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   LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15   

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LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15 (https://dejure.org/2015,12123)
LG Mannheim, Entscheidung vom 28.04.2015 - 2 O 46/15 (https://dejure.org/2015,12123)
LG Mannheim, Entscheidung vom 28. April 2015 - 2 O 46/15 (https://dejure.org/2015,12123)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Für Vertragsstrafenklagen aus Unterlassungserklärungen, die auf einem Verstoß gegen das UWG beruhen, gilt die gerichtliche Zuständigkeit gemäß dem UWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsbegehren von Rechtsanwaltskosten zur Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem zum Zweck der Unterwerfung gegenüber ...

  • online-und-recht.de

    UWG-Zuständigkeit bei Vertragsstrafeklagen aus UWG-Verstößen

  • kanzlei.biz

    Gerichtliche Zuständigkeit für Vertragsstrafeklagen aus UWG-Verstößen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Zuständigkeit bei Vertragsstrafe

    § 95 Abs 1 Nr 5 GVG, § 13 UWG
    Sachliche Zuständigkeit: Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Sonderzuständigkeit der Landgerichte nach § 13 UWG für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe wenn Unterlassungserklärung wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgegeben wurde

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafbewehrte Unterlassungserklärung - und die Zuständigkeit für Vertragsstrafenklagen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendung der Zuständigkeitsregel in § 13 UWG auf eine Vertragsstrafenklage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendung der Zuständigkeitsregel in § 13 UWG auf eine Vertragsstrafenklage

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Vertragsstrafen aus UWG-Verstößen gilt UWG-Zuständigkeit

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 1040
  • GRUR-RR 2015, 454
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09

    Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache

    Auszug aus LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
    Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN - urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).

    Danach ist etwa der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen; er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I).

    Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 - Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff - Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f - urheberrechtliche Honorarklage).

  • LG Mannheim, 02.08.2010 - 2 O 88/10

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen

    Auszug aus LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
    Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN - urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).

    cc) Alledem steht nicht entgegen, dass für die Vertragsstrafenklage im Bereich gewerblicher Schutzrechte nach der Rechtsprechung der Kammer nicht der besondere örtliche Gerichtsstand des allgemeinen Prozessrechts in § 32 ZPO eröffnet ist, weil sie - als Durchsetzung vertraglicher Ansprüche - keine Klage aus unerlaubter Handlung im Sinn dieser Vorschrift ist (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu einer Patentstreitsache; Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, § 32 Rn. 5), während ein weites Verständnis der Klagen "auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" unter Einschluss von Vertragsstrafenklagenzur Folge haben dürfte, dass wegen der insoweit identischen Formulierung in § 14 UWG auch in örtlicher Hinsicht für die Vertragsstrafe derselbe besondere Gerichtsstand des Begehungsorts wie für gesetzliche Ansprüche besteht.

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12

    Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines

    Auszug aus LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
    Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN - urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).

    Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 - Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff - Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f - urheberrechtliche Honorarklage).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
    a) Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt (siehe BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 23 - Bauheizgerät; BGH, MDR 2015, 51 Rn. 10 mit Anm. Vollkommer).

    Die Frage nach einer in Einzelfällen in Betracht kommenden Zuständigkeit der Amtsgerichte stellt sich aber auch bei Vertragsstrafen, deren angemessene Höhe in einer Unterwerfungserklärung je nach den Umständen weniger als 5.001 EUR betragen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 24 - Bauheizgerät).

  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 88/06

    Vertragsstrafeneinforderung

    Auszug aus LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
    aa) Zwar liegt in der Forderung einer Vertragsstrafe nicht die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs (hier aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs (BGH, GRUR 2008, 929 Rn. 13 - Vertragsstrafeneinforderung).
  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 50/03

    Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1 MarkenG

    Auszug aus LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
    (1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen Zuständigkeitsregelungen - § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG - unterfällt (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG]; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf , GRUR 1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch BGH, GRUR 2004, 622 - ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung von Verletzungsprozessen]).
  • OLG Rostock, 15.01.2014 - 2 AR 1/13

