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   LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09   

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LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09 (https://dejure.org/2010,49094)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 25.05.2010 - 5 O 54/09 (https://dejure.org/2010,49094)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - 5 O 54/09 (https://dejure.org/2010,49094)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (66)

  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

    Auszug aus LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09
    Denn die Frage einer Kollision des berechtigten Interesses des Kunden, der eine Beratung erwartet und angesichts der Umstände erwarten darf, und des wirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten bei Erhalt von Provisionen aus dem Vertrieb ist ein ganz allgemeines vertragsrechtliches Problem, das in vielen Fällen der Geschäftsbesorgung auftreten kann, etwa gemäß § 654 BGB bei einem für beide Parteien tätigen Makler (vgl. zu allem OLG München vom 29.03.2010, Az. 17 U 3457/09; OLG Stuttgart vom 04.03.2010, Az. 13 U 42/09; OLG Hamm vom 03.03.2010, Az. 31 U 106/08; OLG Düsseldorf vom 30.11.2009, Az. 9 U 30/09; OLG Hamm vom 25.11.2009, Az. 31 U 70/09; OLG München vom 17.11.2009, Az. 5 U 4293/07; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 86/09; OLG Frankfurt a. M. vom 20.10.2009, Az. 14 U 98/08; OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; OLG Karlsruhe vom 03.03.2009, Az. 17 U 371/08; LG Magdeburg vom 04.06.2009, Az. 11 O 2449/08 sowie LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08 und vom 18.03.2009, Az. 301 O 26/08; LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08; a.A. OLG Oldenburg vom 11.09.2009, Az. 11 U 75/08; OLG Dresden WM 09, 1689 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH wird Rechtsunsicherheit gerade nicht durch Urteile von Kollegialgerichten beseitigt (OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., § 276 Rn. 74 m.w.N.).

    Solange keine höchstrichterliche Entscheidung zugunsten der Berater ergangen war, dass sie über Interessenkonflikte nicht aufzuklären hätten, kommt es nämlich durch eine gerichtliche Entscheidung, die die Aufklärung verlangt, nicht zur "rückwirkende[n] Beseitigung erworbener Rechte" (vgl. OLG Hamm vom 25.11.2009, Az. 31 U 70/09; OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09).

    Überdies ist die Offenlegung der Vergütungshöhe geeignet, das Ausmaß eines Interessenkonflikts aufzuzeigen und ein milderes Mittel als die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 86/09).

    In derartigen Fällen spricht aber die Vermutung dafür, dass der Anleger, der im Gegensatz zu einem bloßen Anlagevermittler vom Anlageberater eine unvoreingenommene Beratung erwartet, die Anlage nicht getätigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Berater hierfür von der Fondsgesellschaft bzw. vom Emittenten eine Provision für den Vertrieb der Beteiligungen erhält bzw. dass er bei sicherem (und nicht nur spekulativem) Wissen über eine Provision auch dann vom Abschluss des Geschäfts Abstand genommen hätte, wenn ihm nicht mitgeteilt worden wäre, in welcher Höhe die Provision des Beraters ausfällt, da er nur so dessen Eigeninteresse an dem Geschäft hätte abschätzen können bzw. dass er das Geschäft auch dann nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm eine Provisionshöhe mitgeteilt worden wäre, die jedenfalls deutlich über dem üblichen Ausgabeaufschlag von 5 % angesiedelt ist (vgl. auch OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09).

    Allein aus der Kenntnis des Zeugen davon, dass die Kläger von der Vereinbarung eines Agios wussten, sie ferner die Anlage zur Erzielung steuerlicher Vorteile und zur Renditeerzielung tätigen wollten und es ihnen auf die Absicherung der Kapitalanlage durch die Schuldübernahme ankam, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Kläger die Beteiligung auch unter Berücksichtigung der an die Beklagte gezahlten Provision getätigt hätten (vgl. auch OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09).

