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   LG Neuruppin, 06.07.2004 - 5 T 222/04   

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LG Neuruppin, 06.07.2004 - 5 T 222/04 (https://dejure.org/2004,40166)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 T 222/04 (https://dejure.org/2004,40166)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 06. Juli 2004 - 5 T 222/04 (https://dejure.org/2004,40166)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Vergütungsfestsetzung für einen Insolvenzverwalter; Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Bemessung eines angemessenen und geeigneten Mindestvergütungssatzes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2004 - 5 T 222/04
    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, ist ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Regelung abzuhelfen (BVerfGE 83, S. 1, 21 f. [BVerfG 17.10.1990 - 1 BvR 283/85] ; 101, 331, 350 f.; BGH, a.a.O.).

    Ein Prognose- und Anpassungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht auch für den Erlass gesetzlicher Vergütungsregelungen, wie z.B. für Rechtsanwälte (BVerfGE 83, S. 1 ff. [BVerfG 17.10.1990 - 1 BvR 283/85] ) oder Berufsbetreuer (BVerfGE 101, S. 331 ff.) anerkannt hat, ist dem Verordnungsgeber bei der Regelung der Mindestvergütung von Insolvenzverwaltern ebenfalls zuzubilligen (vgl. BGH a.a.O.).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2004 - 5 T 222/04
    Soweit Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, ist ein angemessener Zeitraum zu gewähren, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Regelung abzuhelfen (BVerfGE 83, S. 1, 21 f. [BVerfG 17.10.1990 - 1 BvR 283/85] ; 101, 331, 350 f.; BGH, a.a.O.).

    Ein Prognose- und Anpassungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht auch für den Erlass gesetzlicher Vergütungsregelungen, wie z.B. für Rechtsanwälte (BVerfGE 83, S. 1 ff. [BVerfG 17.10.1990 - 1 BvR 283/85] ) oder Berufsbetreuer (BVerfGE 101, S. 331 ff.) anerkannt hat, ist dem Verordnungsgeber bei der Regelung der Mindestvergütung von Insolvenzverwaltern ebenfalls zuzubilligen (vgl. BGH a.a.O.).

  • AG Potsdam, 26.03.2004 - 35 IN 68/03

    Zur Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2004 - 5 T 222/04
    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der von ihm zitierten Auffassung des Amtsgerichts Potsdam (NJW 2004 S. 1391, 1393) [AG Potsdam 26.03.2004 - 35 IN 68/03] hat die Exekutive ihren Einschätzungsspielraum bei der Bemessung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV hier hinreichend ausgeübt.
  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2004 - 5 T 222/04
    Unter zutreffender Auseinandersetzung mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2004, S. 941 ff.) hat das Amtsgericht bei seiner Bemessung der Vergütung des Beschwerdeführers den Mindestvergütungssatz für die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters im Rahmen masseloser Verfahren gem. § 2 Abs. 2 InsVV in Höhe von EUR 500, 00 zu Grunde gelegt.
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus LG Neuruppin, 06.07.2004 - 5 T 222/04
    Der Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers wäre nämlich erst dann überschritten, wenn die Erwägungen nicht vertretbar, also so offensichtlich verfehlt sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfGE 30, S. 292, 317; 37, S. 104, 118; 95, S. 1, 23; BGH, a.a.O.).
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