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   LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09   

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https://dejure.org/2010,22621
LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09 (https://dejure.org/2010,22621)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.04.2010 - 31 O 134/09 (https://dejure.org/2010,22621)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 28. April 2010 - 31 O 134/09 (https://dejure.org/2010,22621)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Pachtvertrages aufgrund desVerlustes der Konzession eines Konzessionärs aus einem Baukonzessionsvertrag

Kurzfassungen/Presse (4)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

    Auszug aus LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09
    Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur im Fall der außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrages (vgl. BGH, VersR 1958, 243) sowie im Fall der außerordentlichen Kündigung eines von einer GmbH mit ihrem Geschäftsführer geschlossenen Dienstvertrages (vgl. BGH, NJW 2003, 431 [BGH 28.10.2002 - II ZR 353/00] ) mit der Begründung zugelassen, dass die Verträge durch ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen einem Unternehmen und seinem in seinen Vertrieb eingebundenen Handelsvertreter bzw. seinem Geschäftsführer sowie durch deren besonders enge Bindung an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens geprägt seien mit der Folge, dass der wirtschaftliche Niedergang des Unternehmens als Kehrseite der Beteiligung an dessen wirtschaftlichem Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters oder seines Geschäftsführers liege.
  • BGH, 29.11.1995 - XII ZR 230/94

    Kündigung des Mietvertrages wegen Unzulässigkeit der Vermietung von Teileigentum

    Auszug aus LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09
    Zwar kann auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen; Störungen aus dem eigenen Risikobereich begründen aber grundsätzlich kein Kündigungsrecht (vgl. BGH, NJW 1991, 1829; BGH, NJW 1996, 714 [BGH 29.11.1995 - XII ZR 230/94] ).
  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02

    Ausserordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Einstellung des

    Auszug aus LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09
    Dieses gilt selbst bei dem Eintritt einer finanziellen Notlage; denn die finanzielle Lage, die Rentabilität und der Fortbestand eines Unternehmens sind grundsätzlich in den Risikobereich des Unternehmens fallende Umstände (vgl. BGH, NJW 2005, 1360 [BGH 07.10.2004 - I ZR 18/02] ).
  • BGH, 20.02.1958 - II ZR 20/57

    Wichtiger Grund, verlustbringende Tätigkeit des HV, mangelnde Rentabilität,

    Auszug aus LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09
    Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur im Fall der außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrages (vgl. BGH, VersR 1958, 243) sowie im Fall der außerordentlichen Kündigung eines von einer GmbH mit ihrem Geschäftsführer geschlossenen Dienstvertrages (vgl. BGH, NJW 2003, 431 [BGH 28.10.2002 - II ZR 353/00] ) mit der Begründung zugelassen, dass die Verträge durch ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen einem Unternehmen und seinem in seinen Vertrieb eingebundenen Handelsvertreter bzw. seinem Geschäftsführer sowie durch deren besonders enge Bindung an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens geprägt seien mit der Folge, dass der wirtschaftliche Niedergang des Unternehmens als Kehrseite der Beteiligung an dessen wirtschaftlichem Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des Unternehmens, sondern auch in der des mit ihm vertraglich verbundenen Handelsvertreters oder seines Geschäftsführers liege.
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09
    Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 1986, 2507 [BGH 07.02.1986 - V ZR 201/84] ).
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

    Auszug aus LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09
    Die Umdeutung einer solchen Willenserklärung in ein annahmebedürftiges Vertragsangebot ist nur dann zulässig, wenn sich der Erklärende bei Abgabe der außerordentlichen Kündigung bewusst gewesen ist, dass sie als einseitige Erklärung nicht wirksam werden könnte und es für diesen Fall zur Herbeiführung des rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolges der Vertragsbeendigung, gewissermaßen hilfsweise, der Zustimmung des Erklärungsempfängers bedürfe (vgl. BGH, NJW 1981, 43 [BGH 24.09.1980 - VIII ZR 299/79] ; BGH, NJW 1984, 1028 [BGH 11.01.1984 - VIII ZR 255/82] ).
  • BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 299/79

    Abschluss eines Mietvertrages über ein Ladenlokal - Vorliegen von Baumängeln und

    Auszug aus LG Magdeburg, 28.04.2010 - 31 O 134/09
    Die Umdeutung einer solchen Willenserklärung in ein annahmebedürftiges Vertragsangebot ist nur dann zulässig, wenn sich der Erklärende bei Abgabe der außerordentlichen Kündigung bewusst gewesen ist, dass sie als einseitige Erklärung nicht wirksam werden könnte und es für diesen Fall zur Herbeiführung des rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolges der Vertragsbeendigung, gewissermaßen hilfsweise, der Zustimmung des Erklärungsempfängers bedürfe (vgl. BGH, NJW 1981, 43 [BGH 24.09.1980 - VIII ZR 299/79] ; BGH, NJW 1984, 1028 [BGH 11.01.1984 - VIII ZR 255/82] ).
  • OLG Köln, 30.04.2009 - 6 W 43/09

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Werbung für

    Ein anderes Verbraucherverständnis wird weder durch die vorgelegte demoskopische Umfrage (die vom Landgericht gegen deren Bewertung durch die Antragstellerin geltend gemachten Schlüssigkeitsbedenken treffen zu) noch durch ein Fortwirken des durch die Zeitschriftenwerbung oder die Produktaufmachung geweckten Eindrucks nahegelegt, der Gegenstand der vorangegangenen Verfügungsverfahren 31 O 116/09 und 31 O 134/09 LG Köln war.
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