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   LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12   

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https://dejure.org/2018,34321
LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12 (https://dejure.org/2018,34321)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12 (https://dejure.org/2018,34321)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12 (https://dejure.org/2018,34321)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Zweibrücken, 28.02.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17

    Einziehung von Taterträgen: Stichtagsregelung; Verschlechterungsverbot im

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
    b) Dem stehen auch die Ausführungen des OLG Zweibrücken im Vorlagebeschluss (§ 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG) vom 28.02.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17 (juris) nicht entgegen.

    Darin dürfte auch der Grund zu suchen sein, weshalb das OLG Zweibrücken seinen Vorlagebeschluss mit weiterem Beschluss vom 03.07.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17 (juris) zurückgenommen und sich in der Sache der Auffassung des 4. Strafsenats des BGH angeschlossen hat (aus dem Rücknahmebeschluss geht dies nicht eindeutig hervor).

  • BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17

    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
    Zwar hat der 4. Strafsenat des BGH zwischenzeitlich (nur) zur materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift judiziert, eine "Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz" im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB sei auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt habe, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es nicht für gegeben erachte; auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz sei eine hierzu ergangene "Entscheidung" im Sinne der materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 29.03.2018 - 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, unter II.4.a; ebenso LG Kaiserslautern, Urteil vom 20.09.2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3), NZWiSt 2018, 149, unter VIII.2.b bb, m. Anm. Rebell-Houben; HansOLG Hamburg, Urteile vom 05.04.2018 - 1 Rev 7/18, juris, unter II.1., und vom 19.04.2018 - 2 Rev 6/18, NStZ-RR 2018, 205, unter II.1.b).

    In materiell-rechtlicher Hinsicht muss im Anschluss an die Rechtsprechung des 4. Strafsenats des BGH (Urteil vom 29.03.2018 - 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, unter II.4.a) das bis zum 30.06.2017 geltende alte Recht der Vermögensabschöpfung zur Anwendung kommen (s. dazu bereits oben unter II.1.b).

  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
    Derartige, "aus" Steuerhinterziehungen resultierende ersparte Aufwendungen waren auch schon nach alter Rechtslage grds. tauglicher Gegenstand einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73a Satz 1 StGB a.F., wobei dem nicht entgegenstand, dass der Vermögenszufluss in Form ersparter Aufwendungen auf einem - wie hier wegen § 168 Satz 2 AO (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - 1 StR 264/17, NStZ-RR 2018, 141, unter 1.a aa) - lediglich versuchten Begehungsdelikt beruhte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.06.2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, unter IV.4.b cc, zum versuchten Betrug; BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13, NJW 2014, 401, unter B.II.2.b, zur versuchten Nötigung).

    d) Die tenorierte Verfalls-/Feststellungsentscheidung beruht auf § 111i Abs. 2 StPO a.F., wobei von dem Gesamtbetrag der ersparten Steueraufwendungen (157.941,90 EUR) die bereits auf die Steuerschulden geleisteten 5, 18 EUR gemäß § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StPO a.F. in Abzug zu bringen waren (allg. dazu BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13, NJW 2014, 401, unter C.).

  • OLG Hamburg, 05.04.2018 - 1 Rev 7/18

    Strafverfahren: Einziehungsentscheidung in einem "Altfall" bei

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
    Zwar hat der 4. Strafsenat des BGH zwischenzeitlich (nur) zur materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift judiziert, eine "Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz" im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB sei auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt habe, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es nicht für gegeben erachte; auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz sei eine hierzu ergangene "Entscheidung" im Sinne der materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 29.03.2018 - 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, unter II.4.a; ebenso LG Kaiserslautern, Urteil vom 20.09.2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3), NZWiSt 2018, 149, unter VIII.2.b bb, m. Anm. Rebell-Houben; HansOLG Hamburg, Urteile vom 05.04.2018 - 1 Rev 7/18, juris, unter II.1., und vom 19.04.2018 - 2 Rev 6/18, NStZ-RR 2018, 205, unter II.1.b).
  • OLG Hamburg, 19.04.2018 - 2 Rev 6/18

    Revision in Strafsachen: Erstmalige Einziehungsanordnung nach Neuregelung der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
    Zwar hat der 4. Strafsenat des BGH zwischenzeitlich (nur) zur materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift judiziert, eine "Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz" im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB sei auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt habe, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es nicht für gegeben erachte; auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz sei eine hierzu ergangene "Entscheidung" im Sinne der materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 29.03.2018 - 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, unter II.4.a; ebenso LG Kaiserslautern, Urteil vom 20.09.2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3), NZWiSt 2018, 149, unter VIII.2.b bb, m. Anm. Rebell-Houben; HansOLG Hamburg, Urteile vom 05.04.2018 - 1 Rev 7/18, juris, unter II.1., und vom 19.04.2018 - 2 Rev 6/18, NStZ-RR 2018, 205, unter II.1.b).
  • BGH, 25.01.2018 - 1 StR 264/17