    Vertragsstrafe - Vertragsstrafeversprechen aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
    Der Zweck der Zuständigkeitskonzentration gebiete keine erweiternde Auslegung von § 13 UWG, weil es in der Sache gerade nicht um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, sondern um allgemeine vertragsrechtliche Fragen, insbesondere der Vertragsauslegung, und die Anwendung von § 339 BGB gehe (OLG Rostock, GRUR 2014, 304; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl, § 13 Rn. 2; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5; Retzer in: Harte-Bevendamme/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; Ahrens/Bähr, 6. Aufl., Kap. 17 Rn. 37; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11; Rieble, JZ 2009, 716; s.a. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2014 - I-8 AR 68/14, juris Rn. 10; weitere Nachweise bei BGH, aaO - Bauheizgerät).
  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 801/87

    Zuständigkeit in einer Urheberrechtsstreitsache bei einem vor einem

    Auszug aus LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
    Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN - urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).
  • LG Oldenburg, 23.09.2010 - 5 T 764/10

    Klage auf Vertragsstrafe als urheberrechtliche Streitigkeit

    Auszug aus LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
    (1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen Zuständigkeitsregelungen - § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG - unterfällt (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG]; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf , GRUR 1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch BGH, GRUR 2004, 622 - ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung von Verletzungsprozessen]).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.1984 - 2 W 37/84
    Auszug aus LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
    (1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen Zuständigkeitsregelungen - § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG - unterfällt (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG]; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf , GRUR 1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch BGH, GRUR 2004, 622 - ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung von Verletzungsprozessen]).
  • BGH, 20.03.2013 - X ZB 15/12

    Patentstreitsache II

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

  • OLG Köln, 05.06.2014 - 8 AR 68/14

    Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Jena, 01.09.2010 - 2 U 330/10

    Zur Gerichtszuständigkeit bei wettbewerbsrechtlich begründeten

  • OLG München, 25.03.2004 - 29 W 1046/04

    Auslegung des Begriffes der Kennzeichenstreitsache nach § 140 Abs. 1 , Abs. 3

  • LG Frankfurt/Main, 10.02.2016 - 6 O 344/15

    Für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines UWG-Verstoßes im Internet

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offen lassen können (vgl. zuletzt BGH (B.v. 26.08.2014 - X ARZ 275/14), juris, Leitsatz 3. i.V.m. Rn. 10; BGH (U.v. 15.12.2011 - I ZR 174/10) -Bauheizgerät, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. zum Streitstand; siehe auch die Übersicht bei OLG Schleswig-Holstein (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) - Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 19, LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 - 2 0 46/15 - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, Leitsatz i.V.m. Rn. 6 ff.).

    c) Anderer Ansicht zufolge lassen sich Vertragsstrafenforderungen (jedenfalls) als "Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 13 Abs. 1 UWG verstehen, zumal die Vertragsstrafe in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zumindest Erwähnung gefunden habe (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (U.v. 09.04.2015 - 6 U 57/13) -Kaiserin der Heilpflanzen, juris, Rn. 17 ff.; Thüringer Oberlandesgericht (U.v. 01.09.2010 - 2 U 330/10) - Vertragsstrafeforderung, Leitsatz i.V.m. Rn. 7 ff.; LG Mannheim (U. v. 28.04.2015 - 2 0 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 10 ff. (17); Schmitt-Gaedke/Arz, WRP 2015, 1196, 1201 Rn. 42; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 13 Rn. 2; Goldbeck, WRP 2ßß6, 37, 39 ff.).

    d) Die Kammer schließt sich (auch) für den Anwendungsbereich des § 14 UWG der letztgenannten Ansicht an (tendenziell ebenso LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 -2 O 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 23 ff.).

    aa) Die Vorschriften der §§ 13, 14 UWG sind wegen ihrer gleichlautenden Formulierung "auf Grund dieses Gesetzes" einheitlich auszulegen (ebenso z.B. LG Mannheim (B.v. 28.04.2015 - 2 0 46/15) - Zuständigkeit bei Vertragsstrafe, juris, Rn. 23; Thüringer Oberlandesgericht - Vertragsstrafeforderung, a.a.O., Rn. 13; Teplitzky, a.a.O., Rn. 5; Schmitt-Gaedke/Arz, WRP 2015, 1196, 1201 Rn. 42; vgl. auch Deichfuß (X. Zivilsenat), jurisPR-WettbE 3/2011 Anm. 3).

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