. 110).

    (2) Ebenfalls nicht allein zu einem Entfallen der Eigenschaft als Inkassodienstleistung führt, dass ggf. schwierige Rechtsfragen zu prüfen sind (LG München I Endurteil v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17, BeckRS 2020, 841, Rn. 111 unter Verweis auf vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2016,I ZR 107/14, juris Rn. 43).

    (3) Jedoch sind die vertraglichen Pflichten der Klägerin deswegen keine Inkassodienstleistung iSd §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (mehr), weil sie - wenn schon nicht völlig ausschließlich, so bei realistischer Betrachtung aber doch ganz vorrangig - auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet sind (zustimmend: Prütting ZIP 2020, 1434 (1437) ; Nuys/Gleitsmann , BB 2020, 2441, 2445; vgl. LG München I Endurteil v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17, BeckRS 2020, 841, Rn. 119 ff.: Wenn dort zwar mit einer "ausschließlichen" Ausrichtung auf die gerichtliche Geltendmachung argumentiert wird, lassen doch die Ausführungen zum Sachverhalt erkennen, dass es nach den dortigen Vertragsinhalten offenbar um eine weniger ausschließliche, als vielmehr schwerpunktmäßig gerichtliche Durchsetzung ging).

    (a) Der hier gewählte rechtsmethodische Ansatz, ein Leitbild der "Inkassodienstleistung" festzulegen, und davon ausgehend im Einzelfall zu bestimmen, ob (noch) eine Inkassodienstleistung vorliegt, dürfte dem Ansatz des BGH in der Entscheidung "wenigermiete.de" entsprechen und erscheint auch in der Sache überzeugend (zustimmend: Prütting a.a.O. 1437; Nuys/Gleitsmann , a.a.O.; abw. insofern möglicherweise LG München I Endurteil v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17, BeckRS 2020, 841, Rn. 109), zumal es kaum möglich sein dürfte, trennscharfe Begriffskategorien zu entwerfen, die unabhängig von dem Maß der Leitbildabweichung die Subsumtion ermöglichen.

    (aa) Für die Bestimmung, ob die Pflichten des Dienstleisters insofern auf eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Anspruchsdurchsetzung gerichtet sind, bedarf es im Grundsatz einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens des Dienstleisters gegenüber dem Rechtssuchenden und der tatsächlichen Durchführung, wobei eine objektive Betrachtung der Zielsetzung des Geschäftes den Ausschlag gibt (LG München I, NZKart 2020, 145, 147).

    Die formell in den Vereinbarungen vorgesehene Variante der außergerichtlichen Geltendmachung ging folglich von vorneherein ins Leere." (LG München I, NZKart 2020, 145, 147).

    I.E. ist daher von einer wenn auch möglicherweise nicht ausschließlichen, so bei realistischer Betrachtung doch jedenfalls ganz vorrangigen Ausrichtung auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche auszugehen (vgl. entsprechend für Fälle des LKW-Kartells LG München I Endurteil v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17, BeckRS 2020, 841, Rn. 119 ff.).

    Also wurde von dem Erfordernis der eigenen Sachkunde des Inkassodienstleisters für die betroffene Materie erkennbar nicht abgerückt (vgl. auch deutlich bezogen auf die Tätigkeit eines Inkassodienstleisters Hartmann , NZM 2019, 353, 358: "Denn dass Rechtsanwälte für eingetragene Rechtsdienstleister als Erfüllungsgehilfen tätig werden, legalisiert nicht die unzulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch diese Unternehmen" ; i.E. bzgl. Inkassounternehmen auch LG München I Endurteil v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17, BeckRS 2020, 841, Rn. 131: "Eine unerlaubte Rechtsdienstleistung wird jedoch nicht dadurch zulässig, dass sich der Rechtsdienstleister eines Rechtsanwaltes bedient" ).

    In einigen Verfahren richten sich die Bemühungen der Unternehmen außerdem vornehmlich auf die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche (LG München I, Urteil vom 7.2.2020 - 37 O 18934/17, nicht rechtskräftig; LG Hannover, Urteil vom 4.5.2020 - 18 O 50/16, nicht rechtskräftig).

