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   LG Mannheim, 20.05.2011 - 7 O 117/10   

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https://dejure.org/2011,76267
LG Mannheim, 20.05.2011 - 7 O 117/10 (https://dejure.org/2011,76267)
LG Mannheim, Entscheidung vom 20.05.2011 - 7 O 117/10 (https://dejure.org/2011,76267)
LG Mannheim, Entscheidung vom 20. Mai 2011 - 7 O 117/10 (https://dejure.org/2011,76267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung von Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindervergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 18.07.2006 - 3 U 162/05

    Kein Verhandeln iSd § 203 BGB bei schlichter Entgegennahme eines gerichtlichen

    Auszug aus LG Mannheim, 20.05.2011 - 7 O 117/10
    Dass der Arbeitgeber sich dem Schiedsstellenverfahren nicht von vornherein entzieht, sondern einen Einigungsvorschlag abwartet, bedeutet für den antragstellenden Arbeitnehmer - soweit dieser selbst weiterhin "gesprächsbereit" ist - nicht, der Arbeitgeber ließe sich auf (weitere) Verhandlungen ein, denn gerade im bestehenden wie beendeten Arbeitsverhältnis ist vielmehr denkbar, dass der Arbeitgeber nach (eindeutiger) Ablehnung eines (weitergehenden) Anspruchs des Arbeitnehmers lediglich aus Kulanz den (zunächst unverbindlichen) Einigungsvorschlag abwartet und diesen zunächst entgegennimmt (vgl. zur "Nichtverhandlung" bei schlichter Entgegennahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags: OLGR Schleswig 2006, 766-768).
  • BGH, 10.09.2002 - X ZR 199/01

    "Ozon"; Verwirkung des Anspruch des Arbeitnehmererfinders

    Auszug aus LG Mannheim, 20.05.2011 - 7 O 117/10
    cc) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern angeführten Entscheidung BGH X ZR 199/01 (GRUR 2003, 237-240 - Ozon).
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus LG Mannheim, 20.05.2011 - 7 O 117/10
    b) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB unterfallen auch die nicht (i.S.d. § 12 Abs. 1, Abs. 3 ArbnErfG) konkretisierten, am 01.01.2002 unverjährten Vergütungsansprüche für die betriebliche Nutzung der Diensterfindung im Zeitraum Ende 1998 bis einschließlich 31.12.2001, welche nach §§ 195, 198 S. 1 BGB a.F. mit Entstehung des Anspruchs in 30 Jahren verjährten (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 9 Rz. 45), der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB n.F. beginnend am 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB), frühestens jedoch mit Vorliegen der Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. (vgl. BGH, NJW 2007, 1584), soweit die Verjährung nach der gesetzlichen Neuregelung im Ergebnis kürzer ist.
  • BGH, 11.05.1989 - III ZR 88/87

    Haftung der Gemeinde für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes;

    Auszug aus LG Mannheim, 20.05.2011 - 7 O 117/10
    Sind Rechtsansprüche aber vom Schuldner (eindeutig) abgelehnt und hat der Gläubiger lediglich die Aussicht im Kulanzwege eine anderweitige Kompensation seines Anspruchsbegehrens zu erlangen, liegen Verhandlungen nicht vor (vgl. i.Erg. wohl: BGHZ 122, 317, 325; BGH NJW 1990, 245; BGHRp 2006, 138, 140).
  • BGH, 08.12.1992 - X ZR 123/90

    Keine Verjährungsunterbrechung durch Antrag an internationale Handelskammer zur

    Auszug aus LG Mannheim, 20.05.2011 - 7 O 117/10
    Auch ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in der späteren Entscheidung "Mauerrohrdurchführung" (GRUR 1993, 469-472) den auf vertraglicher Grundlage angebrachten Antrag an die Handelskammer in Paris, ein Güte- oder Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, gerade nicht unter dem Gesichtspunkt von "schwebenden Verhandlungen" und der sich nach damaligen Recht hieran anknüpfenden Frage des treuwidrigen Verjährungseinwands würdigte.
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus LG Mannheim, 20.05.2011 - 7 O 117/10
    Sind Rechtsansprüche aber vom Schuldner (eindeutig) abgelehnt und hat der Gläubiger lediglich die Aussicht im Kulanzwege eine anderweitige Kompensation seines Anspruchsbegehrens zu erlangen, liegen Verhandlungen nicht vor (vgl. i.Erg. wohl: BGHZ 122, 317, 325; BGH NJW 1990, 245; BGHRp 2006, 138, 140).
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