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   LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15   

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https://dejure.org/2016,8312
LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15 (https://dejure.org/2016,8312)
LG München I, Entscheidung vom 21.04.2016 - 7 O 16945/15 (https://dejure.org/2016,8312)
LG München I, Entscheidung vom 21. April 2016 - 7 O 16945/15 (https://dejure.org/2016,8312)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Patentverletzung durch eine Applikationssoftware für die Verwaltung digitaler Bilder

  • kanzlei.biz

    Mobile Bilder-Upload-Funktion von Flickr verletzt Patent

  • rewis.io

    Patentverletzung durch das Anbieten von Software zur Verwaltung digitaler Bilder

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Patentverletzung durch mobile Foto-Upload-Funktion von Flickr

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bilder-Upload-Funktion von Flickr verletzt Patent

  • heise.de (Pressebericht, 02.06.2016)

    Patentstreit: Flickr deaktiviert mobilen Foto-Upload

  • lto.de (Kurzinformation)

    Etappensieg für TLI über Flickr und Pinterest

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Patentverletzung durch das Anbieten von Software zur Verwaltung digitaler Bilder

  • juve.de (Kurzinformation)

    Digitale Bilder: Marathon siegt in erster Runde gegen Yahoo und Pinterest

  • juve.de (Kurzinformation)

    Patentstreit: Bosch Jehle und Grünecker begleiten Marathon-Yahoo-Friedensschluss

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15
    Dem Eintrag im Patentregister kommt im Rechtsstreit eine Indizwirkung zu, so dass es in einem Verletzungsrechtsstreit zur Inhaberschaft regelmäßig keines weiteren Vortrags bedarf, solange der Gegner keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Registers aufzeigt (BGHZ 197, 196 = Mitt. 2013, 334; GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren).

    Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren).

    Sie lässt aber nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit einiger Sicherheit erwarten, dass ein Schaden entstanden ist, und führt deshalb zur Begründetheit eines unbezifferten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (BGH GRUR 2013, 713, 714 f. - Fräsverfahren).

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 1/05

    Pumpeinrichtung

    Auszug aus LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. Artikel 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung).

    Gemäß dem Formsteineinwand ist eine angegriffene Ausführungsform dann nicht vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale im Stand der Technik vorweggenommen ist; dabei ist es erforderlich, dass sich die angegriffene Ausführungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergibt oder jedenfalls nahegelegt und damit nicht erfinderisch ist (BGH GRUR 1986, 803 - Formstein; GRUR 1999, 914 - Kontaktfederblock; BGH GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung).

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15
    Es ist also anhand objektiver Gesichtspunkte das technische Problem zu bestimmen, das durch die Erfindung tatsächlich bewältigt wird (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein).

    Gemäß dem Formsteineinwand ist eine angegriffene Ausführungsform dann nicht vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale im Stand der Technik vorweggenommen ist; dabei ist es erforderlich, dass sich die angegriffene Ausführungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergibt oder jedenfalls nahegelegt und damit nicht erfinderisch ist (BGH GRUR 1986, 803 - Formstein; GRUR 1999, 914 - Kontaktfederblock; BGH GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung).

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. Artikel 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung).

    Die Überlegungen des Fachmanns, die dieser anstellen muss, um zu der abgewandelten Ausführung zu kommen, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; GRUR 2002 - 519 - Schneidmesser II, GRUR 2011, 313 - Crimpwerkzeug IV).

  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 179/02

    "Kupplung für optische Geräte"; Begriff des Anbietens

    Auszug aus LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15
    "Anbieten" iSv § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst über Vertragsangebote nach § 145 BGB hinausgehend auch vorbereitende Handlungen (BGH Mitt. 2003, 555; GRUR 2003, 1031, 1032 -Kupplung für optische Geräte).

    Umfasst sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte).

  • BGH, 14.12.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug IV

    Auszug aus LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15
    Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313 Randnummer 35 - Crimpwerkzeug IV).

    Die Überlegungen des Fachmanns, die dieser anstellen muss, um zu der abgewandelten Ausführung zu kommen, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; GRUR 2002 - 519 - Schneidmesser II, GRUR 2011, 313 - Crimpwerkzeug IV).