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

    Auszug aus LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09
    Denn es ist davon auszugehen, dass die Kläger für den Fall, dass die Steuervorteile noch nicht vollständig rückgängig gemacht sein sollten, hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadensersatzleistungen Steuern werden leisten müssen, so dass hier keine Vorteilsanrechnung zu erfolgen hat (vgl. auch BGH NJW 94, 2825, 2827; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; BGH NJW 2006, 499, 500; BGH WM 2008, 350, 351; ebenso die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFHE 175, 546, 547; BFHE 198, 425, 427 f.; BFH/NV 2005, 188, 189 f).

    Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung scheidet aber immer dann aus, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGHZ 74, 103, 114; BGH NJW 2004, 1868, 1870; WM 08, 350, 351; NJW 08, 2773).

    In welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung dabei auswirkt, bedarf im Regelfall - und so auch hier - keiner Feststellungen (BGH WM 2008, 350, 351; vgl. bereits BGHZ 74, 103, 114 sowie BGH NJW 2006, 499).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger - was vorliegend allerdings nicht geschehen ist - besondere Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH WM 2008, 350, 351 m. w. N.; OLG Hamm vom 07.10.2008, Az. 34 U 89/07).

  • LG Hamburg, 25.03.2009 - 322 O 183/08

    Bankenhaftung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei dem Vertrieb von

    Auszug aus LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09
    Die Beklagte darf das erkennbar berechtigte - aber eben irrige - Vertrauen ihres Kunden, die Bank sei nicht in den Vertrieb eingebunden und berate ihn etwa zum Aufbau oder Ausbau einer Geschäftsbeziehung in seinem Interesse, nicht durch Nichtaufklärung über ihr Eigeninteresse ausnutzen und den Kunden darüber im Unklaren lassen (vgl. auch LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08).

    Die Beklagte war verpflichtet, auch ungefragt über die von ihr erwarteten Rückvergütungen Auskunft zu geben, um die Interessenkollision offenzulegen, die sich aus ihrer Stellung einerseits als Berater der Kläger und andererseits als Provisionsempfänger ergab, und um den Klägern so die Möglichkeit zu geben, zu entscheiden, ob sie statt der unabhängigen Beratung ein Verkaufsgespräch durch die in den Vertrieb eingebundene Beklagte wünschten (LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08).

    Denn die Frage einer Kollision des berechtigten Interesses des Kunden, der eine Beratung erwartet und angesichts der Umstände erwarten darf, und des wirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten bei Erhalt von Provisionen aus dem Vertrieb ist ein ganz allgemeines vertragsrechtliches Problem, das in vielen Fällen der Geschäftsbesorgung auftreten kann, etwa gemäß § 654 BGB bei einem für beide Parteien tätigen Makler (vgl. zu allem OLG München vom 29.03.2010, Az. 17 U 3457/09; OLG Stuttgart vom 04.03.2010, Az. 13 U 42/09; OLG Hamm vom 03.03.2010, Az. 31 U 106/08; OLG Düsseldorf vom 30.11.2009, Az. 9 U 30/09; OLG Hamm vom 25.11.2009, Az. 31 U 70/09; OLG München vom 17.11.2009, Az. 5 U 4293/07; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 86/09; OLG Frankfurt a. M. vom 20.10.2009, Az. 14 U 98/08; OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; OLG Karlsruhe vom 03.03.2009, Az. 17 U 371/08; LG Magdeburg vom 04.06.2009, Az. 11 O 2449/08 sowie LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08 und vom 18.03.2009, Az. 301 O 26/08; LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08; a.A. OLG Oldenburg vom 11.09.2009, Az. 11 U 75/08; OLG Dresden WM 09, 1689 ff.).

    Das Risiko, dass die Übertragung gelingt und insbesondere die nach dem Vertrag erforderliche Genehmigung des Komplementärs erteilt wird, trägt ohnehin die Beklagte als Teil des von ihr zu leistenden Schadensersatzes; die Folgen einer verzögerten oder unmöglichen Rückübertragung hat sie gegebenenfalls (als weiteren Schaden) zu tragen (vgl. auch BGH vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 94/09; LG Hamburg vom 25.03.2009, Az. 322 O 183/08).

