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   LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14   

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LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14 (https://dejure.org/2016,48888)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.11.2016 - 5 O 78/14 (https://dejure.org/2016,48888)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 15. November 2016 - 5 O 78/14 (https://dejure.org/2016,48888)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 926
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 29.03.1995 - 13 U 112/94
    Auszug aus LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14
    Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt und hier insbesondere mangels Entscheidungsreife der Frage des Bestehens einer durchsetzbaren Nachlassforderung gegen die Streithelferin der Beklagten auch geboten, es grundsätzlich bei dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung zu belassen und die sachliche Klärung dem dafür vorgesehenen Verfahren zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 NJW 1983, 2378, 2379; OLG Celle, Urteil vom 29. März 1995 - 13 U 112/94, juris Rn. 6).

    Die Kosten der weiteren Prozessführung haben die Erben als Prozesspartei selbst zu tragen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. März 1995 - 13 U 112/94, juris Rn. 6).

  • BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der

    Auszug aus LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14
    Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt und hier insbesondere mangels Entscheidungsreife der Frage des Bestehens einer durchsetzbaren Nachlassforderung gegen die Streithelferin der Beklagten auch geboten, es grundsätzlich bei dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung zu belassen und die sachliche Klärung dem dafür vorgesehenen Verfahren zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 NJW 1983, 2378, 2379; OLG Celle, Urteil vom 29. März 1995 - 13 U 112/94, juris Rn. 6).

    Wenn der Gläubiger gleichwohl in einen anderen als einen Nachlassgegenstand vollstreckt, muss der unbeschränkt zur Leistung verurteilte Erbe die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlassfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50, 53 f.; BGH, LM 1975 BGB Nr. 1 und Urteile vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300 sowie vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, juris Rn. 22).

  • BGH, 29.05.1964 - V ZR 47/62
    Auszug aus LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14
    Wenn der Gläubiger gleichwohl in einen anderen als einen Nachlassgegenstand vollstreckt, muss der unbeschränkt zur Leistung verurteilte Erbe die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlassfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50, 53 f.; BGH, LM 1975 BGB Nr. 1 und Urteile vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300 sowie vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, juris Rn. 22).
  • BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 29/81

    Pflichtteilsergänzung durch den (pflichtteilsberechtigten) beschenkten Erben

    Auszug aus LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14
    Zum anderen ist mit Blick auf die im notariellen Nachlassverzeichnis zu Nr. 10 bezeichnete - aber im Verhältnis zur Streithelferin einem vertraglichen Abtretungsverbot unterliegende und dem Grunde nach ungeklärte - Erstattungsforderung der Beklagten bereits jetzt feststellbar, dass das Nachlassvermögen damit allenfalls noch aus dieser Forderung besteht, die aber gegenwärtig nicht liquide verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274 ff = juris Rn. 20; Palandt/Weidlich, aaO, Rn. 2).
  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99

    Haftungsbeschränkung bei Erbschaft einer Eigentumswohnung

    Auszug aus LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14
    Gegen eine Zwangsvollstreckung in nachlassfremde Gegenstände könnten sich hingegen die Beklagten wegen des hier von Amts wegen um die Leistungsweise ergänzten Haftungsvorbehalts auf dem einfacheren Wege des § 766 ZPO zur Wehr setzen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Oktober 1999 - 2Z BR 73/99, juris Rn. 28 f.; Zöller/Stöber, aaO, § 780 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 101/53
    Auszug aus LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14
    b) Die Abweisung der Klage aufgrund der von den Beklagten gemäß § 1990 Abs. 1 BGB sinngemäß auch erhobenen (Erschöpfungs-)Einrede kommt dagegen nicht in Betracht, weil nicht unstreitig oder positiv nachgewiesen ist, dass der Nachlass vollständig erschöpft ist, also überhaupt keine Nachlassgegenstände mehr vorhanden sind, aus denen der Kläger sich Befriedigung verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635 f.; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 1990 Rn. 1).
  • RG, 20.06.1932 - VI 67/32

    Welche Wirkung hat die Einrede der Unzulänglichkeit des übernommenen Vermögens im

    Auszug aus LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14
    Wenn der Gläubiger gleichwohl in einen anderen als einen Nachlassgegenstand vollstreckt, muss der unbeschränkt zur Leistung verurteilte Erbe die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlassfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50, 53 f.; BGH, LM 1975 BGB Nr. 1 und Urteile vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300 sowie vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, juris Rn. 22).
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