Rechtsprechung
LG Neubrandenburg, 09.11.2009 - 8 Qs 190/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem unverdächtigen Insolvenzverwalter
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahmung betreffend die Kanzleiräume und Geschäftsräume eines unverdächtigen Insolvenzverwalters
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neubrandenburg, 21.07.2009 - 11 Gs 417/09
- LG Neubrandenburg, 09.11.2009 - 8 Qs 190/09
Papierfundstellen
- NJW 2010, 691
- NStZ 2010, 352
- NZI 2010, 280
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Potsdam, 08.01.2007 - 25 Qs 60/06
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Voraussetzungen für eine Durchsuchung beim …
Auszug aus LG Neubrandenburg, 09.11.2009 - 8 Qs 190/09
Jedoch ist bei der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme bei einer unverdächtigen Insolvenzverwalterin äußerste Zurückhaltung geboten (vgl. LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2008, Az.: 523 Qs 35/08; LG Potsdam, Entscheidung vom 08.01.2007, Az.: 25 Qs 60/06). - LG Berlin, 09.04.2008 - 523 Qs 35/08
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Durchsuchungsbeschlusses in einem …
Auszug aus LG Neubrandenburg, 09.11.2009 - 8 Qs 190/09
Jedoch ist bei der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme bei einer unverdächtigen Insolvenzverwalterin äußerste Zurückhaltung geboten (vgl. LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2008, Az.: 523 Qs 35/08; LG Potsdam, Entscheidung vom 08.01.2007, Az.: 25 Qs 60/06). - LG Ulm, 15.01.2007 - 2 Qs 2002/07
Bestehen eines Verwertungsverbotes im Strafverfahren für die vom Gemeinschuldner …
Auszug aus LG Neubrandenburg, 09.11.2009 - 8 Qs 190/09
Dies ist vielmehr schon deswegen generell zulässig, weil nach § 103 StPO auch bei einem Unverdächtigen die Durchsuchung angeordnet werden kann, wenn - wie hier durch das Amtsgericht zutreffend angenommen - aufgrund bestimmter Tatsachen zu vermuten ist, dass bestimmte, als Beweismittel dienende Gegenstände sich in dessen Räumen befinden (so auch LG Ulm, NJW 2007, 2056).