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   LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15   

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https://dejure.org/2017,20954
LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15 (https://dejure.org/2017,20954)
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 23.06.2017 - 60 Ks 1/15 (https://dejure.org/2017,20954)
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - 60 Ks 1/15 (https://dejure.org/2017,20954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    § 24 Abs. 2 StPO
    Ablehnung aller Richter im "Auschwitz"-Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bindungswirkung: Wenn eine ganze Kammer rausfliegt

  • lto.de (Pressebericht, 26.06.2017)

    Prozess gegen ehemaligen SS-Sanitäter: Gericht gibt Befangenheitsanträgen gegen alle Berufsrichter statt

  • spiegel.de (Pressebericht, 24.06.2017)

    Prozess gegen früheren SS-Sanitäter: Neubrandenburger Richter für befangen erklärt

  • nordkurier.de (Pressebericht, 26.06.2017)

    Ablehnung der Richter "einmalig"

Sonstiges

  • wordpress.com PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Ablehnungsgesuch gegen VRiLG Kabisch vom 17.09.2016

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 49/16

    "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15
    Offenbar stützt der Beschluss sich im Wesentlichen auf eine am 20.9.2016 ergangene Entscheidung des BGH (3 StR 49/16) und sah sich durch diese Entscheidung zu einer Neubewertung veranlasst.

    Dass der von der Schwurgerichtskammer zur Untermauerung seiner abweichenden Auffassung zitierte Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 20.9.2016 - 3 StR 49/16 - für die Frage der Anschlussberechtigung von W... P... unergiebig und von der Schwurgerichtskammer wohl auch fehlinterpretiert worden ist, ist von dem Vertreter des weiteren Nebenklägers W... P..., Prof. Dr. N..., sowohl in seinem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Schreiben vom 9.1.2017, das sich der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt W... in seiner Rechtsmittelbegründung zu eigen gemacht hat, wie auch in der Beschwerdebegründung von Prof. Dr. N... vom 21.2.2017 umfassend und zutreffend ausgeführt worden.

    Die Begründetheit der Ablehnung ergibt sich jedoch daraus, dass erstens das OLG Rostock die Auffassung vertritt, dass die Kammer nicht befugt war, die Nebenklagezulassung zu widerrufen, zweitens die Ausführungen der Nebenklägervertreter N... und W... zur rechtlichen Einordnung der Entscheidung des BGH vom 20.9.2016 - 3 StR 49/16 - entgegen der im Kammerbeschluss vertretenen Auffassung als umfassend und zutreffend bezeichnet, sodann die Bemerkungen der Kammer gegenüber dem Nebenklägervertreter Prof. Dr. N... als persönlich herabwürdigend, in der Sache verfehlt und nicht hinnehmbar bezeichnet und schließlich ausführt, dies sei dazu angetan, bei beiden Nebenklägern - also nicht nur beim durch Prof. Dr. N... vertretenen Nebenkläger - die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

  • OLG Rostock, 28.02.2017 - 20 Ws 69/17

    Anschlussberechtigung eines Nebenklägers: Bindungswirkung einer Entscheidung des

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15
    Mit Beschluss vom 28.2.2017 hob das OLG Rostock den Beschluss auf die Beschwerden beider Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft Schwerin auf.
  • OLG Rostock, 23.02.2016 - 20 Ws 36/16

    NS-Verbrechen: Strafbare Beteiligung an Massentötungen in Konzentrations- und

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15
    Diesen Beschluss hob das OLG Rostock im Beschwerdeverfahren durch Entscheidung vom 23.2.2016 auf.
  • OLG Rostock, 27.11.2015 - 20 Ws 192/15

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit eines

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15
    Nachdem die Staatsanwaltschaft trotz des hochbetagten Alters des Angeklagten davon abgesehen hatte, bereits im Ermittlungsverfahren dessen Verhandlungsfähigkeit sachverständig begutachten zu lassen und die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten, welches sich auch auf Ausführungen in durch die Verteidigung vorgebrachten Gutachten bezog, die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit mit Beschluss vom 17.6.2015 abgelehnt hatte, ließ das OLG Rostock nach Einholung eines weiteren gerontopsychiatrischen Gutachtens mit Beschluss vom 27.11.2015 die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts.
  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15
    Soweit der Nebenklägervertreter die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 20.2.1969 ignorierend und unter Verweis auf seine allein richtig seiende Ansicht in der in Aussicht gestellten Entscheidung der Kammer eine Rechtsbeugung sieht, ist das eine narzisstisch dominierte Dummheit.
  • BVerwG, 08.03.2006 - 3 B 182.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an ein

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15
    Da die dienstliche Äußerung nämlich allein der weiteren Sachaufklärung dient, ist sie verzichtbar, wenn der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt geklärt ist (BGH 4 StR 236/07; ebenso BVerwG 3 B 182/05 zu §§ 54 VwGO, 44 ZPO).
  • BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07

    Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15
    Da die dienstliche Äußerung nämlich allein der weiteren Sachaufklärung dient, ist sie verzichtbar, wenn der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt geklärt ist (BGH 4 StR 236/07; ebenso BVerwG 3 B 182/05 zu §§ 54 VwGO, 44 ZPO).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81

    Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 23.06.2017 - 60 Ks 1/15
    Gemäß § 28 I StPO ist die Begründeterklärung einer Ablehnung unanfechtbar, nach § 336 S. 2 StPO auch nicht durch die Revision, auch nicht im Rahmen des § 338 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 336, Rdr. 6 mwN, Löwe-Rosenberg/Franke § 336 Rdr. 13; a.A. wohl noch BGH 2 StR 374/81; differenzierend SK-StPO/Frisch § 336 Rdr. 13 - 15, 18 - 21).
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