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   LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09 (Kart.)   

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LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09 (Kart.) (https://dejure.org/2010,12761)
LG Mannheim, Entscheidung vom 09.07.2010 - 7 O 265/09 (Kart.) (https://dejure.org/2010,12761)
LG Mannheim, Entscheidung vom 09. Juli 2010 - 7 O 265/09 (Kart.) (https://dejure.org/2010,12761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Unternehmen i.S.d. Art. 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

  • kanzlei.biz

    Staatliche Aufsicht kann wirtschaftliche Tätigkeit ausschließen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als Unternehmen i.S.d. Art. 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV )

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08

    Ausscheiden eines Beteiligten aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
    Bei der Entscheidung über den Leistungsantrag Ziffer I kommt es nach der bisherigen Kammerauffassung (vgl. im Einzelnen zu § 307 BGB: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.) auf kartellrechtliche Verbotstatbestände (also Vorfragen i.S.v. § 87 Abs. 1 Satz 2 GWB) zwar nicht an, da die Regelung des § 23 VBLS schon an der Hürde des § 307 Abs. 1 BGB scheitert (dazu unten II.), allerdings gelten für die Verweisung vom Kartellgericht an das Nicht-Kartellgericht strengere Anforderungen als umgekehrt, sodass schon dann, wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass es zur Prüfung von Kartellrecht kommen kann, das Kartellgericht für die Entscheidung zuständig bleibt (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Aufl. 2006, § 87 Rn. 23; Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Band 2, 2006, § 87 Rn. 21 jeweils m.w.N.).

    Als tarifvertragliche Regelung wäre § 23 Abs. 2 VBLS aber allenfalls anzusehen, soweit die Beklagte als Zusatzversorgungseinrichtung eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TVG wäre (vgl. im Einzelnen zu §§ 307 Abs. 3, 310 Abs. 4 BGB: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.2.a)).

    Eine solche - formwirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) durch Tarifvertrag (Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 TVG) getroffene - Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) für eine Gegenwertzahlung des ausscheidenden Beteiligten besteht nicht (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.2.b)) und kann auch nicht mit dem Hinweis auf das Werk von Gilbert/Hesse (Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) substantiiert dargelegt werden.

    c) Die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS ist keine Preisvereinbarung, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen wäre (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.2.c)).

    Die Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS in den Fassungen seit 01.04.1995 benachteiligt die ausscheidenden Beteiligten bei der gebotenen überindividuellen, generalisierenden Betrachtung unangemessen, was zur Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen führt (§ 307 Abs. 1 BGB), womit die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Regelung zunächst dahinstehen können (vgl. im Einzelnen zu § 307 Abs. 1 S. 1 BGB: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.).

    b) An einer an das Ausscheiden des Beteiligten geknüpften Finanzierungsregelung für bei der Beklagten verbleibende Versicherungslasten hat die Beklagte zunächst ein berechtigtes Interesse, nämlich im Spannungsverhältnis zwischen künftig ausbleibenden Beitragszahlungen des ausscheidenden Beteiligten und bereits bestehenden Rentenlasten bzw. Anwartschaften eine Abwicklungsmodalität zu finden, die die Folgen des Ausscheidens nicht der Beklagten und damit mittelbar den übrigen Beteiligten allein aufbürdet (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.b)).

    Denn auch für den Gruppenversicherungsvertrag im Umlagesystem gilt das sog. Versicherungsprinzip (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.b)), wonach der Versicherer ein bestimmtes Risiko absichert und im Versicherungsfall bei einer Personenversicherung die vereinbarte Leistung bewirkt, der Versicherungsnehmer dies durch Zahlung der vereinbarten Prämie entgilt.

    d) In der Abwägung dieser Interessen benachteiligt die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS in den seit 01.04.1995 geltenden Fassungen den ausscheidenden Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.d)), da sie beim Ausscheiden eines Beteiligten die von der Beklagten übernommenen, versicherten Risiken einer durch die Gegenwertberechnung eigenständigen, vom Ausscheidenden aufzubringenden und auf dem Prinzip der Kapitaldeckung beruhenden Finanzierung in Form einer Einmalzahlung unterstellt, ohne in irgendeiner Weise die bisher im Umlagesystem vom Beteiligten geleisteten Zahlungen (Prämien) zu berücksichtigen.

