Rechtsprechung
LG Münster, 04.06.2014 - 025 O 22/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Handelsvertreter als Arbeitnehmer i.R.d. Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Einkommensgrenze
Verfahrensgang
- LG Münster, 04.06.2014 - 025 O 22/14
- OLG Hamm, 24.07.2014 - 18 W 30/14
- BGH, 04.02.2015 - VII ZB 36/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Karlsruhe, 24.10.2012 - 19 W 77/12
Consultant-Vertragsklauselauslegung: Rechtliche Einordnung eines bedingungsgemäß …
Auszug aus LG Münster, 04.06.2014 - 25 O 22/14
Ob er eine anderweitige berufliche Nebentätigkeit ausüben darf, ist indes nicht entscheidend (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2012, 19 W 77/12). - OLG Hamm, 29.11.2010 - 18 W 61/10
Begriff des Einfirmenvertreters i.S. von 92a Abs. 1 S. 1 HGB; Zuständigkeit der …
Auszug aus LG Münster, 04.06.2014 - 25 O 22/14
Soweit die Klägerin trotz des Hinweises der Kammer weiterhin die Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 29.11.2010, 18 W 61/10) bemüht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der dortige Fall mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar ist. - OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
Entscheidung über die Tätigkeit eines Handelsvertreters als faktischer …
Auszug aus LG Münster, 04.06.2014 - 25 O 22/14
Diese sind entgegen der Auffassung der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2010, 18 W 24/09, in dem der Senat auch aufzeigt, weshalb die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 12.02.2008 dem nicht entgegensteht und den hier maßgeblichen Fall gerade nicht betrifft) und betragen allein für den Monat Juli 2012 (-) 4.820,94 EUR. - BGH, 28.06.2011 - VIII ZB 91/10
Rechtswegabgrenzung für eine Provisionsrückzahlungsklage gegen einen …
Auszug aus LG Münster, 04.06.2014 - 25 O 22/14
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 28.06.2011, VIII ZB 91/10.