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LG Memmingen, 28.08.2018 - 44 T 929/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZVG § 43 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 83 Nr. 6 u. 7, § 100 Abs. 1 u. 3
Begründung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss - rewis.io
Begründung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss
- ra.de
Verfahrensgang
- AG Neu-Ulm, 06.06.2018 - 1 K 21/14
- LG Memmingen, 28.08.2018 - 44 T 929/18
- BGH, 18.10.2018 - V ZA 22/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.05.2012 - V ZR 237/11
Vollstreckungsklausel für Sicherungsgrundschulden: Nachfolge in die Rechte aus …
Auszug aus LG Memmingen, 28.08.2018 - 44 T 929/18
Auf die durch den Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2012 (Az. V ZR 237/11) kommt es daher im Vollstreckungsverfahren nicht an. - LG Frankenthal, 13.06.2012 - 1 T 61/12
Sofortige Beschwerde eines Schuldners gegen einen Zuschlagsbeschluss i.R.e. …
Auszug aus LG Memmingen, 28.08.2018 - 44 T 929/18
Das Interesse der Schuldner an der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses, mit dem sie ihr Eigentum an dem Grundbesitz verlieren würden, wird durch dessen Verkehrswert bestimmt (vgl. LG Frankenthal, Beschluss v. 13.6.2012, 1 T 61/12).
- LG Potsdam, 08.04.2019 - 1 T 230/18
Suizidgefahr kein Grund zur Einstellung einer Zwangsvollstreckung!
Insoweit bemisst sich der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bei der Zuschlagsbeschwerde im Ausgangspunkt nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss v. 05.10.2006 - V ZB 168/05; LG Frankenthal, Beschluss v. 13.6.2012, 1 T 61/12; LG Memmingen Beschluss vom 28.8.2018 - 44 T 929/18), der durch das Verkehrswertgutachten mit dem Betrag von 685.000,00 Euro ermittelt wurde.