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   LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19   

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https://dejure.org/2021,1248
LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19 (https://dejure.org/2021,1248)
LG Memmingen, Entscheidung vom 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19 (https://dejure.org/2021,1248)
LG Memmingen, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19 (https://dejure.org/2021,1248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BtMG § 1, § 3, § 30 Abs. 1 Nr. 4
    Nicht geringe Menge bei inhalativer Aufnahme von Opium

  • rewis.io

    Berufung, Freiheitsstrafe, Schuldspruch, Staatsanwaltschaft, Rechtsfolgenausspruch, Strafzumessung, Form, Angeklagter, Angeklagten, Strafe, Technik, Konsum, Strafsenat, Erlaubnis, nicht geringer Menge, minder schwerer Fall, geringer Menge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nicht geringe Menge von Rauchopium bei 16 g Morphin-Base

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 612/87

    Voraussetzung der nicht geringen Menge bei der Zubereitung von Morphin

    Auszug aus LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19
    Weiter hat die Kammer gesehen, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.12.1987 (- 1 StR 612/87 -, BGHSt 35, 179-183) entschieden hat, dass bei Zubereitungen von Morphin unter Zugrundelegung der Applikation des Betäubungsmittels mittels intravenöser Injektion die "nicht geringe Menge" im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 4, 5 Gramm Morphin-Hydrochlorid beginnt.

    Nachdem die Bioverfügbarkeit von Morphin beim Konsum von gemahlenen Schlafmohnkapseln nur 10-20% betrage und die intravenöse Applikation von Morphin-Hydrochlorid mindestens doppelt so gefährlich wie die orale Applikation von Schlafmohnkapseln sei, habe der Bundesgerichtshof es für angemessen erachtet, den im BGH-Urteil vom 22.12.1987 (1 StR 612/87) festgelegten Grenzwert der nicht geringen Menge von 4, 5 Gramm für Morphin-Hydrochlorid mit dem Faktor 2 und anschließend mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, um zum Grenzwert der nicht geringen Menge für Schlafmohnkapseln zu gelangen; mit einem Abschlag solle anschließend der stark schwankende Wirkstoffgehalt der Schlafmohnkapseln berücksichtigt werden.

    Mit dem Sachverständigen geht auch die Kammer davon aus, dass sodann bei der Bestimmung des Grenzwerts bei Zubereitungen von Morphin die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.1987 (1 StR 612/87) zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln

    Auszug aus LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19
    Die Kammer hat weiter bedacht, dass der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 08.11.2016 (- 1 StR 492/15 -) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Morphin-Hydrochlorids in Schlafmohnkapseln (Papaver somniferum) auf 70 Gramm festgesetzt und bestimmt hat, dass bei der Festlegung der nicht geringen Menge nur auf das Hauptalkaloid Morphin als dem quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff in Schlafmohnkapseln abzustellen ist; Codein bleibe außer Betracht, da es nicht wirkungsbestimmend sei.

    Wie der Sachverständige zum Ausgangspunkt seiner sachverständigen Bewertung vor der Kammer weiter erläuterte, habe der Bundesgerichtshof bei der Entscheidung vom 08.11.2016 (1 StR 492/15) zu Schlafmohnkapseln bei der Festsetzung des Grenzwertes der nicht geringen Menge lediglich auf das Hauptalkaloid Morphin als dem quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff in Schlafmohnkapseln abgestellt.

    Der Sachverständige hat hier die Vorgaben der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08.11.2016 (1 StR 492/15) beachtet.

  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 311/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bestimmung des

    Auszug aus LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19
    Des Weiteren hat die Kammer beachtet, dass der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nun in seinem Beschluss vom 06.10.2020 - 2 StR 311/20 - in Bezug auf Opium klargestellt hat, dass dieses Betäubungsmittel nicht nur als Rohstoff ein Betäubungsmittel darstellt, sondern auch als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Opium-Alkaloiden, wie zum Beispiel Morphin, Codein oder Papaverin dient.

    Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch hinsichtlich des weiteren Vorgehens, bei dem er - ausgehend vom Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2020 (- 2 StR 311/20 -), wonach für die Festlegung des Grenzwerts maßgeblich sei, welche Wirkmenge bei der zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt - untersucht hat, wie hoch die tatsächliche Verfügbarkeit von Morphin als dem wirkungsbestimmenden Inhaltsstoff nach inhalativer Aufnahme von Opium ist.

  • BGH, 24.07.2012 - 2 StR 166/12

    Erörterungsmangel hinsichtlich eines minder schweren Falles des unerlaubten

    Auszug aus LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19
    Die Kammer hat beachtet, dass - soweit die Betäubungsmittelmenge im näheren Grenzbereich zur "nicht geringen Menge" liegt - dies einen Umstand darstellen kann, der für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2012 - 2 StR 166/12 -).
  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

    Auszug aus LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19
    Bei einer Überschreitung des Grenzwertes um mehr als das sechsfache ist eine Überschreitung im näheren Grenzbereich der "nicht geringen Menge" nicht mehr gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2017 - 2 StR 506/15 -).
  • OLG München, 18.12.1998 - 2 Ws 1119/98
    Auszug aus LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19
    Hinsichtlich des nicht weiterverfolgten Teils der Berufung folgt die Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO; im Übrigen ist angesichts des ganz überwiegenden Erfolgs des nachträglich beschränkten Rechtsmittels der Angeklagten § 473 Abs. 3 StPO sinngemäß anzuwenden (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.12.1998 - 2 Ws 1119/98 -).
  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14

    Steuerhinterziehung (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Berücksichtigung

    Auszug aus LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19
    Die Kammer hat gesehen, dass der durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentzug bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB regelmäßig kein strafmildernd zu berücksichtigender Nachteil ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14 -) und dass auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht kommt, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2018 - 4 StR 312/18 -).
  • BGH, 07.12.2011 - 4 StR 517/11

    Anforderungen an die Feststellungen bei Betäubungsmittelhandel (Einfuhr von

    Auszug aus LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19
    Die Kammer hat gesehen, dass das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 07.12.2011 - 4 StR 517/11 -).
  • BGH, 25.10.2018 - 4 StR 312/18

    Grundsätze der Strafzumessung (regelmäßig keine Berücksichtigung erlittener

    Auszug aus LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19
    Die Kammer hat gesehen, dass der durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentzug bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB regelmäßig kein strafmildernd zu berücksichtigender Nachteil ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14 -) und dass auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht kommt, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2018 - 4 StR 312/18 -).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 302/13

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide

    Auszug aus LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19
    a) Die Kammer hat in den Blick genommen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bestimmung des Grenzwerts nicht auf die Gewichtsmenge des Betäubungsmittelgemischs, sondern auf die Wirkstoffmenge abzustellen ist, welche stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des einzelnen Betäubungsmittels festzulegen ist; grundsätzlich ist daher die nicht geringe Menge durch ein Vielfaches der zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen Wirkstoffmenge zu bestimmen, welche aus dem Produkt einer Einzelmenge und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl (gemessen in Konsumeinheiten) errechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2015 - 1 StR 302/13 -, BGHSt 60, 134-150; Urteil vom 17.11.2011 - 3 StR 315/10 -, BGHSt 57, 60-71; Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29a Rn. 48).
  • OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
  • LG Köln, 17.03.1993 - 108-86/92
  • BGH, 17.11.2011 - 3 StR 315/10

    Methamphetaminracemat - (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan; nicht geringe

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