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   LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08   

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https://dejure.org/2009,26778
LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08 (https://dejure.org/2009,26778)
LG Mannheim, Entscheidung vom 20.03.2009 - 1 S 133/08 (https://dejure.org/2009,26778)
LG Mannheim, Entscheidung vom 20. März 2009 - 1 S 133/08 (https://dejure.org/2009,26778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 157, 307 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel in einem Erbbaurechtsvertrag; Angemessene Preisanpassungsklausel bei Veränderung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und des Arbeitseinkommens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Mannheim - 2 C 205/08
  • LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

    Auszug aus LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08
    Wenn die Regelung über die Anpassung des Erbbauzinses wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB wegfiele und wie hier dispositive gesetzliche Bestimmungen, die sie ersetzen könnten (§ 306 Abs. 2 BGB), nicht vorhanden sind, so kann die Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 157, 133 BGB geschlossen werden, wenn der Regelungsplan der Parteien vervollständigungsbedürftig ist, das Unterbleiben einer Vervollständigung also keine angemessene, den typischen Interessen des Klauselverwenders und des Kunden Rechnung tragende Lösung böte (BGH NJW 1990, 115 f m.w.N. und BGH NJW 2008, 2172 m.w.N.).

    Bei der sonach gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung ist gem. § 157 BGB darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die - nicht bedachte - Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (BGH NJW 1990, 115f.).

    Zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit von in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat der BGH in den zitierten Entscheidungen (BGH NJW 1990, 115 und BGH NJW 2008, 2172) bereits Stellung genommen.

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08
    Dass die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in derartigen Vertragsbestimmungen an Hand des vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex einerseits und der Änderung des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der Industriearbeiter und der Angestellten in Industrie und Handel andererseits zu bemessen ist und dass eine wesentliche Änderung bei einer mehr als 10%-igen Steigerung vorliegt, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (Vgl. BGH, NJW, 1995, 1360; BGH, NJW 1980, 2243), der die Kammer folgt.

    Im vorliegenden Fall hätten die Parteien eine Anpassungsregelung gewählt, die einen Anspruch der Klägerin auf eine Erhöhung des Erbbauzinses entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Vgl. BGH, NJW, 1995, 1360; BGH, NJW 1980, 2243 und 181) dann zugelassen hätte, wenn seit Abschluss des Erbbaurechtsvertrages und/oder der letzten Erhöhung des Erbbauzinses eine Veränderung des Mittelwertes der Erhöhung des Verbraucherpreisindex einerseits und der Änderung des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der Industriearbeiter und der Angestellten in Industrie und Handel andererseits um mehr als 10% vorliegt, wobei sich die Erhöhung selbst nach der Steigerung der genannten Indices von dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Begründung des Erbbaurechtes berechnen soll.

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08
    Wenn die Regelung über die Anpassung des Erbbauzinses wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB wegfiele und wie hier dispositive gesetzliche Bestimmungen, die sie ersetzen könnten (§ 306 Abs. 2 BGB), nicht vorhanden sind, so kann die Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 157, 133 BGB geschlossen werden, wenn der Regelungsplan der Parteien vervollständigungsbedürftig ist, das Unterbleiben einer Vervollständigung also keine angemessene, den typischen Interessen des Klauselverwenders und des Kunden Rechnung tragende Lösung böte (BGH NJW 1990, 115 f m.w.N. und BGH NJW 2008, 2172 m.w.N.).

    Zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit von in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat der BGH in den zitierten Entscheidungen (BGH NJW 1990, 115 und BGH NJW 2008, 2172) bereits Stellung genommen.

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Auszug aus LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08
    Das spricht dafür, dass die Klägerin Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, unabhängig davon, ob sie diese selbst entworfen hat oder ob sie diese durch einen Dritten, auch einen sogenannten Hausnotar, unter einseitiger Berücksichtigung ihrer Interessen hat verwenden lassen (Vgl. BGHZ 118, 229, 238).
  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84

    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus LG Mannheim, 20.03.2009 - 1 S 133/08
    Die Unwirksamkeit der Vertragsklausel würde nicht dazu führen, dass die Klägerin für die gesamte Vertragslaufzeit an den ursprünglich vereinbarten Erbbauzins gebunden bleibt oder bis zu einem Kaufkraftschwund, der eine so starke Äquivalenzstörung von Leistung und Gegenleistung bedingt, dass die Grenze des von ihr übernommen Risikos überschritten wird und ihr Interesse an der getroffenen Erbauzinsvereinbarung auch nicht annähernd mehr gewahrt wird, was nach der Rechtsprechung erst bei einem Kaufkraftschwund des vereinbarten Entgelts von mehr als 60% der Fall wäre (Vgl. BGH, NJW 1985, 2524).
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