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   LG Neubrandenburg, 09.11.2009 - 8 Qs 190/09   

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https://dejure.org/2009,15839
LG Neubrandenburg, 09.11.2009 - 8 Qs 190/09 (https://dejure.org/2009,15839)
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 09.11.2009 - 8 Qs 190/09 (https://dejure.org/2009,15839)
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 09. November 2009 - 8 Qs 190/09 (https://dejure.org/2009,15839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem unverdächtigen Insolvenzverwalter

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahmung betreffend die Kanzleiräume und Geschäftsräume eines unverdächtigen Insolvenzverwalters

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 691
  • NStZ 2010, 352
  • NZI 2010, 280
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Potsdam, 08.01.2007 - 25 Qs 60/06

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Voraussetzungen für eine Durchsuchung beim

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 09.11.2009 - 8 Qs 190/09
    Jedoch ist bei der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme bei einer unverdächtigen Insolvenzverwalterin äußerste Zurückhaltung geboten (vgl. LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2008, Az.: 523 Qs 35/08; LG Potsdam, Entscheidung vom 08.01.2007, Az.: 25 Qs 60/06).
  • LG Berlin, 09.04.2008 - 523 Qs 35/08

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Durchsuchungsbeschlusses in einem

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 09.11.2009 - 8 Qs 190/09
    Jedoch ist bei der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme bei einer unverdächtigen Insolvenzverwalterin äußerste Zurückhaltung geboten (vgl. LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2008, Az.: 523 Qs 35/08; LG Potsdam, Entscheidung vom 08.01.2007, Az.: 25 Qs 60/06).
  • LG Ulm, 15.01.2007 - 2 Qs 2002/07

    Bestehen eines Verwertungsverbotes im Strafverfahren für die vom Gemeinschuldner

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 09.11.2009 - 8 Qs 190/09
    Dies ist vielmehr schon deswegen generell zulässig, weil nach § 103 StPO auch bei einem Unverdächtigen die Durchsuchung angeordnet werden kann, wenn - wie hier durch das Amtsgericht zutreffend angenommen - aufgrund bestimmter Tatsachen zu vermuten ist, dass bestimmte, als Beweismittel dienende Gegenstände sich in dessen Räumen befinden (so auch LG Ulm, NJW 2007, 2056).
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