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   LG Memmingen, 30.08.1977 - 4 T 560/77   

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https://dejure.org/1977,6327
LG Memmingen, 30.08.1977 - 4 T 560/77 (https://dejure.org/1977,6327)
LG Memmingen, Entscheidung vom 30.08.1977 - 4 T 560/77 (https://dejure.org/1977,6327)
LG Memmingen, Entscheidung vom 30. August 1977 - 4 T 560/77 (https://dejure.org/1977,6327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auseinandersetzung des Gesamtgutes unter Ehegatten; Erfordernis einer Negativbescheinigung der Gemeinde über das Vorkaufsrecht nach den Bundesbaugesetz für den Vollzug der Auflassung; Bestehens eines Vorkaufsrechts der Gemeinde bei Vorlage eines notariellen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 149
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.04.1954 - V ZR 145/52

    Vorkaufsrecht bei Erwerb durch Miteigentümer

    Auszug aus LG Memmingen, 30.08.1977 - 4 T 560/77
    Notwendig ist also zunächst ein Kaufvertrag im Sinne § 433 f BGB ; nicht ausreichend sind demgemäß Tausch (BGH, NJW 64, 540), Schenkung, gemischte Schenkung (BGHZ 13, 133).

    Dieser Kaufvertrag muß gemäß § 504 BGB mit einem Dritten geschlossen werden: Betrifft das Vorkaufsrecht einen im Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer stehenden Gegenstand, so sind die Miteigentümer, wie der BGH überzeugend ausführte (NJW 54, 1035; DNotZ 57, 654), nicht Dritte im Sinne des § 504 BGB , so daß Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zulässig ist, wenn ein Miteigentümer den Gegenstand als Käufer erwirbt (so auch Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Bd. II, § 20 Anm. 83 c zu § 24 BBauG ).

  • BGH, 15.06.1957 - V ZR 198/55
    Auszug aus LG Memmingen, 30.08.1977 - 4 T 560/77
    Dieser Kaufvertrag muß gemäß § 504 BGB mit einem Dritten geschlossen werden: Betrifft das Vorkaufsrecht einen im Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer stehenden Gegenstand, so sind die Miteigentümer, wie der BGH überzeugend ausführte (NJW 54, 1035; DNotZ 57, 654), nicht Dritte im Sinne des § 504 BGB , so daß Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zulässig ist, wenn ein Miteigentümer den Gegenstand als Käufer erwirbt (so auch Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Bd. II, § 20 Anm. 83 c zu § 24 BBauG ).
  • BGH, 11.12.1963 - V ZR 41/62
    Auszug aus LG Memmingen, 30.08.1977 - 4 T 560/77
    Notwendig ist also zunächst ein Kaufvertrag im Sinne § 433 f BGB ; nicht ausreichend sind demgemäß Tausch (BGH, NJW 64, 540), Schenkung, gemischte Schenkung (BGHZ 13, 133).
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