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   LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12, 24 Qs 2/12   

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LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12, 24 Qs 2/12 (https://dejure.org/2012,18170)
LG Mannheim, Entscheidung vom 03.07.2012 - 24 Qs 1/12, 24 Qs 2/12 (https://dejure.org/2012,18170)
LG Mannheim, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, 24 Qs 2/12 (https://dejure.org/2012,18170)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen vorrangig nach § 97 Abs. 2 StPO.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen nach § 97 Abs. 2 StPO; Ergänzende Heranziehung des § 160a Abs. 1 StPO n.F. zur Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen nach § 97 Abs. 2 StPO; Ergänzende Heranziehung des § 160a Abs. 1 StPO n.F. zur Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschlagnahmefreiheit von Rechtsanwaltsunterlagen

  • wirtschaftsstrafrecht.de (Kurzinformation)

    Anwaltsprivileg bei Internal Investigations?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen bei einem Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 713
  • StV 2013, 616
  • WM 2013, 616
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • LG Hamburg, 15.10.2010 - 608 Qs 18/10

    Maßgeblichkeit einer Möglichkeit zur Verwendung eines Gegenstandes zu

    Auszug aus LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
    Entgegen der Entscheidung des Landgerichts Hamburg v. 15.10.2010(Az.: 608 Qs 18/10; NJW 2011, 942), die wegen der seither veränderten Gesetzeslage überholt sei, sei auch eine Beschlagnahme dieser Aufzeichnungen gem. § 160a Abs. 1 StPO n.F. unzulässig.

    Allerdings war der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO - jedenfalls nach der zur alten Rechtslage wohl h.M. - beschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger(BVerfG, 27.10.2003, 2 BvR 2211/00, Rz. 9; BGH, NJW 1998, 1963-1965; KK-Nack, 6. Aufl. 2008, § 97, Rz. 1; Meyer-Goßner, aaO, § 97, Rz. 10; zum Streitstand: Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 153 m.w.N.); diese Auffassung wird vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 160a StPO in der Lit. erneut diskutiert(vgl. Jahn/Kirsch, aaO; Bauer, StV 2012, 277, 278).

    Denn gerade die von den Beschwerdeführern und der Staatsanwaltschaft angesprochene Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 15.10.2010(Az.: - 608 Qs 18/10 -, NJW 2011, 942-945, = StV 2011, 148-151), die die Geschehnisse innerhalb der HSH Nordbank zum Gegenstand hat, bei denen die Bank durch die Eingehung von unvertretbaren Risiken von Vorstandsmitgliedern Millionenverluste erlitten hat(vgl. Schuster, NZWiSt 2012, 28-30; Jahn/Kirsch, StV 2011, 148), die wiederum großenteils dem Steuerzahler zur Last fielen, zeigt deutlich die Gefahren auf, die durch eine allzu weite Beschränkung einer Aufklärung durch die Strafverfolgungsbehörden entstehen können.

    Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg v. 15.10.2010 wird jedenfalls in der Literatur vielfach als überholt betrachtet, da sich diese noch auf die Rechtslage des § 160a StPO a.F. beziehe(Schuster, aaO (- Fn. 25 -); v. Galen, NJW 2011, 942, 945; a.A.: Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 154; Bauer, StV 2012, 277).

    Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die jeweiligen Fragestellungen von den Antworten zu trennen wären, muss sich der von § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO bzw. § 160a Abs. 1 StPO n.F. gewährte Schutz vor einer Beschlagnahme aus Sicht der Kammer auf die Gesamtheit dieser Dokumente - soweit im Gewahrsamsbereich der Rechtsanwälte - richten(a.A.: Bauer, StV 2012, 277, 278, der das Tätigkeitsfeld der "internal investigations" schon deswegen nicht für schutzwürdig hält, weil es strukturell auf Interessenkonflikt, wenn nicht gar Parteiverrat, angelegt sei).

    Danach ist die Zulässigkeit einer Beschlagnahme in solchen Fällen nach § 97 StPO zu beurteilen; lediglich soweit diese speziellen Vorschriften keine Regelungen treffen - wie etwa § 97 hinsichtlich der (Nicht-)Verwertbarkeit von beschlagnahmefreien Gegenständen -, ist § 160a ergänzend anzuwenden(KK-Nack, aaO, Rz. 21; Meyer-Goßner, aaO, Rz. 17; BeckOK-Patzak, aaO, Rz. 17; Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 154; vgl. auch: Bauer, StV 2012, 277; a.A.: Bertheau, StV 2012, 303, 306).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
    Verfahrensrechtliche Gestaltungen, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen, können, soweit sie verfassungsrechtlich nicht anderweit erfasst werden, jedenfalls den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berühren(BVerfGE 57, 250, 275, = NJW 1981, 1719-1726, = B. v. 26.05.1981, 2 BvR 215/81, juris: Rz. 64; BVerfGE 118, 212, 231; BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, juris: Orientierungssatz, Ziff. 2 a. u. b., Rz. 66, = BVerfGE 122, 248-303, = NJW 2009, 1469-1481).

    Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen(BVerfGE 57, 250, 274 f.), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet(BVerfGE 38, 105, 111).

    An dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden(BVerfGE 57, 250, 274; 109, 13, 34; BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, aaO, Rz. 69).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde(BVerfGE 57, 250, 276; 64, 135, 145 f.; BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, aaO, Rz. 71).

    Erst wenn sich unzweideutig ergibt, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip selbst konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden; diese haben sich tunlichst im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens zu halten(BVerfGE 57, 250, 276; BVerfG, 08.10.1985, 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris: Rz. 33, = BVerfGE 70, 297-323, = NJW 1986, 767-771).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können(BVerfGE 38, 105, 111 = BVerfG, 08.10.1974, 2 BvR 747/73, juris: Rz. 16, = NJW 1975, 103-105; BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, Rz. 70, = BVerfGE 122, 248-303, = NJW 2009, 1469-1481).

    Verfahrensrechtliche Gestaltungen, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen, können, soweit sie verfassungsrechtlich nicht anderweit erfasst werden, jedenfalls den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berühren(BVerfGE 57, 250, 275, = NJW 1981, 1719-1726, = B. v. 26.05.1981, 2 BvR 215/81, juris: Rz. 64; BVerfGE 118, 212, 231; BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, juris: Orientierungssatz, Ziff. 2 a. u. b., Rz. 66, = BVerfGE 122, 248-303, = NJW 2009, 1469-1481).

    An dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden(BVerfGE 57, 250, 274; 109, 13, 34; BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, aaO, Rz. 69).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde(BVerfGE 57, 250, 276; 64, 135, 145 f.; BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, aaO, Rz. 71).

    Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden(BVerfGE 33, 367, 383; 46, 214, 222; BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, aaO, Rz. 72).

  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die

    Auszug aus LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
    Allerdings war der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO - jedenfalls nach der zur alten Rechtslage wohl h.M. - beschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger(BVerfG, 27.10.2003, 2 BvR 2211/00, Rz. 9; BGH, NJW 1998, 1963-1965; KK-Nack, 6. Aufl. 2008, § 97, Rz. 1; Meyer-Goßner, aaO, § 97, Rz. 10; zum Streitstand: Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 153 m.w.N.); diese Auffassung wird vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 160a StPO in der Lit. erneut diskutiert(vgl. Jahn/Kirsch, aaO; Bauer, StV 2012, 277, 278).

    Diese Einschränkungen gelten nach der Rechtsprechung allerdings nicht für solche Dokumente, bei denen es sich um Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt (sog. Verteidigungsunterlagen), handelt(vgl. dazu BGH, 25.02.1998, 3 StR 490/97, = NJW 1998, 1963-1965).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können(BVerfGE 38, 105, 111 = BVerfG, 08.10.1974, 2 BvR 747/73, juris: Rz. 16, = NJW 1975, 103-105; BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, Rz. 70, = BVerfGE 122, 248-303, = NJW 2009, 1469-1481).

    Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen(BVerfGE 57, 250, 274 f.), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet(BVerfGE 38, 105, 111).

  • BVerfG, 27.10.2003 - 2 BvR 2211/00

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Beschlagnahme von

    Auszug aus LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
    Allerdings war der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO - jedenfalls nach der zur alten Rechtslage wohl h.M. - beschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger(BVerfG, 27.10.2003, 2 BvR 2211/00, Rz. 9; BGH, NJW 1998, 1963-1965; KK-Nack, 6. Aufl. 2008, § 97, Rz. 1; Meyer-Goßner, aaO, § 97, Rz. 10; zum Streitstand: Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 153 m.w.N.); diese Auffassung wird vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 160a StPO in der Lit. erneut diskutiert(vgl. Jahn/Kirsch, aaO; Bauer, StV 2012, 277, 278).

    Dass ausnahmsweise eine besonders schutzwürdige Beziehung zwischen der Fa. Y. AG und den Beschuldigten bestünde, die ein gesetzlich nicht geregeltes Beschlagnahmeverbot zur Folge haben könnte(BVerfG, 27.10.2003, 2 BvR 2211/00, Rz. 12), ist vorliegend nicht ersichtlich, wobei die Interessen der Vertreter von juristischen Personen und dieser selbst sich ohnehin auch diametral entgegenstehen können(BVerfG, aaO, Rz. 11).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
    An dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden(BVerfGE 57, 250, 274; 109, 13, 34; BVerfG, 15.01.2009, 2 BvR 2044/07, aaO, Rz. 69).
  • BGH, 17.08.2004 - 1 StR 315/04

    Telekommunikationsüberwachung; Aufklärungspflicht; Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
    Die Rechtsprechung hat daher in solchen Fallkonstellationen verschiedenste Anforderungen aufgestellt (z.B. audiovisuelle Vernehmung, Mindestanforderungen an den Inhalt der Sperrerklärung, Verwertungsverbote, etc.), um einen fairen, rechtsstaatlichen Verfahrensablauf sicherzustellen(vgl. BGH, NStZ 2005, 43; BGH, JuS 2010, 832 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 51/10