    Der Schutzzweck des RDG verlangt allerdings, dass die Nichtigkeit auch die zur Rechtsdurchsetzung erfolgte Forderungsabtretung erfasst ( BGH, Urt. v. 30.10.2012, XI ZR 324/11 , juris Rn. 35 f.; BGH, Urt. v. 11.12.2013, IV ZR 136/13 , juris Rn. 31; BGH, Urt. v. 11.01.2017, IV ZR 340/13 , juris Rn. 18), da der RDG-Verstoß andernfalls weitgehend folgenlos bliebe (LG München I Endurteil v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17, BeckRS 2020, 841, Rn. 156).

    Der Schutzzweck des RDG verlangt allerdings, dass die Nichtigkeit auch die zur Rechtsdurchsetzung erfolgte Forderungsabtretung erfasst ( BGH, Urt. v. 30.10.2012, XI ZR 324/11 , juris Rn. 35 f.; BGH, Urt. v. 11.12.2013, IV ZR 136/13 , juris Rn. 31; BGH, Urt. v. 11.01.2017, IV ZR 340/13 , juris Rn. 18), da der RDG-Verstoß andernfalls weitgehend folgenlos bliebe (LG München I Endurteil v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17, BeckRS 2020, 841, Rn. 156).

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

    Ferner wurde mit diesem Schriftsatz (unaufgefordert) die sog. Zusatzvereinbarung vorgelegt (Anlage K 705), die - so der klägerische Vortrag - geschlossen worden sei, um Bedenken Rechnung zu tragen, wie sie das Landgericht München in der Entscheidung 07.02.2020 in Sachen f ... (37 O 18934/17) zur dortigen Erlösverteilung im Falle eines Vergleichs geäußert habe.

    Sie sind - noch mehr als gebündelte Zahlungsansprüche (vgl. dazu LG Braunschweig, Urteil vom 24. April 2020 - 11 O 3092/19, BeckRS 2020, 7293; LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, NZKart 2020, 398; LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, EuZW 2020, 279) - typischer Gegenstand eines Anwaltsvertrags und liegen weit außerhalb des Inkassodienstleistern zugebilligten Tätigkeitsrahmens (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2022 - 7 U 130/21, juris Rn. 55; OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 8 U 40/21, juris Rn. 25; KG Berlin, ZMR 2019, 341 Rn. 42 ff; LG Berlin, Urteil vom 22 Oktober 2020 - 67 S 167/20, NJOZ 2021, 107 Rn. 20 ff).

    Die publizierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, der Kartellsenate der Oberlandesgerichte und der (spezialisierten Kartell-) Zivilkammern zum sog. "Sammelklage-Inkasso" im Kartellschadensersatzrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14, Rn. 61 - CDC (Zementkartell); LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, Rn. 171 - Zuckerkartell; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 - 18 O 34/17, Rn. 296 - Zuckerkartell (CDC); LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17; LG München I, Urteil vom 28. Juni 2019 - 37 O 18505/17; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2019 - 45 O 12/17; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 - 53 O 260/21; die Kammer, Urteil vom 18. Februar 2019 - 30 O 72/18) belegen vielmehr, dass schon in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Problemen besteht.

    Dementsprechend hat selbst ein einseitiger Verstoß gegen § 4 RDG die Nichtigkeit der betroffenen Regelung zur Folge, entweder, weil man § 4 RDG selbst als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB qualifiziert oder weil der Verstoß gegen § 4 RDG letztlich immer auch einen Verstoß gegen § 3 RDG als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB bedingt (so i.E. wohl BGH, Urteil vom 27. November 2019 - 285/18, Rn. 186; bejahend: LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 203; LG Ingolstadt, Urteil vom 7. August 2020 - 41 O 1745/18, Rn. 3028; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 - 53 O 260/21; offengelassen: BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20; bejahend: BeckOK RDG/Grunewald, 19. Ed. 1.10.2021, RDG § 4 Rn. 38; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 4 Rn. 33; Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 4 Rn. 18, beck-online; Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 RDG Rn. 1; offen: Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1410).