    Dieser nach § 23 Abs. 2 VBLS im Falle des Ausscheidens vorgesehene Systemwechsel von der Umlagefinanzierung in Form des Abschnittsdeckungssystems zu einer Kapitaldeckungsfinanzierung mit vorschüssiger Einmalzahlung, bei welcher der ausscheidende Beteiligte nunmehr sämtliche - nunmehr individuell zugeordneten - Risiken nach dem Prinzip der Kapitaldeckung auszufinanzieren hat, gibt einseitig den Interessen der Beklagten den Vorzug und vereint geradezu die Vorteile beider Finanzierungssysteme allein auf Seiten der Beklagten (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.d)cc)).

    Entgegen der auf Beklagtenseite geäußerten Sichtweise existieren verschiedene, auch umsetzbare, Gestaltungsmöglichkeiten der beim systematisch nicht vorgesehenen Ausscheiden eines Beteiligten aus dem Umlagesystem der Beklagten auftretenden Probleme und Friktionen, insbesondere die schlagwortartig als "Erstattungslösung" oder "Rückabwicklungslösung mit Gegenwert (ggf. mit Pauschalierung)" zu bezeichnenden Gestaltungen (vgl. im Einzelnen: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe I.3.d)bb) und cc)), welche die grundsätzlich berechtigten Interessen der ausscheidenden Beteiligten zu berücksichtigen vermögen, insbesondere ohne eine erhebliche Kündigungserschwernis für den Beteiligten zu bewirken.

    Eine gesetzliche Regelung für den Fall des Ausscheidens aus einem im Umlageverfahren ausgestalteten Zusatzversorgungssystem ist nicht vorhanden (vgl. auch: Kammer, Urt. v. 19.06.2009 - 7 O 122/08 Kart., BetrAV 2009, 565, Gründe II.1.).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegend zu beantwortende Frage, ob die in den Satzungsbestimmungen der Beklagten vorgesehene Aufsicht staatlicher Organe ausreichend ist, Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt in einer Weise zu verhindern, die einer Qualifizierung der Beklagten als Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV (Ex-Art. 82 EGV) entgegensteht, maßgeblich von der in den Entscheidungen der Kammer zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Gegenwert- (Kammerurteil v. 19.06.2009, 7 O 122/08 Kart., juris) und Sanierungsgeldbestimmungen (Kammerurteil v. 23.04.2010, 7 O 346/08 Kart., juris) zu adressierenden Frage, ob die Art und Weise des Zustandekommens der entsprechenden Satzungsbestimmungen eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle durch die Gerichte versperrt und ob das das Gruppenversicherungsverhältnis prägende Äquivalenzprinzip soweit durch den im System der Beklagten angelegten Solidargedanken beeinflusst wird, dass es keinen Maßstab bei der Angemessenheitskontrolle der Satzungsbestimmungen mehr bilden könnte.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
    a) Kein maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Unternehmen in diesem Sinne sind die Rechtsform der Einheit und die Art ihrer Finanzierung (zuletzt Urt. v. 05.03.2009 - C-350/07 - NJW 2009, 1325 - Kattner Stahlbau m.w.N.), ebenso wie kein allein entscheidendes Kriterium ist, ob die Einheit in Gewinnerzielungsabsicht tätig wird (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 21.09.1999 - C-67/96 - Albany - Slg. 1999, I-5751 unter Rn. 85; Urt. v. 21.09.1999 - C 115/97 - Brentjens - Slg. 1999, I-6025 unter Rn. 85; Urt. v. 12.09.2000 - C 180/98 - Pavlov - Slg. 2000, I-6451 bei Rn. 117).

