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   LG Meiningen, 29.06.2006 - 4 S 161/05 (161)   

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https://dejure.org/2006,31281
LG Meiningen, 29.06.2006 - 4 S 161/05 (161) (https://dejure.org/2006,31281)
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 S 161/05 (161) (https://dejure.org/2006,31281)
LG Meiningen, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 4 S 161/05 (161) (https://dejure.org/2006,31281)
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Volltextveröffentlichung

  • urteile-network.de PDF

    EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif Zustellung/Abholung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Meiningen, 29.06.2006 - 4 S 161/05
    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (siehe BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 sowie Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04 und Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04 sowie Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 126/05).

    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass sie von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 14.02.2006, a.a.O).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Meiningen, 29.06.2006 - 4 S 161/05
    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (siehe BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 sowie Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04 und Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04 sowie Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 126/05).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Meiningen, 29.06.2006 - 4 S 161/05
    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (siehe BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 sowie Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04 und Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04 sowie Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 126/05).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Meiningen, 29.06.2006 - 4 S 161/05
    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (siehe BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 sowie Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04 und Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04 sowie Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 126/05).
  • LG Meiningen, 05.07.2007 - 4 S 50/07
    Der Berufungskammer des Landgerichts Meiningen ist aus vielen ähnlich gelagerten Fällen und den Beweisaufnahmen in den Verfahren 4 S 101/05 (Vernehmung eines Mitarbeiters der Firma XXXX) und 4 S 161/05 (Vernehmung eines Mitarbeiters der Firmen XXXX und XXXX) zwar bekannt, dass bei Anruf eines Unfallgeschädigten, der Anspruch auf vollständigen Schadenersatz hat, grundsätzlich nur ein Unfallersatztarif angeboten wird.
  • LG Meiningen, 20.12.2006 - 4 S 170/06
    Der Berufungskammer des Landgerichts Meiningen ist aus vielen ähnlich gelagerten Fällen und der Beweisaufnahme in den Verfahren 4 S 101/05 durch Vernehmung eines Mitarbeiters der Fa. AVIS und 4 S 161/05 durch Vernehmungen eines Mietarbeiters der Fa. Euromobil und Europcar bekannt, dass bei Anruf eines Unfallgeschädigten, der Anspruch auf vollständigen Schadensersatz hat, grundsätzlich zunächst nur ein Unfallersatztarif angeboten wird.
  • AG Eisenach, 19.07.2007 - 54 C 901/06
    Der Berufungskammer ist aus vielen ähnlich gelagerten Fällen und der Beweisaufnahme in Sachen 4 S 101/05 durch Vernehmung eines Mitarbeiters der Firma XXXX und 4 S 161/05 durch Vernehmung eines Mitarbeiters der Firma XXXXX und XXXXX bekannt, dass bei Anruf eines Unfallgeschädigten der Anspruch auf vollständigen Schadensersatz hat, grundsätzlich nur ein Unfallersatztarif angeboten wird.
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