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   LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16   

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https://dejure.org/2017,49751
LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16 (https://dejure.org/2017,49751)
LG München II, Entscheidung vom 15.02.2017 - 11 O 590/16 (https://dejure.org/2017,49751)
LG München II, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - 11 O 590/16 (https://dejure.org/2017,49751)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 145, § 228 S. 2, § 276, § 278, § 631 Abs. 1, § 662, § 670, § 677, § 679 S. 2, § 680, § 683 S. 1, § 686, § 812 Abs. 1 S. 1, § 823 Abs. 1, § 831, § 839 Abs. 1, § 904 S. 2; GG Art. 34
    Kein Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch eines Werkunternehmers gegen gerichtlich beauftragten Sachverständigen

  • rewis.io

    Kein Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch eines Werkunternehmers gegen gerichtlich beauftragten Sachverständigen

  • ra.de

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14

    Erwerb der in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des

    Auszug aus LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16
    Denn hier wirkt sich der Clou des Streitfalles aus, dass wegen der Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung hinsichtlich des Amtshaftungsanspruches aus Art. 34 S. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB in der Person des Freistaates Bayern nach den Grundsätzen der Konfusion (vgl. BGH NJW-RR 2016, 784; Pal.-Grüneberg, BGB, Überbl. v. § 362 Rn. 4 m. w. N.) für einen solchen Regressanpruch aus Art. 34 S. 2 GG kein Anknüpfungspunkt mehr bestehen kann.

    Denn hier wirkt sich der Clou des Streitfalles aus, dass wegen der Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung hinsichtlich des Amtshaftungsanspruches aus Art. 34 S. 1 GG, § 839 Abs. 1 BGB in der Person des Freistaates Bayern nach den Grundsätzen der Konfusion (vgl. BGH NJW-RR 2016, 784; Pal.-Grüneberg, BGB, Überbl. v. § 362 Rn. 4 m. w. N.) für einen solchen Regressanpruch aus Art. 34 S. 2 GG kein Anknüpfungspunkt mehr bestehen kann.

  • BGH, 06.03.2014 - III ZR 320/12

    Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten

    Auszug aus LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16
    (a) Ein Anspruch der geschädigten Schuleigentümerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung wäre indessen schon aus dem Grunde nicht gegeben, dass wegen der Amtsträgereigenschaft des Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen eine befreiende Haftungsübernahme durch den Freistaat Bayern selbst als Anstellungskörperschaft gem. Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 BGB eintreten würde und daher eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten ausscheiden würde (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 - Az.: III ZR 320/12 = NJW 2014, 1665, 1667 Tz. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2005 - 5 U 687/05 = BeckRS 2006, 00527).

    Aber ein Anspruch des Geschädigten gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung wäre schon aus dem Grunde nicht gegeben, dass wegen der Amtsträgereigenschaft des Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen eine befreiende Haftungsübernahme durch den Freistaat Bayern selbst als Anstellungskörperschaft gem. Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 BGB eintreten würde und daher eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten ausscheiden würde (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 - Az.: III ZR 320/12 = NJW 2014, 1665, 1667 Tz. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2005 - 5 U 687/05 = BeckRS 2006, 00527).

  • OLG Koblenz, 06.06.2005 - 5 U 687/05
    Auszug aus LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16
    (a) Ein Anspruch der geschädigten Schuleigentümerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung wäre indessen schon aus dem Grunde nicht gegeben, dass wegen der Amtsträgereigenschaft des Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen eine befreiende Haftungsübernahme durch den Freistaat Bayern selbst als Anstellungskörperschaft gem. Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 BGB eintreten würde und daher eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten ausscheiden würde (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 - Az.: III ZR 320/12 = NJW 2014, 1665, 1667 Tz. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2005 - 5 U 687/05 = BeckRS 2006, 00527).

    Aber ein Anspruch des Geschädigten gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung wäre schon aus dem Grunde nicht gegeben, dass wegen der Amtsträgereigenschaft des Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen eine befreiende Haftungsübernahme durch den Freistaat Bayern selbst als Anstellungskörperschaft gem. Art. 34 S. 1 GG i. V. m. § 839 BGB eintreten würde und daher eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten ausscheiden würde (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 - Az.: III ZR 320/12 = NJW 2014, 1665, 1667 Tz. 29; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2005 - 5 U 687/05 = BeckRS 2006, 00527).

  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 275/11

    Aufwendungsersatzanspruch eines im Auftrag einer hessischen Gemeinde tätigen

    Auszug aus LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16
    b) Darüber hinaus darf durch die Anwendung der Grundsätze über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht die im Rahmen des Werkvertragsverhältnisses zwischen der Eigentümerin der Realschule I. als Bestellerin der Sanierungsarbeiten und der Klagepartei als Werkunternehmerin gesetzlich vorgesehene Risikoverteilung bzw. das hierfür vorgesehen Mängelbeseitigungsrecht nicht unterlaufen werden (vgl. Pal.-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 677 Rn. 7; BGH MDR 2012, 1149).
  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 19/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der

    Auszug aus LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16
    Denn für den Beklagten bedeutete die Erbringung der Sanierungsarbeiten durch die Klägerin objektiv keine Befreiung von gegenüber der Realschule I. bestehenden Verbindlichkeiten, was grundsätzlich für die Annahme eines objektiv fremden Geschäfts ausreichen kann (vgl. BGH NJW 2014, 1095 Tz. 20; BGH ZIP 2003, 1399, 1400; Pal.-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 677 Rn. 4 m. w. N.).
  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

    Auszug aus LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16
    (2) Dabei lag die Durchführung dieser Reparaturmaßnahmen darüber hinaus nicht auch im objektiven Interesse des Beklagten als gerichtlichem Sachverständigen, so dass ein Fremdgeschäftsführungswille nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. auch fremden Geschäftes vermutet werden kann (vgl. BGH NJW 2009, 2590 Tz. 18; Pal.-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 677 Rn. 6 m. w. N.).
  • BGH, 04.06.2003 - VIII ZR 91/02

    Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine von mehreren alternativ

    Auszug aus LG München II, 15.02.2017 - 11 O 590/16
    Denn für den Beklagten bedeutete die Erbringung der Sanierungsarbeiten durch die Klägerin objektiv keine Befreiung von gegenüber der Realschule I. bestehenden Verbindlichkeiten, was grundsätzlich für die Annahme eines objektiv fremden Geschäfts ausreichen kann (vgl. BGH NJW 2014, 1095 Tz. 20; BGH ZIP 2003, 1399, 1400; Pal.-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 677 Rn. 4 m. w. N.).
  • OLG München, 20.12.2017 - 20 U 1102/17

    Anspruch auf Kostenerstattung für die Beseitigung des bei einer Bauteilöffnung

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Februar 2017, Az. 11 O 590/16, wird zurückgewiesen.
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