  • BGH, 06.05.2010 - Xa ZR 70/08

    Maschinensatz

    Auszug aus LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15
    Die Beschränkung eines Patents, die sich daraus ergibt, dass der Patentinhaber das Schutzrecht gegenüber einem Angriff auf den Rechtsbestand nur eingeschränkt verteidigt, kann im Verletzungsverfahren schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens berücksichtigt werden (BGH GRUR 2010, 904, 908 - Maschinensatz).

    Diese Beschränkung ist auch der Auslegung des Klagepatents zugrunde zu legen (BGH GRUR 2010, 904, 908 - Maschinensatz).

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15
    Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).

    Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge).

  • BGH, 24.10.1961 - I ZR 92/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15
    Der in § 9 PatG verwendete Begriff des "Anbietens", ist ganz im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (vgl. BGH GRUR 1962, 86, 88 - Fischereifahrzeug zum Begriff des "Feilhaltens").
  • BGH, 28.06.2000 - X ZR 128/98

    Bratgeschirr

    Auszug aus LG München I, 21.04.2016 - 7 O 16945/15
    Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale - für sich und insgesamt - zur Lösung der dem Patentanspruch zu Grund liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden (BGH GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr).
  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

  • LG München I, 19.05.2011 - 7 O 8923/10

    Patentverletzungsverfahren: Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 22/97

    Kontaktfederblock

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

  • BGH, 07.03.2006 - X ZR 213/01

    Vorausbezahlte Telefongespräche

  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 53/04

    Funkuhr II

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08

    Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung; Verletzung

  • LG Düsseldorf, 05.02.2002 - 4a O 33/01

    Sohlen für Sportschuhe

  • BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13

    Kreuzgestänge - Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 126/01

    Blasfolienherstellung

  • BGH, 13.12.2005 - X ZR 14/02

    Rangierkatze

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 81/13

    EPÜ Art. 69; PatG § 14; IntPatÜbkG Art. II § 3 i. d. F vom 20. Dezember 1991

  • BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13

    Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

  • LG München I, 21.04.2016 - 7 O 5930/15

    Patentverletzung durch Applikationssoftware für die Verwaltung digitaler Bilder

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 2 U 51/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Anlage zum Trocknen von

    Ist der Beklagte demgegenüber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt D, Rz. 249; a.A: LG München, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).

    In einem solchen Fall bestehen daher regelmäßig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in § 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur für eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (vgl. auch BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Auflage, § 139 PatG, Rz. 28 u. 32; a.A: LG München, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 2 U 41/17

    Ansprüche wegen Benutzung eines Patents für eine Anschlussarmatur zum Anschließen

    Ist der Beklagte demgegenüber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Abschn. D, Rz. 262; a.A: LG München, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).

    In einem solchen Fall bestehen daher regelmäßig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in § 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur für eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (vgl. auch BGH, GRUR 1960, 423, 424 - Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 PatG, Rz. 28 u. 32; a.A: LG München, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2018 - 2 U 30/16

    Zur Form des Lizenzvertrags

    Ist der Beklagte demgegenüber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (vgl. Senat, Urt. v. 23.03.2017 - I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017 - I- 2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 - I - 2 U 41/17; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 249; a.A: LG München, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2022 - 2 U 31/18
    Ist der Beklagte demgegenüber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (vergl. Senat, Urt. v. 23.03.2017, Az.: I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41/17; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30/16; Urt. v. 09.05.2019, Az.: I-2 U 66/18; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 494; a. A.: LG München, Urt. v. 21.04.2016, Az.: 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657).
  • LG München I, 18.08.2022 - 7 O 13977/21

    Voraussetzung der inländischen Benutzungshandlung bei Systemanspruch

    Entsprechend ist für das Gebrauchen und Herstellen eines Systems ebenfalls erforderlich, dass jedenfalls die Herstellung oder der Gebrauch eines Bestandteils des Systems in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen (für einen Verfahrensanspruch vgl. LG München I, Urteil vom 21.04.2015 - 7 O 16945/15; zur Benutzungshandlung des Herstellens vgl. Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG § 9 Rn. 10).
  • LG München I, 18.08.2022 - 7 O 10368/21

    Voraussetzung der inländischen Benutzungshandlung bei Systemanspruch

    Entsprechend ist für das Gebrauchen und Herstellen eines Systems ebenfalls erforderlich, dass jedenfalls die Herstellung oder der Gebrauch eines Bestandteils des Systems in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen (für einen Verfahrensanspruch vgl. LG München I, Urteil vom 21.04.2015 - 7 O 16945/15; zur Benutzungshandlung des Herstellens vgl. Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG § 9 Rn. 10).
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