    Zudem hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die Unternehmenseigenschaft nicht schon deshalb verneint werden kann, weil die zu beurteilende Einheit eine soziale Aufgabe wahrnimmt (EuGH, Urt. v. 05.03.2009- Kattner Stahlbau, a.a.O. Rn. 42 m.w.N.) oder eine Pflichtmitgliedschaft in der Einheit besteht (EuGH, Urt. v. 12.09.2000 - C-180/98 - Pavlov - Slg. 2000, I-6451 unter Rn. 119; Urt. v. 21.09.1999, a.a.O., Albany unter Rn. 87; Urt. v. 21.09.1999 - C-115/97 - Brentjens - Slg. 1999, I-6025 unter Rn. 87).

    In diesem Fall hänge die Höhe der gewährten Leistungen allein von den Erträgen der individuell eingebrachten Beiträge ab, weshalb in dem System der Solidargedanke zurücktrete (EuGH, Urt. v. 12.09.2000, a.a.O. - Pavlov, unter Rn. 112 ff.; Urt. v. 21.09.1999, a.a.O., Albany unter Rn. 81 ff.; Urt. v. 21.09.1999, a.a.O. Brentjens unter Rn. 81 ff.; Urt. v. 16.11.1995 - C 244/94 - Fédération francaise des sociétés d´assurance - Slg. 1995, I-4013 bei Rn. 17 ff.).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Auszug aus LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
    a) Kein maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Unternehmen in diesem Sinne sind die Rechtsform der Einheit und die Art ihrer Finanzierung (zuletzt Urt. v. 05.03.2009 - C-350/07 - NJW 2009, 1325 - Kattner Stahlbau m.w.N.), ebenso wie kein allein entscheidendes Kriterium ist, ob die Einheit in Gewinnerzielungsabsicht tätig wird (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 21.09.1999 - C-67/96 - Albany - Slg. 1999, I-5751 unter Rn. 85; Urt. v. 21.09.1999 - C 115/97 - Brentjens - Slg. 1999, I-6025 unter Rn. 85; Urt. v. 12.09.2000 - C 180/98 - Pavlov - Slg. 2000, I-6451 bei Rn. 117).

    Zudem hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die Unternehmenseigenschaft nicht schon deshalb verneint werden kann, weil die zu beurteilende Einheit eine soziale Aufgabe wahrnimmt (EuGH, Urt. v. 05.03.2009- Kattner Stahlbau, a.a.O. Rn. 42 m.w.N.) oder eine Pflichtmitgliedschaft in der Einheit besteht (EuGH, Urt. v. 12.09.2000 - C-180/98 - Pavlov - Slg. 2000, I-6451 unter Rn. 119; Urt. v. 21.09.1999, a.a.O., Albany unter Rn. 87; Urt. v. 21.09.1999 - C-115/97 - Brentjens - Slg. 1999, I-6025 unter Rn. 87).

    In diesem Fall hänge die Höhe der gewährten Leistungen allein von den Erträgen der individuell eingebrachten Beiträge ab, weshalb in dem System der Solidargedanke zurücktrete (EuGH, Urt. v. 12.09.2000, a.a.O. - Pavlov, unter Rn. 112 ff.; Urt. v. 21.09.1999, a.a.O., Albany unter Rn. 81 ff.; Urt. v. 21.09.1999, a.a.O. Brentjens unter Rn. 81 ff.; Urt. v. 16.11.1995 - C 244/94 - Fédération francaise des sociétés d´assurance - Slg. 1995, I-4013 bei Rn. 17 ff.).

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
    Hingegen verneinte der Gerichtshof der Europäischen Union die Unternehmenseigenschaft, wenn in dem jeweiligen System der Grundsatz der Solidarität zum Ausdruck kam, weil die Renten der im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer durch die von den erwerbstätigen Arbeitnehmern getätigten Beiträge finanziert wurden und sich daher Beiträge und Rentenansprüche nicht im Sinne einer Gegenleistung gegenüberstanden (EuGH, Urt. v. 17.02.1993 - C 159/91 - Poucet - Slg. 1993, I-637 bei Rn. 8 ff.), ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den entrichteten Beiträgen und den gewährten Leistungen fehlte, da die Höhe der gewährten Leistungen nicht notwendig proportional zu den Einkünften des Versicherten und zum jeweils versicherten Risiko war (EuGH, Urt. v. 22.01.2002 - C 218/00 - INAIL - Slg. 2002, I-691 bei Rn. 38 ff.; Urt. v. 22.01.2002 - C-218/00 - Cisal- Slg. 2002, I-691, unter Rn. 39ff.) oder den Mitgliedern im Wesentlichen gleiche Pflichtleistungen geboten wurden, die unabhängig von der Beitragshöhe waren (EuGH, Urt. v. 16.03.2004 - C 264/01 - AOK Bundesverband - Slg. 2004, I-2493 bei Rn. 51 ff.).