    Verurteilung wegen Mordkomplott aufgehoben

    Auszug aus LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
    Die Rechtsprechung hat daher in solchen Fallkonstellationen verschiedenste Anforderungen aufgestellt (z.B. audiovisuelle Vernehmung, Mindestanforderungen an den Inhalt der Sperrerklärung, Verwertungsverbote, etc.), um einen fairen, rechtsstaatlichen Verfahrensablauf sicherzustellen(vgl. BGH, NStZ 2005, 43; BGH, JuS 2010, 832 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12
    Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält(BVerfGE 7, 89, 92; 74, 129, 152), fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts.
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 3 Ws 501/05

    Durchsuchung; Kanzlei; Beschlagnahmeverbot; Verteidigerunterlagen

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Die Zulässigkeit von Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern sei deshalb allein an § 97 StPO zu messen, und zwar auch dann, wenn dieser ein niedrigeres Schutzniveau vorsehe (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 24 Qs 1/12 u.a. -, juris, Rn. 133-160; LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2017 - II-6 Qs 1/16, NStZ 2016, S. 500 ; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10 -, NZWiSt 2012, S. 26 ; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 160a Rn. 17; Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 160a Rn. 21; Wolter/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 160a Rn. 48a; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 160a Rn. 8; Erb, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 160a Rn. 53 ff.; derselbe, in: Festschrift für Hans-Heiner Kühne, 2013, S. 171 ff.; Jahn/Kirsch, NStZ 2012, S. 718 f.; Schneider, NStZ 2016, S. 309 ; Oesterle, Die Beschlagnahme anwaltlicher Unterlagen und ihre Bedeutung für die Compliance-Organisation von Unternehmen, 2016, S. 187 ff.; a.A. etwa Schuster, NZWiSt 2012, S. 431 ; Bertheau, StV 2012, S. 303 ).

    Insbesondere große Unternehmen könnten ein vielfältiges Interesse daran haben, bestimmte Unterlagen im Wege von internen Ermittlungen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10b; vgl. auch LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12 u.a. -, juris, Rn. 7386, zu § 160a StPO).

  • LG Stuttgart, 26.03.2018 - 6 Qs 1/18

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtmäßigkeit einer vorläufigen

    aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 97 StPO, der bisher von der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum auf das Verhältnis von Beschuldigtem und Verteidiger beschränkt wurde (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 97 Rn. 36 m.w.N.), vor dem Hintergrund des § 160a StPO neuer Fassung nunmehr dahin auszulegen ist, dass auch andere Mandatsverhältnisse und mandatsähnliche Vertrauensbeziehungen erfasst werden (vgl. hierzu LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, WM 2013, 616, 618 m.w.N.; Buchert/Buchert, StV 2017, 204, 207).

    So wäre das Strafverfahren lahmgelegt, wenn der Beschuldigte durch formalen Akt selbst bestimmen könnte, welche Beweismittel dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterfallen sollen, etwa indem die Bürogebäude, in denen sich die Beweismittel befinden, an seinen Verteidiger übergeben werden (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, WM 2013, 616, 620).

    Einerseits wird angeführt, § 97 StPO sei vorrangig (LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, WM 2013, 616; LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 Qs 18/10, NJW 2011, 942, 944; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 160a Rn. 17; KK-StPO/ Griesbaum , 7. Aufl., § 160a Rn. 4; MK-StPO/ Kölbel , 1. Aufl., § 160a Rn. 8; Satzger/Schluckebier/ Ziegler , 3. Aufl., § 160a Rn. 1; Buchert/Buchert, StV 2017, 204, 207; Zöller in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, 5. Aufl., § 160a Rn. 20; BeckOK-StPO/ Sackreuther , Stand: 1.1.2018; § 160a Rn. 6).

    gg) Zu Recht weist das LG Mannheim (Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, WM 2013, 616, 619) darauf hin, dass § 160a StPO bei allzu extensiver Auslegung mit den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung in Konflikt gerät.

    Auch wäre es ein unhaltbarer Zustand, wenn der Beschuldigte im Strafverfahren durch Übergabe von Beweismitteln an seinen Rechtsanwalt frei bestimmen könnte, welche Beweismittel seiner Verurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. oben; LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, WM 2013, 616, 620; Buchert/Buchert, StV 2017, 204, 206).

    Keinesfalls dürfen die Verteidigungsmöglichkeiten eines Arbeitnehmers aber allein von der Willkür seines regelmäßig finanziell und strukturell überlegenen Arbeitgebers abhängen (umfassend hierzu LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, WM 2013, 616, 619).

    bb) Die vorläufig sichergestellten Interviews beinhalten zwar sehr wahrscheinlich neben den sicher beschlagnahmefähigen Antworten der befragten Mitarbeiter untrennbar verbunden auch mandatsbezogenen Inhalt in Form von Fragestellungen, die Rückschlüsse auf die Ermittlungsziele des Verteidigers zulassen (LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, WM 2013, 616, 622).

    Als solche sind sie aber (nur) nach Maßgabe des § 97 StPO vor der Beschlagnahme geschützt (LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 Qs 1/12, WM 2013, 616, 622).

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