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   LG Mannheim, 05.11.2004 - 7 O 179/04   

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https://dejure.org/2004,27890
LG Mannheim, 05.11.2004 - 7 O 179/04 (https://dejure.org/2004,27890)
LG Mannheim, Entscheidung vom 05.11.2004 - 7 O 179/04 (https://dejure.org/2004,27890)
LG Mannheim, Entscheidung vom 05. November 2004 - 7 O 179/04 (https://dejure.org/2004,27890)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer für Dienstleistungen von Zahntechnikern eingetragenen Marke durch bloße Verbandstätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einrede der mangelnden Benutzung einer Klagemarke gem. § 25 Markengesetz (MarkenG) bei Nutzung eines Markenlogos nur für die Verbandsarbeit; Verwechselungsgefahr zwischen Marken im Zahntechnikbereich

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 99/93

    "Montana"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus LG Mannheim, 05.11.2004 - 7 O 179/04
    Als Benutzung im Sinne dieser Bestimmung kann grundsätzlich nur eine Verwendung als Marke angesehen werden, d.h. in einer Form, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen ansieht (vgl. BGH GRUR 1995, 583 - MONTANA; Ingerl/Rohnke , MarkenG, § 26 Rdn. 12; Fezer , Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 12).

    Danach liegt eine rechtserhaltende Benutzung nur dann vor, wenn das Kennzeichen - entsprechend der Funktion der Marke, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden - in einer Form verwendet wird, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht (BGH GRUR 1995, 583 - MONTANA).

  • BPatG, 14.06.2018 - 30 W (pat) 4/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "IhrArzt24 (Wort-Bild-Marke)/Sechsstern mit

    Auch für den Inhaber einer Kollektivmarke gilt, dass die Benutzung für die geschützten Dienstleistungen erfolgen muss (vgl. LG Mannheim, BeckRS 2007, 11351; Kur/v.Bomhard/Albrecht, MarkenG, 1. Aufl., 2017, § 100 MarkenG Rn. 21; Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 100 Rn. 7).
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