Rechtsprechung
LG Memmingen, 09.08.2017 - 44 T 835/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 793; RBStV § 10; BayVwZVG Art. 19, Art. 23, Art. 24 Abs. 2
Unbegründete Beschwerde gegen Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - rewis.io
Unbegründete Beschwerde gegen Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
- ra.de
Verfahrensgang
- AG Neu-Ulm, 09.06.2017 - 14 M 1618/17
- LG Memmingen, 09.08.2017 - 44 T 835/17
- BGH, 26.07.2018 - I ZB 78/17
- BGH, 27.11.2018 - I ZB 78/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben
Auszug aus LG Memmingen, 09.08.2017 - 44 T 835/17
Gegen diese Entscheidung war gemäß § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da das Landgericht Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016, Aktenzeichen 5 T 232/16, eine divergierende Auffassung vertritt und daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. - AG Neu-Ulm, 09.06.2017 - 14 M 1618/17
Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung
Auszug aus LG Memmingen, 09.08.2017 - 44 T 835/17
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm - Abteilung für Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen - vom 09.06.2017 (Az.: 14 M 1618/17) wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.