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   LG Memmingen, 24.01.2017 - 44 T 1803/16   

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https://dejure.org/2017,54522
LG Memmingen, 24.01.2017 - 44 T 1803/16 (https://dejure.org/2017,54522)
LG Memmingen, Entscheidung vom 24.01.2017 - 44 T 1803/16 (https://dejure.org/2017,54522)
LG Memmingen, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 44 T 1803/16 (https://dejure.org/2017,54522)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 802
    Sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens

  • rewis.io

    Sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens

  • ra.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 55/15

    Zwangsvollstreckung: Sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl zur Erzwingung

    Auszug aus LG Memmingen, 24.01.2017 - 44 T 1803/16
    Der Beschwerdewert folgt aus §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 1 Nr. 4 für die Gläubiger ausgedrückten Rechtsgedankens, der mangels anderer Angaben vorliegend auch für die Beurteilung des Schuldnerinteresses (§ 25 Abs. 2 RVG) heranzuziehen ist (so auch LG Tübingen, Beschluss vom 14.04.2015, 5 T 55/15).
  • AG Memmingen, 29.12.2016 - 1 M 3387/14

    Haftbefehl, Vermögensauskunft, Schuldtitel, Vollstreckungsvoraussetzungen

    Auszug aus LG Memmingen, 24.01.2017 - 44 T 1803/16
    Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 19.12.2016 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Memmingen vom 22.01.2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.12.2016 (Az.: 1 M 3387/14) wird kostenfällig als unbegründet.
  • BGH, 18.12.2014 - I ZB 27/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines

    Auszug aus LG Memmingen, 24.01.2017 - 44 T 1803/16
    Dem steht nicht entgegen, dass über die Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zum Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses noch nicht in zweiter Instanz entschieden war; entscheidend ist insoweit alleine, dass die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft am Terminstag bestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14).
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