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09
    Denn es ist davon auszugehen, dass die Kläger für den Fall, dass die Steuervorteile noch nicht vollständig rückgängig gemacht sein sollten, hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadensersatzleistungen Steuern werden leisten müssen, so dass hier keine Vorteilsanrechnung zu erfolgen hat (vgl. auch BGH NJW 94, 2825, 2827; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; BGH NJW 2006, 499, 500; BGH WM 2008, 350, 351; ebenso die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFHE 175, 546, 547; BFHE 198, 425, 427 f.; BFH/NV 2005, 188, 189 f).

    In welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung dabei auswirkt, bedarf im Regelfall - und so auch hier - keiner Feststellungen (BGH WM 2008, 350, 351; vgl. bereits BGHZ 74, 103, 114 sowie BGH NJW 2006, 499).

    Dafür gibt es zwar keinen Erfahrungssatz (BGH NJW 06, 499, 500).

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

    Auszug aus LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09
    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes in NJW 04, 1732, 1734 und NJW 05, 3208, 3210.

    Auch in dem in NJW 05, 3208, 3210 veröffentlichten Fall ist nicht ersichtlich, dass ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen worden ist.

    Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Aufklärungsmangel für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH ZIP 05, 1599; LG Magdeburg a.a.O).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09
    Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH BKR 08, 199, 200; BKR 08, 188 ff.; BGHZ 100, 117, 122; BGH NJW 2004, 1868 f.; NJW 93, 2433 ff.; OLG München vom 02.06.2008, Az. 17 U 5698/07).

    Im Rahmen des Schadensersatzes sind die Kläger so zu stellen als hätten sie sich nicht an dem Fonds beteiligt (vgl. auch BGH NJW 04, 1868).

    Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung scheidet aber immer dann aus, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGHZ 74, 103, 114; BGH NJW 2004, 1868, 1870; WM 08, 350, 351; NJW 08, 2773).

  • LG Heidelberg, 14.07.2009 - 2 O 351/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Zustandekommen eines Beratungsvertrages;

    Auszug aus LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09
    Denn die konkreten Beziehungen zwischen der VIP Beratung für Banken AG und der Beklagten und deren inhaltliche Ausgestaltung waren für sie gerade nicht erkennbar (vgl. auch LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08).

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahin stehen, ob auch noch weitere Pflichtverletzungen der Beklagten vorliegen (vgl. hierzu OLG München vom 08.02.2010, Az. 17 U 3460/09; OLG München vom 18.12.2007, Az. 5 U 3700/07 und LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08); insbesondere ob im Rahmen der Beratung eine 100 %-ige Kapitalrückzahlung garantiert worden ist.

    Denn die Frage einer Kollision des berechtigten Interesses des Kunden, der eine Beratung erwartet und angesichts der Umstände erwarten darf, und des wirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten bei Erhalt von Provisionen aus dem Vertrieb ist ein ganz allgemeines vertragsrechtliches Problem, das in vielen Fällen der Geschäftsbesorgung auftreten kann, etwa gemäß § 654 BGB bei einem für beide Parteien tätigen Makler (vgl. zu allem OLG München vom 29.03.2010, Az. 17 U 3457/09; OLG Stuttgart vom 04.03.2010, Az. 13 U 42/09; OLG Hamm vom 03.03.2010, Az. 31 U 106/08; OLG Düsseldorf vom 30.11.2009, Az. 9 U 30/09; OLG Hamm vom 25.11.2009, Az. 31 U 70/09; OLG München vom 17.11.2009, Az. 5 U 4293/07; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 86/09; OLG Frankfurt a. M. vom 20.10.2009, Az. 14 U 98/08; OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; OLG Karlsruhe vom 03.03.2009, Az. 17 U 371/08; LG Magdeburg vom 04.06.2009, Az. 11 O 2449/08 sowie LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08 und vom 18.03.2009, Az. 301 O 26/08; LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08; a.A. OLG Oldenburg vom 11.09.2009, Az. 11 U 75/08; OLG Dresden WM 09, 1689 ff.).

