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   LG Mainz, 09.04.2014 - 2 O 266/11   

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https://dejure.org/2014,7265
LG Mainz, 09.04.2014 - 2 O 266/11 (https://dejure.org/2014,7265)
LG Mainz, Entscheidung vom 09.04.2014 - 2 O 266/11 (https://dejure.org/2014,7265)
LG Mainz, Entscheidung vom 09. April 2014 - 2 O 266/11 (https://dejure.org/2014,7265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • medizinrechtsiegen.de

    Einsatz eines Medizinstudenten als alleinige postoperative Nachtwache für einen Patienten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280; BGB § 278; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 823; StGB § 229
    Fehler einer ungeeigneten als postoperative Nachtwache eingesetzten Medizinstudentin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • auw.de (Kurzinformation)

    Klinik und Ärzte haften für Fehler nach OP

  • mittelbayerische.de (Pressemeldung, 15.04.2014)

    Nach Schönheits-OP im Koma

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Klinik und Mediziner haften

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Organisationsverschulden: Haftung des Medizinstudenten

  • prof-mayer-kollegen.de (Kurzinformation)

    Arzthaftung: Organisationsverschulden eines Klinikbetreibers bei Einsatz eines Medizinstudenten im 10. Semester als alleinige postoperative Nachtwache

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Klinik und Ärzte müssen für Fehler nach Schönheits-OP haften

  • arztrecht.de (Kurzinformation)
  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Nach Schönheits-OP: Klinik und Medizinstudentin haften für Behandlungsfehler

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 03.02.2017)

    Praktisches Jahr: Auch Studenten haften für Fehler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 623
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.05.2003 - VI ZR 259/02

    Einstandspflicht des erstbehandelnden Arztes für Behandlungsfehler bei aufgrund

    Auszug aus LG Mainz, 09.04.2014 - 2 O 266/11
    Vielmehr ist der allgemein anerkannte fachliche Standard einzuhalten, was sich nunmehr unmissverständlich aus der Regelung des § 630a Abs. 2 BGB ergibt, zum Zeitpunkt des Vorfalls aber auch bereits der ständigen Rechtsprechung entsprach (vgl. u.a. BGH NJW 2003, 2311 Rn 13, zitiert nach juris; ebenso Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. B 25).

    Dies ist dann der Fall, wenn der hinzutretende Dritte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und die Anforderungen an ein gewissenhaftes fachliches Verhalten in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt bzw. in völlig unsachgemäßer Weise eine weitere Schadensursache setzt (vgl. BGH NJW 2012, 2024 Rn 15 und NJW 2003, 2311 Rn 18, jeweils zitiert nach juris und Palandt / Grüneberg, BGB, 73. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn 47).

  • BGH, 12.07.1994 - VI ZR 299/93

    Verantwortlichkeit eines in der Weiterbildung zum Gynäkologen stehenden Arztes

    Auszug aus LG Mainz, 09.04.2014 - 2 O 266/11
    Es kommt darauf an, ob er sich unter den besonderen Umständen des Falles darauf verlassen durfte, dass die vorgesehene Behandlung ihn nicht überforderte (BGHZ 88, 248, 258 f.; BGH NJW 1994, 3008 Rn. 12, zitiert nach juris).
  • BGH, 27.09.1983 - VI ZR 230/81

    Haftung wegen Übertragung einer Operation auf einen in der Ausbildung

    Auszug aus LG Mainz, 09.04.2014 - 2 O 266/11
    Es kommt darauf an, ob er sich unter den besonderen Umständen des Falles darauf verlassen durfte, dass die vorgesehene Behandlung ihn nicht überforderte (BGHZ 88, 248, 258 f.; BGH NJW 1994, 3008 Rn. 12, zitiert nach juris).
  • BGH, 22.05.2012 - VI ZR 157/11

    Arzthaftung: Einstandspflicht für die Folgen eines notwendigen Zweiteingriffs

    Auszug aus LG Mainz, 09.04.2014 - 2 O 266/11
    Dies ist dann der Fall, wenn der hinzutretende Dritte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und die Anforderungen an ein gewissenhaftes fachliches Verhalten in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt bzw. in völlig unsachgemäßer Weise eine weitere Schadensursache setzt (vgl. BGH NJW 2012, 2024 Rn 15 und NJW 2003, 2311 Rn 18, jeweils zitiert nach juris und Palandt / Grüneberg, BGB, 73. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn 47).
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