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   LG München II, 09.09.2016 - 10 O 2604/15 Ver   

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LG München II, 09.09.2016 - 10 O 2604/15 Ver (https://dejure.org/2016,57065)
LG München II, Entscheidung vom 09.09.2016 - 10 O 2604/15 Ver (https://dejure.org/2016,57065)
LG München II, Entscheidung vom 09. September 2016 - 10 O 2604/15 Ver (https://dejure.org/2016,57065)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung aus dem regulierten Altbestand an den Bewertungsreserven

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Auszug aus LG München II, 09.09.2016 - 10 O 2604/15
    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auskunftsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, der Auskunftsverpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann und zudem von dem Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann (BGH IV ZR 213/14 Rn. 24).
  • LG Hamburg, 13.01.2016 - 332 O 243/15

    Anspruch auf Zahlung von Schlussüberschussanteilen und Bewertungsreserven nach

    Auszug aus LG München II, 09.09.2016 - 10 O 2604/15
    Bezüglich der genauen Ausgestaltung hat es dem Gesetzgeber überlassen, welchem nach dem BVerfG ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zukommt (vgl. auch LG Hamburg, Urteil v. 13.01.2016, Az. 332 O 243/15).
  • OLG München, 13.01.2017 - 25 U 4117/16

    Keine Festschreibung einer einmal erfolgten Mitteilung über die Höhe der

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 09.09.2016, Az. 10 O 2604/15 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
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