    bb) Zudem hebt der Gerichtshof hervor, dass der Umfang, in dem das zu beurteilende System der staatlichen Aufsicht unterliegt, den wirtschaftlichen Charakter einer Tätigkeit auszuschließen geeignet ist (EuGH, Urt. v. 05.03.2009, - Kattner Stahlbau, a.a.O., Rn. 60 ff.; Urt. v. 22.01.2002 - C-218/00 - Cisal - Slg. 2002, I-691 unter Rn. 43.; Urt. v. 22.01.2002 - C 218/00 - INAIL - Slg. 2002, I-691 bei Rn. 43; Urt. v. 17.02.1993 - C 159/91 - Poucet - Slg. 1993, I-637 bei Rn. 14).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Auszug aus LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
    a) Kein maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Unternehmen in diesem Sinne sind die Rechtsform der Einheit und die Art ihrer Finanzierung (zuletzt Urt. v. 05.03.2009 - C-350/07 - NJW 2009, 1325 - Kattner Stahlbau m.w.N.), ebenso wie kein allein entscheidendes Kriterium ist, ob die Einheit in Gewinnerzielungsabsicht tätig wird (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 21.09.1999 - C-67/96 - Albany - Slg. 1999, I-5751 unter Rn. 85; Urt. v. 21.09.1999 - C 115/97 - Brentjens - Slg. 1999, I-6025 unter Rn. 85; Urt. v. 12.09.2000 - C 180/98 - Pavlov - Slg. 2000, I-6451 bei Rn. 117).

    Zuletzt lehnte der Gerichtshof in seiner Entscheidung Kattner Stahlbau die Unternehmenseigenschaft einer als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisierten Berufsgenossenschaft ab, deren System dadurch gekennzeichnet war, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen entrichteten Beiträgen und gewährten Leistungen fehlte, weil die Beiträge nicht streng proportional zum versicherten Risiko waren und die Beitragshöhe zudem von der Höhe des Arbeitsentgelts und dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft abhing (EuGH, Urt. v. 05.03.2009, a.a.O. bei Rn. 51 ff.).

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

    Auszug aus LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
    Die Beklagte ist bei funktionaler Bestimmung des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs im Wege einer Gesamtschau, die Sinn und Zweck der EG-Wettbewerbsregeln in den Blick nimmt, deren Ziel die Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinschaftsraum ist (EuGH, Urt. v. 19.01.1994 - Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, 60 ff; Urt. v. 11.12.1997 - Job Center, Slg. 1997, I-7119), kein Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV (Ex-Art. 82 EGV).

    Indes bietet die Aufsichtsbefugnis durch das Bundesministerium der Finanzen vorliegend jedenfalls hinreichende Gewähr, vor dem Sinn und Zweck der EG-Wettbewerbsregeln, deren Ziel die Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinschaftsraum ist (EuGH, Urt. v. 19.01.1994 - Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, 60 ff; Urt. v. 11.12.1997 - Job Center, Slg. 1997, I-7119), eine diese Belange beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der Beklagten zu verhindern.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

    'Brentjens'''

    Auszug aus LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
    a) Kein maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Unternehmen in diesem Sinne sind die Rechtsform der Einheit und die Art ihrer Finanzierung (zuletzt Urt. v. 05.03.2009 - C-350/07 - NJW 2009, 1325 - Kattner Stahlbau m.w.N.), ebenso wie kein allein entscheidendes Kriterium ist, ob die Einheit in Gewinnerzielungsabsicht tätig wird (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 21.09.1999 - C-67/96 - Albany - Slg. 1999, I-5751 unter Rn. 85; Urt. v. 21.09.1999 - C 115/97 - Brentjens - Slg. 1999, I-6025 unter Rn. 85; Urt. v. 12.09.2000 - C 180/98 - Pavlov - Slg. 2000, I-6451 bei Rn. 117).

