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LG Mosbach, 18.01.2005 - 1 S 75/04 |
Volltextveröffentlichung
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Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif, Versicherungsverstoß UWG / GWB
Verfahrensgang
- AG Tauberbischofsheim, 22.07.2004 - 1 C 185/04
- LG Mosbach, 18.01.2005 - 1 S 75/04
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- AG Tauberbischofsheim, 22.07.2004 - 1 C 185/04
Auszug aus LG Mosbach, 18.01.2005 - 1 S 75/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 22.07.2004 (Az.: 1 C 185/04) wird zurückgewiesen.Das Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim -1 C 185/04 - wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.138,50 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2003 zu zahlen.
Die Berufung der Klägerin/Berufungsklägerin vom 07.09.2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 22.07.2004, Az. 1 C 185/04 wird zurückgewiesen.
- BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus LG Mosbach, 18.01.2005 - 1 S 75/04
Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 1996, 1958 (1958)).Nach st. Rspr. des BGH ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif' anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH NJW 1996, 1958 (1958)).
- BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Mosbach, 18.01.2005 - 1 S 75/04
Dabei soll dieser Grundsatz nach der neueren Rspr. des BGH nicht mehr uneingeschränkt in Fällen Anwendung finden, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird (BGH Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03). - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Mosbach, 18.01.2005 - 1 S 75/04
Dabei soll dieser Grundsatz nach der neueren Rspr. des BGH nicht mehr uneingeschränkt in Fällen Anwendung finden, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird (BGH Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, Urt. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03). - LG Karlsruhe, 15.07.2004 - 15 O 86/04
Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbshandlung einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu …
Auszug aus LG Mosbach, 18.01.2005 - 1 S 75/04
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit des Vermittlungsgesprächs wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter Hinweis auf ein Urteil des LG Karlsruhe vom 15.07.2004 (Az.: 15 O 86/04 KfH IV).