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   LG Mainz, 14.11.2014 - 2 O 33/13   

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https://dejure.org/2014,54024
LG Mainz, 14.11.2014 - 2 O 33/13 (https://dejure.org/2014,54024)
LG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2014 - 2 O 33/13 (https://dejure.org/2014,54024)
LG Mainz, Entscheidung vom 14. November 2014 - 2 O 33/13 (https://dejure.org/2014,54024)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürge kann gezahlten Bürgschaftsbetrag nicht zurückverlangen!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.1998 - IX ZR 371/97

    Rückabwicklung der unberechtigten Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus LG Mainz, 14.11.2014 - 2 O 33/13
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dann, wenn der Hauptschuldner den Bürgen befriedigt - was hier wegen der Insolvenz der ### GmbH nicht mehr in Betracht kam - der Hauptschuldner selbst einen Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger geltend machen kann (BGHZ 139, 325 Rn 15).

    Diese Auffassung übersah, dass in der Entscheidung BGHZ 139, 325 Kläger nicht der Bürge war, sondern der Hauptschuldner.

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Auszug aus LG Mainz, 14.11.2014 - 2 O 33/13
    Zutreffend verweist die Klägerseite allerdings darauf, dass die Verpflichtung der ### GmbH, eine selbstschuldnerische, unbefristete Gewährleistungsbürgschaft zu stellen, die zudem den Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage enthält, gegebenenfalls dann unwirksam ist, wenn sie mit einem Einbehalt von Entgelt verknüpft wird und der Auftragnehmer deshalb die vereinbarte Sicherheit stellen muss, uni den davon betroffenen Teil des Werklohns zu erhalten (BGHZ 181, 278 Rn 36, zitiert nach juris).

    Mit überzeugender Begründung hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 181, 278 darauf hingewiesen, dass dies für die Gewährleistungsbürgschaft jedenfalls nicht gilt, weil die Vereinbarung durch die Bestimmung mit einem Einbehalt von Entgelt verknüpft wird und deshalb ein unauflösbarer wechselseitiger Bezug der einzelnen Teile der Klausel besteht (BGHZ 181, 278, am angegeben Ort Rn 32ff., 36).

  • BGH, 12.02.2009 - VII ZR 39/08

    Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung im Übrigen bei Unwirksamkeit einer in

    Auszug aus LG Mainz, 14.11.2014 - 2 O 33/13
    Dass der Bundesgerichtshof dies für den Fall der Vertragserfüllungsbürgschaft anders gesehen hat und eine entsprechende Bürgschaftsverpflichtung auf den zulässigen Teil, eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft zu steilen, reduziert hat, weil die Vereinbarung teilbar sei (BGHZ 179, 374 Rn 15 ff.), ändert hieran nichts.
  • OLG Karlsruhe, 14.09.1994 - 6 U 80/94
    Auszug aus LG Mainz, 14.11.2014 - 2 O 33/13
    Die Leistung der ### an die Beklagte wiederum erfolgte aus eigenen Mitteln der ###, also nicht auf Kosten der Klägerin, so dass auch ein originärer Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Karlsruhe WM 1995, 445 Rn 21 f.).
  • OLG Koblenz, 08.06.2015 - 5 U 1480/14

    Bürge kann gezahlten Bürgschaftsbetrag nicht zurückverlangen!

    2 O 33/13 LG Mainz.

    Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Landgerichts Mainz vom 14.11.2014, Az. 2 O 33/13 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 14. November 2014, zugestellt am 21. November 20014, 2 O 33/13, die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.480,00 EUR zuzüglich Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2009, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 EUR zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14.11.2014, Aktenzeichen 2 O 33/13, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14.11.2014, Aktenzeichen 2 O 33/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

  • OLG Koblenz, 18.03.2015 - 5 U 1480/14

    Bürge kann gezahlten Bürgschaftsbetrag nicht zurückverlangen!

    Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Mainz vom 14.11.2014, Az. 2 O 33/13 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 14. November 2014, zugestellt am 21. November 20014, 2 O 33/13, die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.480,00 Euro zuzüglich Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2009, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.005,40 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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