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   LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2021 - 13 Qs 14/21   

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LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2021 - 13 Qs 14/21 (https://dejure.org/2021,6222)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.03.2021 - 13 Qs 14/21 (https://dejure.org/2021,6222)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18. März 2021 - 13 Qs 14/21 (https://dejure.org/2021,6222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RVG § 52 Abs. 1, Abs. 2; VV RVG Nr. 4124; StPO § 464 Abs. 2, § 464a Abs. 2
    Erstattungsfähigkeit von Verteidigerkosten für Tätigwerden aufgrund einer später zurückgenommenen staatsanwaltschaftlichen Berufung vor deren Begründung

  • Burhoff online

    Berufung Staatsanwaltschaft, Rücknahme, Kostenerstattung

  • rewis.io

    Berufung, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Pflichtverteidiger, Beschwerde, Revision, Rechtsmittel, Festsetzung, Erfolgsaussicht, Freispruch, Anfechtung, Wahlverteidiger, Kostenfestsetzung, Berufungsverfahren, sofortige Beschwerde, notwendigen Auslagen, statthaftes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 03.07.2015 - 2 Ws 400/15

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei zurückgenommener Berufung der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2021 - 13 Qs 14/21
    Dazu wurde auf den Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15 und 1 Ws 400/15 verwiesen (Bl. 228 Band II).

    Dies ist für das Rechtsmittel der Revision in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (statt vieler OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 Rn. 19 m.w.N. in Rn 20, abrufbar über juris), da bereits die Vorschriften des Revisionsrechts mit dem zwingenden Erfordernis einer Revisionsbegründung, die inhaltlich bestimmten Voraussetzungen unterliegt, §§ 344-347 StPO, zwingende Voraussetzung für den Fortgang des Revisionsverfahrens ist.

    Jegliche Vorabberatung erscheint lediglich spekulativ möglich zu sein und kann letztlich nur Mutmaßungen über den Umfang und die etwaige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels enthalten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021 - 2 Ws 246/20 Rn. 13 m.w.N., abrufbar über juris; KG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 Ws 168/10; OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 Rn. 19 m.w.N. in Rn. 24).

    Die Grundlage für Besprechungen mit der Mandantschaft sind daher gänzlich andere als im Strafprozess (vgl. dazu zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15, Rn. 27 - abrufbar über juris).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass allgemeine prozessuale Fragen zum Prozessfortgang noch im Rahmen der Mandatierung des Ausgangsverfahrens zu beantworten sind, da diese Tätigkeiten auch über die Verkündung des Urteils hinausgehend noch von der Gebühr des Ausgangsprozesses erfasst werden (vgl. LG Köln, Beschluss vom 14.03.20214 - 111 Qs 64/14; OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 Rn. 19 m.w.N. in Rn 22).

  • OLG Stuttgart, 22.02.2021 - 2 Ws 246/20

    Erstattungsfähigkeit der Berufungs-Verfahrensgebühr eines Pflichtverteidigers bei

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2021 - 13 Qs 14/21
    Die Notwendigkeit der Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsrechtszug, also die Frage, ob die Gebühr nach Nr. 4124 VV RVG verdient ist, wenn die Staatsanwaltschaft ein zu Ungunsten eingelegtes Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurücknimmt, wird in der Rechtsprechung hinsichtlich des Rechtsmittels der Berufung uneinheitlich beurteilt (zum Streitstand zuletzt umfassend OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021 - 2 Ws 246/20 Rn. 8-11 m.w.N., abrufbar über juris).

    (2) Für das Berufungsverfahren gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021 - 2 Ws 246/20 Rn. 11 m.w.N., abrufbar über juris; ausführlich auch KG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 Ws 168/10).

    Jegliche Vorabberatung erscheint lediglich spekulativ möglich zu sein und kann letztlich nur Mutmaßungen über den Umfang und die etwaige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels enthalten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021 - 2 Ws 246/20 Rn. 13 m.w.N., abrufbar über juris; KG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 Ws 168/10; OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 Rn. 19 m.w.N. in Rn. 24).

  • KG, 19.05.2011 - 1 Ws 168/10

    Kostenerstattung; Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme durch die

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2021 - 13 Qs 14/21
    (2) Für das Berufungsverfahren gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021 - 2 Ws 246/20 Rn. 11 m.w.N., abrufbar über juris; ausführlich auch KG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 Ws 168/10).

    Jegliche Vorabberatung erscheint lediglich spekulativ möglich zu sein und kann letztlich nur Mutmaßungen über den Umfang und die etwaige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels enthalten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021 - 2 Ws 246/20 Rn. 13 m.w.N., abrufbar über juris; KG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 Ws 168/10; OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 Rn. 19 m.w.N. in Rn. 24).

  • OLG Koblenz, 16.06.2018 - 1 Ws 550/16

    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Erledigterklärung einer

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2021 - 13 Qs 14/21
    Zudem kann eine sachgerechte und seriöse anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels erst dann erfolgen, wenn anhand der Rechtsmittelbegründung der Umfang der Anfechtung und auch die inhaltliche Zielsetzung bekannt ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2018 - 1 Ws 550/16 Rn. 12 m.w.N.).

    Ihre Begründung i.S.e. Rechtfertigung ist aber in § 320 S. 2 StPO für die Staatsanwaltschaft vorgesehen und entspricht auch dem Rechtsmittelverfahren im Instanzenzug nach Urteil (anders als im Rahmen der Beschwerde, die eine Begründung gerade explizit nicht erfordert dazu und zur Frage der Übertragung der dargestellten gebührenrechtlichen Grundsätze auf das Rechtsmittel der Beschwerde, OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2018 - 1 Ws 550/16 Rn. 13 ff. m.w.N.).

  • LG Köln, 14.03.2014 - 111 Qs 64/14

    Revision, Staatsanwaltschaft, Rücknahme, Kostenerstattung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2021 - 13 Qs 14/21
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass allgemeine prozessuale Fragen zum Prozessfortgang noch im Rahmen der Mandatierung des Ausgangsverfahrens zu beantworten sind, da diese Tätigkeiten auch über die Verkündung des Urteils hinausgehend noch von der Gebühr des Ausgangsprozesses erfasst werden (vgl. LG Köln, Beschluss vom 14.03.20214 - 111 Qs 64/14; OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 Rn. 19 m.w.N. in Rn 22).
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