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   LG Memmingen, 02.03.2018 - 44 T 1348/17   

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https://dejure.org/2018,23042
LG Memmingen, 02.03.2018 - 44 T 1348/17 (https://dejure.org/2018,23042)
LG Memmingen, Entscheidung vom 02.03.2018 - 44 T 1348/17 (https://dejure.org/2018,23042)
LG Memmingen, Entscheidung vom 02. März 2018 - 44 T 1348/17 (https://dejure.org/2018,23042)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 79 Abs. 3 S. 1, § 83 Abs. 1, § 750 Abs. 1, § 753 Abs. 3; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 1
    Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Memmingen, 08.03.2017 - 44 T 1513/16

    Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis

    Auszug aus LG Memmingen, 02.03.2018 - 44 T 1348/17
    Die Einwendungen des Schuldners seien bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht Memmingen unter dem Aktenzeichen 44 T 1513/16 abgehandelt worden.

    Die Beschwerdekammer des Landgerichts Memmingen hatte zudem bereits mit Beschlüssen vom 29.02.2016 (Az.: 44 T 1690/15) und 08.03.2017 (Az.: 44 T 1513/16) festgestellt, dass die damals jeweils laufenden Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu beanstanden waren.

  • LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15

    Zwangsvollstreckung: Sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung

    Auszug aus LG Memmingen, 02.03.2018 - 44 T 1348/17
    Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG für die Gläubigersicht ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).
  • BGH, 04.05.2022 - VII ZB 18/18

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag

    Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 (44 T 1348/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BGH, 31.07.2018 - VII ZB 18/18

    Rechtmäßigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordung auf Antrag des

    Die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Memmingen vom 30. Januar 2017 - 50 M 291/17 - wird gegen Sicherheitsleistung des Schuldners in Höhe von 12.500 EUR einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 - 44 T 1348/17 - ausgesetzt.
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