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   LG Mannheim, 12.01.2010 - 2 O 44/09   

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https://dejure.org/2010,31544
LG Mannheim, 12.01.2010 - 2 O 44/09 (https://dejure.org/2010,31544)
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.01.2010 - 2 O 44/09 (https://dejure.org/2010,31544)
LG Mannheim, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - 2 O 44/09 (https://dejure.org/2010,31544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zum Löschungsanspruch gegen die Marke "illu" für Magazine und Zeitschriften

  • gaius.legal

    Zum Löschungsanspruch gegen die Marke "illu" für Magazine und Zeitschriften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

    Auszug aus LG Mannheim, 12.01.2010 - 2 O 44/09
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entscheidend für die Beibehaltung des kennzeichnenden Charakters einer Marke, ob die Abweichung im Verkehr als erheblich angesehen wird, das heißt, ob der Verkehr in der eingetragenen Marke und dem benutzten Zeichen dieselbe Marke sieht und den hinzugefügten oder weggelassenen Bestandteilen keine eigene maßgebliche kennzeichnende Wirkung beimisst (vgl. BGH GRUR 2008, 714 -idw-; BGH GRUR 2007, 592 bodo BLUE Night"; Fezer, Markenrecht, 4.Auf. 2009, Rdn.177 zu § 26 m.w.N.).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Auszug aus LG Mannheim, 12.01.2010 - 2 O 44/09
    Die Kammer geht auch von einer Benutzung des Zeichens "SUPERillu" als Zeitschriftentitel gemäß Anlage B3 als Marke aus, da die Rechtsprechung für bekanntere periodisch erscheinende Druckerzeugnisse eine unternehmensbezogene Herkunftsvorstellung annimmt, da das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag die Schlussfolgerung nahe lege, dass der Titel im Verkehr jedenfalls auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 152 -Gallupp-, BGH GRUR 2000, 504 -"FACTS").
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus LG Mannheim, 12.01.2010 - 2 O 44/09
    Die Zeichenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, der ein Zeichen regelmäßig in seiner Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH GRUR 2008, 903 -SIERRA ANTIGUO").
  • BGH, 22.09.1999 - I ZR 50/97

    FACTS; Verwechslungsgefahr bei identischem Titel von Druckschriften

    Auszug aus LG Mannheim, 12.01.2010 - 2 O 44/09
    Die Kammer geht auch von einer Benutzung des Zeichens "SUPERillu" als Zeitschriftentitel gemäß Anlage B3 als Marke aus, da die Rechtsprechung für bekanntere periodisch erscheinende Druckerzeugnisse eine unternehmensbezogene Herkunftsvorstellung annimmt, da das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag die Schlussfolgerung nahe lege, dass der Titel im Verkehr jedenfalls auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 152 -Gallupp-, BGH GRUR 2000, 504 -"FACTS").
  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 109/03

    SmartKey

    Auszug aus LG Mannheim, 12.01.2010 - 2 O 44/09
    Bezeichnungen, die das Werk beschreiben, kommt aber keine Kennzeichnungskraft zu (vgl. BGH GRUR 2006, 594 -Smart Key").
  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 26/05

    idw

    Auszug aus LG Mannheim, 12.01.2010 - 2 O 44/09
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entscheidend für die Beibehaltung des kennzeichnenden Charakters einer Marke, ob die Abweichung im Verkehr als erheblich angesehen wird, das heißt, ob der Verkehr in der eingetragenen Marke und dem benutzten Zeichen dieselbe Marke sieht und den hinzugefügten oder weggelassenen Bestandteilen keine eigene maßgebliche kennzeichnende Wirkung beimisst (vgl. BGH GRUR 2008, 714 -idw-; BGH GRUR 2007, 592 bodo BLUE Night"; Fezer, Markenrecht, 4.Auf. 2009, Rdn.177 zu § 26 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 26.01.2011 - 6 U 27/10

    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.01.2010 (Az. 2 O 44/09) im Kostenpunkt aufgehoben und - unter Abweisung der weitergehenden Klage - in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:.
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