Rechtsprechung
LG Memmingen, 23.12.2009 - 1 HK O 1751/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- MIR - Medien Internet und Recht
Unzulässige Nachfragewerbung per E-Mail - Bereits eine einmalig an einen Unternehmer versandte Nachfrage-Werbe-E-Mail stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
- info-it-recht.de
Eine einmalige Nachfrage-Werbe-E-Mail stellt schon einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
Die Anfrage "Möchten Sie die Daten zu Ihrem Unternehmen, die wir in unsere Datenbank aufgenommen haben, aktualisieren?” ist verbotene Nachfragewerbung - dr-bahr.com (Kurzinformation)
Unzulässige E-Mail-Werbung bei fehlender Einwilligung
- blog-it-recht.de (Kurzinformation)
E-Mail Werbung ohne Einwilligung ist unzulässig
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)
Unzulässige Werbe-E-Mails stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar
- ipcl-rieck.com (Kurzinformation)
Wettbewerbsrecht: Nachfrage-Werbung per E-Mail bereits beim ersten Mal unzulässig
Papierfundstellen
- MIR 2010, Dok. 064
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.07.2008 - I ZR 75/06
Faxanfrage im Autohandel
Auszug aus LG Memmingen, 23.12.2009 - 1 HKO 1751/09
Wer Werbemails versendet, die den Adressaten über die - nicht gewünschte - Aufnahme in eine Internet-Datenbank informiert und gleichzeitig um Überprüfung bzw. Aktualisierung der Daten bittet und somit Nachfragehandlungen an andere Gewerbetreibenden richtet, um damit die eigene gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (hier: Bereitstellen einer Datenbank mit der auch Werbeeinnahmen generiert werden), betreibt mittelbar auf Absatzförderung gerichtete Handlungen, welche dem Begriff der Werbung unterfallen (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 75/06, - Faxanfrage im Autohandel).Wer aber Nachfragehandlungen an andere Gewerbetreibende richtet, um damit die eigene gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, betreibt mittelbar auf Absatzförderung gerichtete Handlungen, welche den Begriff der Werbung unterfallen (BGH NJW 2008, 2997).
- BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07
E-Mail-Werbung II
Auszug aus LG Memmingen, 23.12.2009 - 1 HKO 1751/09
Entscheidend ist, dass diese Werbeform gerade im geschäftlichen Bereich einen stark belästigenden Charakter ("Spamming") angenommen hat (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - Az. I ZR 218/07, - E-Mail-Werbung II).Nach allgemeiner Auffassung ist darauf abzustellen, dass diese Werbeform gerade im geschäftlichen Bereich einen stark belästigenden Charakter ("Spamming") angenommen hat (BGH NJW 2009, 2958).