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   LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18   

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LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18 (https://dejure.org/2018,32218)
LG Mosbach, Entscheidung vom 30.08.2018 - 1 Qs 22/18 (https://dejure.org/2018,32218)
LG Mosbach, Entscheidung vom 30. August 2018 - 1 Qs 22/18 (https://dejure.org/2018,32218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
    Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt.

    Die besonderen technischen Risiken eines Kommunikationsmittels dürfen nicht generell dem Bürger angelastet werden (BVerfG, NJW 1996, 2857; BGH, NJW 1993, 732).

  • LG Heidelberg, 18.01.2008 - 11 Qs 2/08

    Unzulässigkeit der Einlegung eines Einspruchs per E-Mai

    Auszug aus LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
    Als das Gebot der Schriftform wahrend wurde bislang der Abdruck eines Faksimilestempels (RG 62, 53) oder der Abdruck allein des maschinenschriftlichen Diktatzeichens eines Rechtsanwalts (RG 67 385) angesehen; auf eine eigenhändige Unterschrift kommt es deshalb bereits für die Wahrung der Schriftform nicht an, weil § 126 BGB keine Anwendung findet (a. A. LG Heidelberg, SVR 2009, 105ff).

    Insoweit vorgetragen wird, dass die aktuelle Gesetzesfassung eine Einlegung per Email nicht zulasse (LG Heidelberg, SVR 2009, 105), überzeugt dieses Argument nicht, denn das Gegenteil ist der Fall.

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
    Das Gebot der Schriftlichkeit in § 67 OWiG soll sicherstellen, dass der Erklärungsinhalt und die Person, von welcher die Erklärung herrührt, hinreichend zuverlässig bestimmt werden kann (GmS OGB, NJW 1980, 172).
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
    Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt.
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
    Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt.
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
    Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben des § 126 BGB; Formvorschriften des bürgerlichen Rechts sind wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen anzuwenden (BVerfGE 15, 288; BGH, NJW 1967, 2114).
  • BGH, 27.04.1967 - Ia ZB 19/66

    Erfordernis der Schriftlichkeit - Beschwerde im Patenterteilungsverfahren -

    Auszug aus LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
    Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben des § 126 BGB; Formvorschriften des bürgerlichen Rechts sind wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen anzuwenden (BVerfGE 15, 288; BGH, NJW 1967, 2114).
  • RG, 29.04.1899 - V 354/98

    Revisionseinlegung.

    Auszug aus LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
    Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt.
  • LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12

    Bußgeldbescheid: Zulässigkeit der Einspruchseinlegung mit E-Mail-Schreiben;

    Auszug aus LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
    Der Gegenmeinung, die ausführt, dass es keinen Anlass dafür gebe, eine Einspruchseinlegung per Email zuzulassen (LG Fulda, Beschluss vom 2. Juli 2012, Aktenzeichen: 2 Qs 65/12), kann nicht gefolgt werden.
  • RG, 25.02.1884 - 240/84

    Ist die Begründung der Revision durch Telegramm zulässig?

    Auszug aus LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18
    Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt.
  • AG Baden-Baden, 24.08.2020 - 14 OWi 308 Js 3503/20

    Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Zulässigkeit des Einspruchs

    Nach einer Meinung soll der Einspruch nur zulässig sein, wenn die Bußgeldbehörde im Briefkopf oder im Text des Bußgeldbescheides ohne Einschränkungen eine E-Mail-Adresse angibt (AG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2019, 979 OWi 42/19; Rathsack, jurisPR-ITR 24/2019 Anm. 4; ähnlich: LG Mosbach, Beschluss vom 30.08.2018, 1 Qs 22/18; Göhler, Kommentar zum OWiG, 17. Aufl., § 67 Rn. 21a; BeckOK, OWiG, Graf, 27. Edition, Stand: 01.07.2020, § 67 Rn. 68f.; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 65f.).
  • LG Tübingen, 28.01.2019 - 9 Qs 6/19

    Kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per Email

    Hierfür genügt die Einlegung per E-Mail nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18.1. 2008 - 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 - 3 OWi 32 Js 17217/12; a.A. LG Mosbach, Beschluss vom 30. August 2018 - 1 Qs 22/18).
  • AG Aschersleben, 02.01.2023 - 6 OWi 301/22

    Bußgeldbescheid, Rechtsbehelfsbelehrung, gesetzliches Maß, Wiedereinsetzung

    Die Rechtsprechung des Landgerichts Mosbach (Beschl. V. 30.08.2018 - 1 Qs 22/18) steht dieser Ansicht nicht entgegen.
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