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   LG Mannheim, 02.05.2002 - 2 O 294/01   

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https://dejure.org/2002,28437
LG Mannheim, 02.05.2002 - 2 O 294/01 (https://dejure.org/2002,28437)
LG Mannheim, Entscheidung vom 02.05.2002 - 2 O 294/01 (https://dejure.org/2002,28437)
LG Mannheim, Entscheidung vom 02. Mai 2002 - 2 O 294/01 (https://dejure.org/2002,28437)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei Vorliegen der "Subsidiaritätsklausel"; Ablauf einer Jahresfrist nach Auszahlung der Darlehensvaluta; Fristbeginn des Widerrufs nach ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus LG Mannheim, 02.05.2002 - 2 O 294/01
    aa)Die Beklagte war Kundin im Rahmen eines "Vertrags über eine entgeltliche Leistung", worunter - per se, d.h. ungeachtet § 5 Abs. 2 HausTWG, ohne weiteres - auch der Abschluss eines Darlehensvertrages (wie auch der Beitritt zu einer Gesellschaft; vgl. BGH NJW 1996, 3414) zu subsumieren ist (bzw. sind).

    Dies gilt - mit Blick auf den Schutzzweck des HausTWG jedoch - zutreffender Ansicht nach (jedenfalls nach erfolgter Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung - vgl. BGH ZIP 2000, 1430 ff. - wie hier ausweislich ABl. 53) nicht, wo ein gewährtes Darlehen der Finanzierung des Erwerbs einer Gesellschaftsbeteiligung dient und beide Geschäfte als eine wirtschaftliche Einheit (sog. finanziertes Geschäft) anzusehen sind (BGH-Urteile vom 17.9.1996, XI ZR 315/95; EzFamR HWiG § 1 Nr. 1; sowie XI ZR 164/95; BGHZ 133, 254 ff.).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus LG Mannheim, 02.05.2002 - 2 O 294/01
    Diese Vorschrift ist - unter Berücksichtigung bzw. Zugrundelegung der für die nationalen Gerichte bindenden (so zutreffend BGH-Urteil Az. XI ZR 91/99 v. 9.4.2002) Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie des Europäischen Gerichtshofs (s. EuGH-Urteil Rs. C-481/99, vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434 ff.) - jedoch bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung insofern einschränkend auszulegen, als die in § 5 Abs. 2 HausTWG enthaltene "Subsidiaritätsklausel" nur greift, (wenn und soweit) dem Verbraucher nach dem VerbrKrG ebenfalls ein Widerrufsrecht zusteht.

    Ob die Haustürsituation bei Abschluss des Kreditvertrages selbst oder nur bei Vertragsanbahnung vorgelegen hat, ist dabei nach dem eindeutigen Regelungswortlaut irrelevant (so zutreffend auch der BGH, Urteil Az. XI ZR 91/99, vom 9.4.2002, Pressemitteilung).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus LG Mannheim, 02.05.2002 - 2 O 294/01
    Dies gilt - mit Blick auf den Schutzzweck des HausTWG jedoch - zutreffender Ansicht nach (jedenfalls nach erfolgter Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung - vgl. BGH ZIP 2000, 1430 ff. - wie hier ausweislich ABl. 53) nicht, wo ein gewährtes Darlehen der Finanzierung des Erwerbs einer Gesellschaftsbeteiligung dient und beide Geschäfte als eine wirtschaftliche Einheit (sog. finanziertes Geschäft) anzusehen sind (BGH-Urteile vom 17.9.1996, XI ZR 315/95; EzFamR HWiG § 1 Nr. 1; sowie XI ZR 164/95; BGHZ 133, 254 ff.).
  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 315/95

    Bankdarlehen zur Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung - Widerruf seiner

    Auszug aus LG Mannheim, 02.05.2002 - 2 O 294/01
    Dies gilt - mit Blick auf den Schutzzweck des HausTWG jedoch - zutreffender Ansicht nach (jedenfalls nach erfolgter Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung - vgl. BGH ZIP 2000, 1430 ff. - wie hier ausweislich ABl. 53) nicht, wo ein gewährtes Darlehen der Finanzierung des Erwerbs einer Gesellschaftsbeteiligung dient und beide Geschäfte als eine wirtschaftliche Einheit (sog. finanziertes Geschäft) anzusehen sind (BGH-Urteile vom 17.9.1996, XI ZR 315/95; EzFamR HWiG § 1 Nr. 1; sowie XI ZR 164/95; BGHZ 133, 254 ff.).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus LG Mannheim, 02.05.2002 - 2 O 294/01
    Diese Vorschrift ist - unter Berücksichtigung bzw. Zugrundelegung der für die nationalen Gerichte bindenden (so zutreffend BGH-Urteil Az. XI ZR 91/99 v. 9.4.2002) Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie des Europäischen Gerichtshofs (s. EuGH-Urteil Rs. C-481/99, vom 13.12.2001 (WM 2001, 2434 ff.) - jedoch bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung insofern einschränkend auszulegen, als die in § 5 Abs. 2 HausTWG enthaltene "Subsidiaritätsklausel" nur greift, (wenn und soweit) dem Verbraucher nach dem VerbrKrG ebenfalls ein Widerrufsrecht zusteht.
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