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   LG Neuruppin, 21.10.2008 - 4 S 44/08   

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https://dejure.org/2008,10601
LG Neuruppin, 21.10.2008 - 4 S 44/08 (https://dejure.org/2008,10601)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.10.2008 - 4 S 44/08 (https://dejure.org/2008,10601)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 4 S 44/08 (https://dejure.org/2008,10601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflichten eines Insolvenzverwalters wegen Masseunzulänglichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 431
  • NZI 2009, 60
  • NZM 2009, 55
  • WM 2009, 365
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 64/06

    Zulässigkeit einer ohne vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren erhobenen Klage

    Auszug aus LG Neuruppin, 21.10.2008 - 4 S 44/08
    Das Gericht verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner zum Hessischen Schlichtungsgesetz ergangenen Entscheidung vom 13.12.2006 (NJW 2007, 519 f).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Neuruppin, 21.10.2008 - 4 S 44/08
    Allerdings ist anerkannt, dass im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt werden soll (BGH VersR 2004, 1609, 1610 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 142/03

    Pflichten des Insolvenzverwalters zur Berücksichtigung des

    Auszug aus LG Neuruppin, 21.10.2008 - 4 S 44/08
    Die Vorschrift schützt Massegläubiger, die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt kommen und deren Vermögen mehren oder sonst einen Vorteil verschaffen (BGHZ 161, 236, 239).
  • BGH, 17.06.2004 - IX ZR 218/03

    Ansprüche des Zwangsverwalters bei unzulänglicher Masse

    Auszug aus LG Neuruppin, 21.10.2008 - 4 S 44/08
    Auch wenn hinsichtlich seiner Vergütung eine gesetzliche Sonderverbindung zum Gläubiger besteht (vgl. BGH WM 2004, 1590 f), handelt der Zwangsverwalter frei von der Einflussnahme der Vollstreckungsbeteiligten und ist auch an Wünsche und Anregungen nicht gebunden (Stöber Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Aufl. § 152 Rdnr. 3).
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