    Diese Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, die sich im Rahmen der Abtretung bei einzelnen Zedenten stellen, gehen zulasten aller Zedenten und kollidieren daher mit der Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung eines jeden einzelnen Zedenten (vgl. LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 179, juris).

    Tatsächlich partizipieren durch die Bündelung von stark heterogenen Ansprüche die einzelnen Zedenten - insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erscheinen - überproportional am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, Rn. 55, juris; LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 177, juris).

    Die Rentabilität eines Vergleichsschlusses dürfte insbesondere aufgrund der degressiven Gebührenordnung und der damit verbundenen, im Verhältnis zum Streitwert niedrigeren Prozesskosten für den Prozessfinanzierer sehr viel früher eintreten als für die einzelne Zedentin (vgl. zu Letzterem LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 184, juris).

    Auf eine etwaige Einwilligung der Zedenten kommt es angesichts des im öffentlichen Interesse verfolgten Zwecks des RDG, den Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nicht an (so auch LG München I, Urteil vom 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17; Rn. 190; LG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2022 - 53 O 260/17; allg. Meinung: BeckOK RDG/Grunewald, 19. Ed. 1.10.2021, RDG § 4 Rn. 35; Krenzler, RDG § 4 Rn. 17, beck-online; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021, RDG § 4 Rn. 29; Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 RDG, Rn. 17).

  • LG Braunschweig, 30.04.2020 - 11 O 3092/19

    Abgasskandal; Inkassodienstleistungserlaubnis; Forderungen nach ausländischem

    cc) Die Beklagte meint weiter in Anlehnung an das Urteil des LG München vom 07.02.2020 (37 O 18934/17, "LKW-Kartell", juris, Rn. 156), dass die Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschritten werde, weil das Geschäftsmodell der Klägerin faktisch von vornherein ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche, damit aber nicht auf eine außergerichtliche Tätigkeit gerichtet gewesen sei.
  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

    Hinzu kommt der Aspekt der bekanntlich horrend hohen Kosten für ein in diesem Zusammenhang zur vollständigen Aufklärung aller maßgeblichen Umstände einzuholendes Sachverständigengutachten (regelmäßig mindestens eine niedrige sechsstellige Summe, vgl. Weitbrecht , WuW 2015, 959, 968 sowie Thiede , EuZW 2020, 279, 285) was durch die im konkreten Verfahren geltend gemachten, mit den Aufwendungen der anderen Auftraggeber aufzuaddierenden Kosten des IAW-Gutachtens bestätigt wird).
  • LG Berlin, 22.10.2020 - 67 S 167/20

    Anspruchsgeltendmachung aus der Mietpreisbremse in Berlin: Nichtigkeit einer

    Sie sind - noch mehr als gebündelte Zahlungsansprüche (vgl. dazu LG Braunschweig Urt. v. 24. April 2020 - 11 O 3092/19, BeckRS 2020, 7293; LG Hannover, Urteil v. 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, NZKart 2020, 398; LG München I, Urt. v. 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, EuZW 2020, 279) - typischer Gegenstand eines Anwaltsvertrages und liegen weit außerhalb des Inkassodienstleistern zugebilligten Tätigkeitsrahmens (vgl. Kammer, a.a.O.,Tz. 42 ff.).

