Rechtsprechung
LG Memmingen, 30.08.1977 - 4 T 560/77 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auseinandersetzung des Gesamtgutes unter Ehegatten; Erfordernis einer Negativbescheinigung der Gemeinde über das Vorkaufsrecht nach den Bundesbaugesetz für den Vollzug der Auflassung; Bestehens eines Vorkaufsrechts der Gemeinde bei Vorlage eines notariellen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1978, 149
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.04.1954 - V ZR 145/52
Vorkaufsrecht bei Erwerb durch Miteigentümer
Auszug aus LG Memmingen, 30.08.1977 - 4 T 560/77
Notwendig ist also zunächst ein Kaufvertrag im Sinne § 433 f BGB ; nicht ausreichend sind demgemäß Tausch (BGH, NJW 64, 540), Schenkung, gemischte Schenkung (BGHZ 13, 133).Dieser Kaufvertrag muß gemäß § 504 BGB mit einem Dritten geschlossen werden: Betrifft das Vorkaufsrecht einen im Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer stehenden Gegenstand, so sind die Miteigentümer, wie der BGH überzeugend ausführte (NJW 54, 1035; DNotZ 57, 654), nicht Dritte im Sinne des § 504 BGB , so daß Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zulässig ist, wenn ein Miteigentümer den Gegenstand als Käufer erwirbt (…so auch Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Bd. II, § 20 Anm. 83 c zu § 24 BBauG ).
- BGH, 15.06.1957 - V ZR 198/55
Auszug aus LG Memmingen, 30.08.1977 - 4 T 560/77
Dieser Kaufvertrag muß gemäß § 504 BGB mit einem Dritten geschlossen werden: Betrifft das Vorkaufsrecht einen im Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer stehenden Gegenstand, so sind die Miteigentümer, wie der BGH überzeugend ausführte (NJW 54, 1035; DNotZ 57, 654), nicht Dritte im Sinne des § 504 BGB , so daß Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zulässig ist, wenn ein Miteigentümer den Gegenstand als Käufer erwirbt (…so auch Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Bd. II, § 20 Anm. 83 c zu § 24 BBauG ). - BGH, 11.12.1963 - V ZR 41/62
Auszug aus LG Memmingen, 30.08.1977 - 4 T 560/77
Notwendig ist also zunächst ein Kaufvertrag im Sinne § 433 f BGB ; nicht ausreichend sind demgemäß Tausch (BGH, NJW 64, 540), Schenkung, gemischte Schenkung (BGHZ 13, 133).