    Steuerhinterziehung (Vollendung durch Steuerverkürzung; Vollendung im Falle der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
    Derartige, "aus" Steuerhinterziehungen resultierende ersparte Aufwendungen waren auch schon nach alter Rechtslage grds. tauglicher Gegenstand einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73a Satz 1 StGB a.F., wobei dem nicht entgegenstand, dass der Vermögenszufluss in Form ersparter Aufwendungen auf einem - wie hier wegen § 168 Satz 2 AO (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - 1 StR 264/17, NStZ-RR 2018, 141, unter 1.a aa) - lediglich versuchten Begehungsdelikt beruhte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.06.2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, unter IV.4.b cc, zum versuchten Betrug; BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13, NJW 2014, 401, unter B.II.2.b, zur versuchten Nötigung).
  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17

    Verfall (Anwendbarkeit des alten Rechts bei Absehen von Verfallsanordnung; keine

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
    Der 2. Strafsenat des BGH hat diese gesetzgeberische Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass das neue Verfahrensrecht jedenfalls dann nicht zur Anwendung kommt, wenn das Tatgericht im Urteil nach Prüfung von einer Verfallsanordnung absieht, weil es deren tatbestandliche Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet (BGH, Urteil vom 29.11.2017 - 2 StR 271/17, juris, unter II.1.; in NStZ-RR 2018, 105 und wistra 2018, 176 insoweit n. abgedr.).
  • LG Kaiserslautern, 20.09.2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16

    Strafverfahren: Schlechterstellung bei Einziehungsanordnung nach Revision des

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
    Zwar hat der 4. Strafsenat des BGH zwischenzeitlich (nur) zur materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift judiziert, eine "Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz" im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB sei auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt habe, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es nicht für gegeben erachte; auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz sei eine hierzu ergangene "Entscheidung" im Sinne der materiell-rechtlichen Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 29.03.2018 - 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, unter II.4.a; ebenso LG Kaiserslautern, Urteil vom 20.09.2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3), NZWiSt 2018, 149, unter VIII.2.b bb, m. Anm. Rebell-Houben; HansOLG Hamburg, Urteile vom 05.04.2018 - 1 Rev 7/18, juris, unter II.1., und vom 19.04.2018 - 2 Rev 6/18, NStZ-RR 2018, 205, unter II.1.b).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
    Derartige, "aus" Steuerhinterziehungen resultierende ersparte Aufwendungen waren auch schon nach alter Rechtslage grds. tauglicher Gegenstand einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73a Satz 1 StGB a.F., wobei dem nicht entgegenstand, dass der Vermögenszufluss in Form ersparter Aufwendungen auf einem - wie hier wegen § 168 Satz 2 AO (st.Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - 1 StR 264/17, NStZ-RR 2018, 141, unter 1.a aa) - lediglich versuchten Begehungsdelikt beruhte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.06.2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, unter IV.4.b cc, zum versuchten Betrug; BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13, NJW 2014, 401, unter B.II.2.b, zur versuchten Nötigung).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
    "Verletzter" in diesem Sinne kann bei Steuerdelikten auch der Steuerfiskus sein, sodass eine Verfallsanordnung hier wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. in Höhe des sich "aus" der Tat ergebenden Steuernachzahlungsanspruchs ausscheidet (ebenfalls st.Rspr., grdlg. BGH, Beschluss vom 28.11.2000 - 5 StR 371/00, NJW 2001, 693, unter 2.b).
  • LG Nürnberg-Fürth, 06.11.2018 - 11 Ns 412 Js 45500/15

    Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Amtsträger

    Zwischenzeitlich wurde der Angeklagte mit Urteil der Berufungskammer vom 07.07.2017 in anderer Sache (Az.: 11 Ns 507 Js 1367/12) wegen "Steuerhinterziehung in drei Fällen" zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Mit Urteil der 3. (großen Wirtschafts-)Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.01.2018 (Az.: 3 KLs 503 Js 371/14) wurde der Angeklagte zuletzt - unter Einbeziehung der Verurteilung im Verfahren 11 Ns 507 Js 1367/12 - wegen Untreue in zehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

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