    Zudem hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die Unternehmenseigenschaft nicht schon deshalb verneint werden kann, weil die zu beurteilende Einheit eine soziale Aufgabe wahrnimmt (EuGH, Urt. v. 05.03.2009- Kattner Stahlbau, a.a.O. Rn. 42 m.w.N.) oder eine Pflichtmitgliedschaft in der Einheit besteht (EuGH, Urt. v. 12.09.2000 - C-180/98 - Pavlov - Slg. 2000, I-6451 unter Rn. 119; Urt. v. 21.09.1999, a.a.O., Albany unter Rn. 87; Urt. v. 21.09.1999 - C-115/97 - Brentjens - Slg. 1999, I-6025 unter Rn. 87).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-218/00

    Cisal

    Auszug aus LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
    Hingegen verneinte der Gerichtshof der Europäischen Union die Unternehmenseigenschaft, wenn in dem jeweiligen System der Grundsatz der Solidarität zum Ausdruck kam, weil die Renten der im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer durch die von den erwerbstätigen Arbeitnehmern getätigten Beiträge finanziert wurden und sich daher Beiträge und Rentenansprüche nicht im Sinne einer Gegenleistung gegenüberstanden (EuGH, Urt. v. 17.02.1993 - C 159/91 - Poucet - Slg. 1993, I-637 bei Rn. 8 ff.), ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den entrichteten Beiträgen und den gewährten Leistungen fehlte, da die Höhe der gewährten Leistungen nicht notwendig proportional zu den Einkünften des Versicherten und zum jeweils versicherten Risiko war (EuGH, Urt. v. 22.01.2002 - C 218/00 - INAIL - Slg. 2002, I-691 bei Rn. 38 ff.; Urt. v. 22.01.2002 - C-218/00 - Cisal- Slg. 2002, I-691, unter Rn. 39ff.) oder den Mitgliedern im Wesentlichen gleiche Pflichtleistungen geboten wurden, die unabhängig von der Beitragshöhe waren (EuGH, Urt. v. 16.03.2004 - C 264/01 - AOK Bundesverband - Slg. 2004, I-2493 bei Rn. 51 ff.).

    bb) Zudem hebt der Gerichtshof hervor, dass der Umfang, in dem das zu beurteilende System der staatlichen Aufsicht unterliegt, den wirtschaftlichen Charakter einer Tätigkeit auszuschließen geeignet ist (EuGH, Urt. v. 05.03.2009, - Kattner Stahlbau, a.a.O., Rn. 60 ff.; Urt. v. 22.01.2002 - C-218/00 - Cisal - Slg. 2002, I-691 unter Rn. 43.; Urt. v. 22.01.2002 - C 218/00 - INAIL - Slg. 2002, I-691 bei Rn. 43; Urt. v. 17.02.1993 - C 159/91 - Poucet - Slg. 1993, I-637 bei Rn. 14).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-55/96

    Job Centre

    Auszug aus LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
    Die Beklagte ist bei funktionaler Bestimmung des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs im Wege einer Gesamtschau, die Sinn und Zweck der EG-Wettbewerbsregeln in den Blick nimmt, deren Ziel die Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinschaftsraum ist (EuGH, Urt. v. 19.01.1994 - Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, 60 ff; Urt. v. 11.12.1997 - Job Center, Slg. 1997, I-7119), kein Unternehmen im Sinne von Art. 102 AEUV (Ex-Art. 82 EGV).

    Indes bietet die Aufsichtsbefugnis durch das Bundesministerium der Finanzen vorliegend jedenfalls hinreichende Gewähr, vor dem Sinn und Zweck der EG-Wettbewerbsregeln, deren Ziel die Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinschaftsraum ist (EuGH, Urt. v. 19.01.1994 - Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, 60 ff; Urt. v. 11.12.1997 - Job Center, Slg. 1997, I-7119), eine diese Belange beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der Beklagten zu verhindern.

