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   LG Magdeburg, 14.02.2019 - 1 S 15/17   

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https://dejure.org/2019,3276
LG Magdeburg, 14.02.2019 - 1 S 15/17 (https://dejure.org/2019,3276)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.02.2019 - 1 S 15/17 (https://dejure.org/2019,3276)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 1 S 15/17 (https://dejure.org/2019,3276)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 1 Abs 2 StVO
    Mitverursachung des Verkehrsunfalls aufgrund Hineinfahrens in die parallele Linksabbiegerspur

  • verkehrslexikon.de

    Sorgfaltspflichten beim Nebeneinander-Abbiegen nach links und Verwertung voin Dashcam-Aufzeichnungen

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Hineinfahren in parallele Linksabbiegerspur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mitverursachung des Verkehrsunfalls aufgrund Hineinfahrens in die parallele Linksabbiegerspur ...

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei einem Verkehrsunfall - Verhandlung aufgrund einem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus LG Magdeburg, 14.02.2019 - 1 S 15/17
    Ein idealtypischer Fahrer hat alle denkbaren Gefahrenmomente zu berücksichtigen und hierauf angemessen und besonnen zu reagieren, wobei er auch mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen muss, dass sich andere Verkehrsteilnehmer fehlerhaft verhalten(vgl. BGH, NZV 1992, 229, 230).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Auszug aus LG Magdeburg, 14.02.2019 - 1 S 15/17
    Die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung in einem nicht mit Fahrtstreifenbegrenzungen markierten Kreuzungsbereich stellt zwar keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (BGH, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 75/06, Rdnr. 5 und 7, zitiert nach juris).
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