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   LG Münster, 04.10.2010 - 5 T 564/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23825
LG Münster, 04.10.2010 - 5 T 564/10 (https://dejure.org/2010,23825)
LG Münster, Entscheidung vom 04.10.2010 - 5 T 564/10 (https://dejure.org/2010,23825)
LG Münster, Entscheidung vom 04. Oktober 2010 - 5 T 564/10 (https://dejure.org/2010,23825)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    P-Konto, Pfändungsschutzkonto, Doppelpfändung, Feigabe, Arbeitseinkommen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 850 k Abs. 4 ZPO
    P-Konto, Pfändungsschutzkonto, Doppelpfändung, Feigabe, Arbeitseinkommen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Freigabe des gesamten, monatlich überwiesenen Gehalts eines Schuldners durch das Vollstreckungsgericht im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto

  • zvi-online.de

    ZPO § 850k Abs. 4
    Zur Freigabe des gesamten monatlichen Gehalts gem. § 850k Abs. 4 ZPO im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850c; ZPO § 850k Abs. 4
    Zulässigkeit einer Freigabe des gesamten, monatlich überwiesenen Gehalts eines Schuldners durch das Vollstreckungsgericht im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 10.11.2011 - VII ZB 64/10

    Pfändungsschutzkonto: Anforderungen an die gerichtliche Festsetzung des

    Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 4. Oktober 2010 (Az.: 5 T 564/10) wird zurückgewiesen.
  • LG Essen, 23.05.2011 - 7 T 235/11

    Bank muss bei einem Pfändungsschutzkonto keine Differenzierung nach Eingängen

    Hierdurch kann jedoch eine vom Wortlaut, Gesetzeszweck und Gesetzessystematik abweichende Auslegung des § 850k IV ZPO nicht gerechtfertigt werden (a.A.: LG Münster, Beschluss vom 04.10.2010, Az.: 5 T 564/10; LG Bielefeld, Beschluss vom 11.11.2010, Az.: 23 T 735/10).
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