  • LG Mannheim, 23.04.2010 - 7 O 346/08

    Zusatzversorgung Öffentlicher Dienst: Wirksamkeit der Sanierungsgeldregelung der

    Auszug aus LG Mannheim, 09.07.2010 - 7 O 265/09
    Auch wenn die Beklagte die ursprüngliche, bis zum 31.12.2005 geltende und in einem anderen Verfahren vor der Kammer (7 O 346/08 Kart.) für unwirksam erklärte Regelung mit Wirkung vom 01.01.2006 dergestalt abgeändert hat, dass die Berechnung des Sanierungsgeldes nicht mehr pauschal über die neunfache Rentensumme aller Renten erfolgt, sondern zusätzlich über die in Absatz 5a eingefügte Regelung entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen der jeweiligen Beteiligten, führt diese teilweise Anbindung der Höhe der zu zahlenden Prämien an die tatsächlich durch die jeweiligen Beteiligten verursachten Lasten in der derzeitigen Ausprägung nicht dazu, dass das von der Beklagten betriebene Umlagesystem nicht mehr auf dem Grundgedanken der Solidarität fußt.

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegend zu beantwortende Frage, ob die in den Satzungsbestimmungen der Beklagten vorgesehene Aufsicht staatlicher Organe ausreichend ist, Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt in einer Weise zu verhindern, die einer Qualifizierung der Beklagten als Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV (Ex-Art. 82 EGV) entgegensteht, maßgeblich von der in den Entscheidungen der Kammer zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Gegenwert- (Kammerurteil v. 19.06.2009, 7 O 122/08 Kart., juris) und Sanierungsgeldbestimmungen (Kammerurteil v. 23.04.2010, 7 O 346/08 Kart., juris) zu adressierenden Frage, ob die Art und Weise des Zustandekommens der entsprechenden Satzungsbestimmungen eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle durch die Gerichte versperrt und ob das das Gruppenversicherungsverhältnis prägende Äquivalenzprinzip soweit durch den im System der Beklagten angelegten Solidargedanken beeinflusst wird, dass es keinen Maßstab bei der Angemessenheitskontrolle der Satzungsbestimmungen mehr bilden könnte.

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

    Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 179/96

    Wirksamkeit der Meldung von Angestellten zur Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auch wenn die öffentliche Hand an der Beklagten beteiligt ist und insoweit ihre eigenen Interessen einer effektiven Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse entgegenstehen könnten, bietet die Aufsichtsbefugnis durch das Bundesministerium der Finanzen jedenfalls hinreichende Gewähr, eine den unverfälschten Wettbewerb im Gemeinschaftsraum beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der Beklagten zu verhindern (LG Mannheim, Urteil vom 9. Juli 2010 - 7 O 265/09 Kart., juris Rn. 113 ff.).
  • BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auch wenn die öffentliche Hand an der Beklagten beteiligt ist und insoweit ihre eigenen Interessen einer effektiven Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse entgegenstehen könnten, bietet die Aufsichtsbefugnis durch das Bundesministerium der Finanzen jedenfalls hinreichende Gewähr, eine den unverfälschten Wettbewerb im Gemeinschaftsraum beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der Beklagten zu verhindern (LG Mannheim, Urteil vom 9. Juli 2010 - 7 O 265/09 Kart., juris Rn. 113).
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 68/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Auch wenn die öffentliche Hand an der Beklagten beteiligt ist und insoweit ihre eigenen Interessen einer effektiven Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse entgegenstehen könnten, bietet die Aufsichtsbefugnis durch das Bundesministerium der Finanzen jedenfalls hinreichende Gewähr, eine den unverfälschten Wettbewerb im Gemeinschaftsraum beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der Beklagten zu verhindern (LG Mannheim, Urteil vom 9. Juli 2010 - 7 O 265/09 Kart., juris Rn. 113 ff.).
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