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LG München I, 25.04.1989 - 1 T 14129/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Untersagung der Nutzung eines Garagenhofs als Bolzplatz; Ausschließlichkeit der Zweckbestimmung einer Fläche als Garagenhof ; Pflicht zur Duldung spielender Kinder seitens der Anwohner; Hinnehmbarkeit des Ballspielens durch Kinder im schulpflichtigen Alter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München, 27.06.1988 - UR II 264/88
- LG München I, 25.04.1989 - 1 T 14129/88
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98
Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß
Handelt es sich z.B. um eine Anlage mit älteren, ruhebedürftigen Personen (Seniorenwohnanlage), wird ein größeres Maß an Rücksichtnahme seitens der musizierenden Bewohner erwartet, als dies bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit überwiegend jüngeren Mitgliedern der Fall ist (vgl. bzgl. Lärm durch spielende Kinder in einer speziell für Familien mit Kindern errichteten Wohnanlage BayObLG, WuM 1989, 653;… OLG Karlsruhe, aaO, NJW-RR 1989, 1179). - KG, 29.04.1998 - 24 W 1107/98 In diesem Sinne ist sogar die Benutzung eines Garagenhofs zumindest als Spielplatz für kleinere Kinder für zulässig erachtet worden (BayObLG, WuM 1989, 653 = WE 1991, 27).