    Nichts anderes gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls warum sich die Entscheidungen des VIII. Zivilsenates nicht zur abweichenden Rechtsprechung des Anwaltssenates, des III. Zivilsenates, des IX. Zivilsenates, des 4. Strafsenates des BGH und des BFH zur Auslegung und Bewertung angeblicher Inkassotätigkeiten sowie der des I. Zivilsenates des BGH zur Unzulässigkeit gewerblich prozessfinanzierter Gewinnabschöpfungsklagen (vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2018 - I ZR 26/17, NJW 2018, 3581; Urt. v. 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, MDR 2019, 1001) verhalten und sich, soweit sie im Gefolge der Entscheidung vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208) ergangen sind, nicht mit der zum Teil grundsätzlichen und auf unterschiedlichen Ebenen ansetzenden Kritik der Literatur gegen die Entscheidung vom 27. November 2019 (vgl. Deckenbrock, DB 2020, 321; Freitag/Lang, ZIP 2020, 1201; Greger, ZKM 2020, Heft 1, Editorial; Henssler, BRAK-Mitt 2020, 6; ders., AnwBl 2020, 154, 156; Hellwig, AnwBl Online 2020, 260; Hoch/Hendricks, VuR 2020, 254; Kerstges, AnwBl Online 2020, 24; Kilian, AnwBl 2020, 157; Meul/Morschhäuser, CR 2020, 101; Prütting, ZIP 2020, 49; ders. ZIP 2020, 1434; Remmertz, AnwBl Online 2020, 186; Stadler, JZ 2020, 321; Widder, AnwBl Online 2020, 269) sowie der jüngeren gegenläufigen Instanzrechtsprechung (vgl. LG Braunschweig Urt. v. 24. April 2020 - 11 O 3092/19, BeckRS 2020, 7293; LG Hannover, Urteil v. 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, NZKart 2020, 398; LG München I, Urt. v. 7. Februar 2020 - 37 O 18934/17, EuZW 2020, 279) auseinander setzen (vgl. dazu Prütting, ZIP 2020, 1434, 1442).

  • LG Stuttgart, 10.01.2022 - 53 O 260/21

    Fehlende Aktivlegitimation eines Inkassodienstleisters für eine

    Auch hier gehen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, die sich im Rahmen der Abtretung bei einzelnen Zedenten stellen, zulasten aller Zedenten und kollidieren daher mit der Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung eines jeden einzelnen Zedenten (vgl. LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 - 37 O 18934/17 -, Rn. 179, juris).

    Durch die Bündelung dieser stark heterogenen Ansprüche partizipieren die einzelnen Zedenten - insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erscheinen - überproportional am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20 Rn. 55, juris; LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 177, juris).

    Insbesondere aufgrund der degressiven Gebührenordnung und der damit verbundenen, im Verhältnis zum Streitwert niedrigeren Prozesskosten dürfte für den Prozessfinanzierer die Rentabilität eines Vergleichsschlusses sehr viel früher eintreten als für den einzelnen Zedenten (vgl. dazu auch LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 - 37 O 18934/17 -, Rn. 184, juris).

    Nach zutreffender Auffassung ist § 4 RDG angesichts der Ausgestaltung des RDG als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt nicht dispositiv (LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 - 37 O 18934/17, Rn. 190, juris; Deckenbrock, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn. 29).

  • OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20

    Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz:

    Unerheblich ist dabei, ob schon zum Zeitpunkt der Abtretung "klar gewesen sein musste", dass eine außergerichtliche Durchsetzung der Forderungen nicht erfolgversprechend erschien oder "zweckdienlich" war (vgl. LG München I, Urteil vom 07.02.2020 - 37 O 18934/17, Rn. 160).
  • KG, 03.04.2020 - 14 U 156/19

    Aktivlegitimation eines Rechtsdienstleisters bei Verstoß gegen

    Das gelte auch nach der BGH-Rechtsprechung und der einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung des LG München vom 07. Februar 2020, 37 O 18934/17.

    Denn die von der Klägerin vertraglich zu erbringenden Rechtsdienstleistungen sind keine Inkassodienstleistungen im Sinne der §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 S. 1 RDG, da sie nicht auf eine außergerichtliche Tätigkeit gerichtet sind (ähnlich LG München, Urteil vom 07. Februar 2020, 37 O 18934/17, juris, Rn. 156ff.).

  • LG Ansbach, 29.03.2021 - 3 O 16/21

    Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen

  • LG Flensburg, 02.07.2021 - 3 O 303/20

    Dieselskandal: Voraussetzungen der Verjährungshemmung bei Anmeldung zur

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