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   LG München I, 09.03.2017 - 7 O 8254/16   

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LG München I, 09.03.2017 - 7 O 8254/16 (https://dejure.org/2017,55729)
LG München I, Entscheidung vom 09.03.2017 - 7 O 8254/16 (https://dejure.org/2017,55729)
LG München I, Entscheidung vom 09. März 2017 - 7 O 8254/16 (https://dejure.org/2017,55729)
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Wird zitiert von ...

  • OLG München, 01.03.2018 - 29 U 1156/17

    Öffentliche Anprangerung einzelner Personen im Rahmen medialer Berichterstattung

    das Urteil des Landgerichts München I vom 9. März 2017 - Az. 7 O 8254/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Redaktioneller Hinweis

  • Das Landgericht hat im hiesigen Hauptsacheverfahren die Klage teilweise als begründet angesehen.

    Es hat die Klage, soweit sie auf die Verletzung des Rechts am eigenen Bild gestützt ist, als begründet angesehen und deshalb die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung/Veröffentlichung des Bildes der Klägerin in der Weise, wie geschehen, verurteilt. Die Bildveröffentlichung sei nach dem Schutzkonzept der §§ 23, 23 KUG unzulässig. Die Klägerin habe in die Wiedergabe des Fotos nicht eingewilligt, weder ausdrücklich noch konkludent. Es läge auch keine Ausnahme vor, die dann gegeben wäre, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handeln würde und ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt würde. Die Wiedergabe des Fotos der Klägerin im Zusammenhang mit dem "Internet-Pranger" sei so nicht hinzunehmen. Die Klägerin habe zwar damit rechnen müssen, dass ihre in der Flüchtlingsdebatte erfolgte Meinungsäußerung in einem Massenmedium kritisch bewertet werde; die mit ihrem Facebook-Eintrag erfolgte partielle Selbstöffnung der Privatsphäre sei allerdings nicht mit der von der Beklagten vorgenommenen und als "Pranger" bezeichneten Wiedergabe der mit Foto und Namen versehenen Äußerung in einem Massenmedium gleichzusetzen. Die Breitenwirkung, die die Beklagte erzielt habe, gehe weit über das hinaus, was der Klägerin mit ihrem Facebook-Eintrag möglich gewesen sei.

    Der Klägerin stehe zwar ein Unterlassungsanspruch, nicht aber ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch und damit auch keine Auskunft zu, denn die streitgegenständliche Nutzung sei durch § 51 UrhG gedeckt, die Verwendung des Lichtbildes der Klägerin habe Belegcharakter/Zitatzweck für die eigenen Ausführungen der Beklagten. Die Nutzung des Profilbildes der Klägerin durch die Beklagte halt sich auch im durch den Zweck der Berichterstattung gebotene Umfang. Die Klägerin habe ihren Schadensersatzanspruch auf die Verletzung ihres Urheberrechts am streitgegenständlichen Bild gestützt. Ein solcher stehe ihr nicht zu, da das streitgegenständliche Profilbild der Klägerin im Rahmen ihres Facebook-Eintrags wahrnehmbar gemacht worden sei und die Beklagte in dem Artikel über Tagesereignisse, nämlich die Diskussionsbeiträge in sozialen Netzwerken zur Flüchtlingsproblematik berichtet habe, die zudem öffentlich gewesen seien.

    Schließlich hat das Landgericht auch einen Anspruch auf Geldentschädigung verneint. Eine solche käme nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Veröffentlichung ihres Facebook-Profilbildes die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild und damit ihr Persönlichkeitsrecht verletze. Das allein reiche für einen Anspruch auf Geldentschädigung allerdings nicht aus. Voraussetzung sei nämlich ein schuldhaft begangener schwerwiegender Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten und ein unabwendbares Bedürfnis hierfür. Dies hat das Landgericht nicht bejaht, da es feststellte, dass die Klägerin sich selbst durch die uneingeschränkt einsehbaren Facebook-Kommentare hervorgetan habe.

    (Quelle: Pressestelle des OLG München)

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