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   LG Mannheim, 22.07.2008 - 3 O 25/08   

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LG Mannheim, 22.07.2008 - 3 O 25/08 (https://dejure.org/2008,78380)
LG Mannheim, Entscheidung vom 22.07.2008 - 3 O 25/08 (https://dejure.org/2008,78380)
LG Mannheim, Entscheidung vom 22. Juli 2008 - 3 O 25/08 (https://dejure.org/2008,78380)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12

    Stufenklage: Zulässigkeit eines Teilurteils; Auskunfts- und Zahlungsanspruch

    Parallel zu dem genannten Rechtsstreit nahm der Beklagte zu 1. seinerseits die hiesigen Kläger zu 1. und 2. vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, auf Feststellung in Anspruch, dass ihnen kein Anspruch auf Auszahlung von angeblichem Fremdgeld in Höhe von 452.937,38 EUR aus dem Forderungsinkasso gegenüber der R... Tech GmbH aus dem Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin zum Az.: 6 O 11/07 zustehe.

    Nachdem die dortigen Beklagten und hiesigen Kläger zu 1. und 2. Widerklage auf Zahlung von 415.000,00 EUR an die hiesige Klägerin zu 3. und im Übrigen an sich, hilfsweise auf Zahlung der gesamten Summe von 452.937,38 EUR an sich, erhoben hatten, erkannte das Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 23. Oktober 2009, Az.: 3 O 25/08, auf Feststellung der Hauptsacheerledigung der negativen Feststellungsklage und auf Abweisung der Widerklage als unzulässig.

    Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, stehe der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht entgegen, denn die Widerklage sei als unzulässig abgewiesen.

    Daran fehle es, weil dem Leistungsanspruch der Kläger zu 1. und 2. die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2009, Az.: 3 O 25/08, entgegenstehe.

    Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, stehe dem Anspruch nicht entgegen, weil die Widerklage im Hinblick auf das von der hiesigen Klägerin zu 3. gegen den Beklagten zu 1. beim Landgericht Potsdam geführte Verfahren, Az.: 12 O 73/08, abgewiesen worden sei.

    Der Senat hat dem Beklagten zu 1. Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf die Erörterungen betreffend die Hemmung/Unterbrechung der Verjährung durch die Widerklage im Verfahren Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, eingeräumt.

    Die Akten des Landgerichts Potsdam zum Az.: 12 O 73/08 (= Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 93/10), zum Az.: 12 O 111/08 und die Akten des Landgerichts Neuruppin zum Az.: 6 O 11/07, zum Az.: 3 O 25/08 und zum Az.: 3 O 205/08 lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    c) Der Zulässigkeit der erhobenen Klage steht auch nicht der Einwand der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 23. Oktober 2009, Az.: 3 O 25/08, entgegen.

    Deshalb steht die Rechtskraft der im Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, ergangenen Entscheidung der hier erhobenen Klage jedenfalls nicht entgegen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2. bis 5. richtet.

    In dem Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, hatten die hiesigen Kläger zu 1. und 2. den hiesigen Beklagten zu 1. im Wege der Widerklage mit dem Antrag in Anspruch genommen, ihn zu verurteilen, "... von dem von der Hinterlegungsstelle erhaltenen Geld ... zunächst" an hiesige Klägerin zu 3.415.000,00 EUR zu zahlen und "dann den verbleibenden Betrag nebst angefallener Zinsen unter Abzug etwaiger Kontoführungs- und Kontenschließungsgebühren" an sie zu zahlen.

    Das Landgericht hat die Widerklage mit dem am 23. Oktober 2009 verkündeten Urteil, Az.: 3 O 25/08, der Entscheidungsformel nach als unzulässig abgewiesen.

    bb) Allerdings ist die Verjährung des Leistungsanspruches - jedenfalls gegenüber dem Beklagten zu 1. - durch die Zustellung der Widerklage im Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, gehemmt worden.

  • OLG Hamm, 30.06.2015 - 28 U 124/14

    Zeitpunkt des Zustandekommens eines Anwaltsvertrages

    Nach nunmehr erfolgter Einspruchseinlegung seitens der X GmbH erfolgte die Abgabe an das Landgericht Bonn (3 O 25/08).

    (1.) Der Beklagte zu 2 habe in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn (3 O 25/08) mit der "X GmbH" die falsche Person in Anspruch genommen.

     Kosten des Rechtsstreits LG Bonn (3 O 25/08).

     Kosten des Rechtsstreits LG Bonn (3 O 25/08).

  • OLG Brandenburg, 01.02.2012 - 4 U 93/10

    Kaufpreisabwicklung über Rechtsanwaltsanderkonto; Auszahlungsanspruch aus

    Ebenso liege im Hinblick auf das am 23.10.2009 verkündete inzwischen rechtskräftige Urteil des Landgerichts Neuruppin zum Aktenzeichen 3 O 25/08 keine der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung über denselben Streitgegenstand vor.

    Sie bestreitet die beklagtenseits geltend gemachten Honoraransprüche teilweise wegen Fehlens einer Abrechnung gemäß § 22 BORA, teilweise mit der Begründung entgegenstehender Rechtskraft (etwa in Bezug auf Honoraransprüche aus Mandaten der R... Autohaus GmbH im Hinblick auf das insoweit rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.06.2008 im Verfahren 3 O 25/08), teilweise wegen Verwirkung von Honoraransprüchen gemäß §§ 138, 242 BGB in Verbindung mit § 356 StGB (Parteiverrat), § 3 BORA.

    Schließlich kann ein Austausch von auf die Übertragung der gegen den Beklagten aus dem Anwaltsvertrag bestehenden Ansprüchen auf Auszahlung des auf dem Anderkonto des Beklagten befindlichen Geldbetrages gerichteten Willenserklärungen zwischen dem Zeugen R... und der Klägerin auch weder in der Umstellung des Widerklageantrages auf Zahlung an die hiesige Klägerin in dem Verfahren 3 O 25/08 vor dem Landgericht Neuruppin, noch darin gesehen werden, dass die Klägerin und der Zeuge R... sich in der Folgezeit durch den selben Rechtsanwalt haben vertreten lassen und sich die Klägerin im vorliegenden auf Auszahlung von dem Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten gerichteten Rechtsstreit der Zuarbeit des Zeugen R... bedient.

  • OLG Karlsruhe, 20.02.2009 - 8 U 159/08

    Schallschutz zwischen Eigentumswohnungen zu gering: Rückabwicklung!

    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 2008 - 3 O 25/08 - im Kostenpunkt aufgehoben, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 6 U 87/09

    Unlautere Nachahmung: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für

    Zum einen deshalb, weil dies darauf hinausliefe, eine bestimmte "Gattung" von Leuchtkörpern dauerhaft zu monopolisieren; zum anderen aber auch, weil die Beklagte durch Vorlage der Prospekte gemäß der Anlagen AG 10 bis AG 27 sowie AG 29 und AG 30 zu dem diesem Verfahren vorausgegangenen Eilverfahren 2/3 O 25/08 im Einzelnen dargelegt hat, dass künstliche Pflastersteine mit leuchtenden Elementen in unterschiedlichster Form (sei es als nachgebildetes Beton- oder Naturpflaster oder als sonstige in den Pflasterverbund eingebrachte Leuchtelemente) schon seit längerer Zeit von verschiedensten Herstellern angeboten werden.
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