  • LG Hamburg, 18.03.2009 - 301 O 26/08

    Bankenhaftung aus Anlageberatung bei finanzierten Kapitalanlagen:

    Auszug aus LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09
    Denn die Frage einer Kollision des berechtigten Interesses des Kunden, der eine Beratung erwartet und angesichts der Umstände erwarten darf, und des wirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten bei Erhalt von Provisionen aus dem Vertrieb ist ein ganz allgemeines vertragsrechtliches Problem, das in vielen Fällen der Geschäftsbesorgung auftreten kann, etwa gemäß § 654 BGB bei einem für beide Parteien tätigen Makler (vgl. zu allem OLG München vom 29.03.2010, Az. 17 U 3457/09; OLG Stuttgart vom 04.03.2010, Az. 13 U 42/09; OLG Hamm vom 03.03.2010, Az. 31 U 106/08; OLG Düsseldorf vom 30.11.2009, Az. 9 U 30/09; OLG Hamm vom 25.11.2009, Az. 31 U 70/09; OLG München vom 17.11.2009, Az. 5 U 4293/07; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 86/09; OLG Frankfurt a. M. vom 20.10.2009, Az. 14 U 98/08; OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; OLG Karlsruhe vom 03.03.2009, Az. 17 U 371/08; LG Magdeburg vom 04.06.2009, Az. 11 O 2449/08 sowie LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08 und vom 18.03.2009, Az. 301 O 26/08; LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08; a.A. OLG Oldenburg vom 11.09.2009, Az. 11 U 75/08; OLG Dresden WM 09, 1689 ff.).

    Bei dauerhaften Anlagen besteht zudem auch eine tatsächliche Vermutung dahin, dass der Anlageinteressent die Anlage wegen der gewichtigen Bedenken nicht gezeichnet hätte, mithin nicht lediglich in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre (BGH a.a.O.; NJW-RR 06, 685 ff.; LG Hamburg vom 18.03.2009, Az. 301 O 26/08).

  • OLG Celle, 21.10.2009 - 3 U 94/09

    Haftung einer Bank wegen unrichtiger Beratung i.R.e. Kapitalanlage durch

    Auszug aus LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09
    Denn der Kläger zu 2. hat deutlich gemacht, dass es ihm ausschlaggebend vor allem um die Sicherheit der Einlage gegangen sei, wenn ihm auch grundsätzlich mit Blick auf die bevorstehende Reduzierung seines Steuersatzes an den Steuervorteilen gelegen war (vgl. hierzu auch OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 94/09).

    Das Risiko, dass die Übertragung gelingt und insbesondere die nach dem Vertrag erforderliche Genehmigung des Komplementärs erteilt wird, trägt ohnehin die Beklagte als Teil des von ihr zu leistenden Schadensersatzes; die Folgen einer verzögerten oder unmöglichen Rückübertragung hat sie gegebenenfalls (als weiteren Schaden) zu tragen (vgl. auch BGH vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 94/09; LG Hamburg vom 25.03.2009, Az. 322 O 183/08).

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

    Auszug aus LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09
    Bei dauerhaften Anlagen besteht zudem auch eine tatsächliche Vermutung dahin, dass der Anlageinteressent die Anlage wegen der gewichtigen Bedenken nicht gezeichnet hätte, mithin nicht lediglich in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre (BGH a.a.O.; NJW-RR 06, 685 ff.; LG Hamburg vom 18.03.2009, Az. 301 O 26/08).

    Es ist Sache der Beklagten, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätten (BGH NJW-RR 06, 685 ff.).

  • OLG Brandenburg, 28.10.2009 - 4 U 47/08

    Darlehensvertrag: Rückzahlung eines zur Ablösung eines Darlehensvertrages

  • OLG Celle, 21.10.2009 - 3 U 86/09

    Umfang der Offenbarungspflicht einer Bank über Rückvergütungen für den Verkauf

  • OLG Hamm, 25.11.2009 - 31 U 70/09

    Haftung einer Bank aus einem Anlageberatungsvertrag

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08

    Haftung des Anlageberaters: Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • LG Magdeburg, 04.06.2009 - 11 O 2449/08
  • OLG München, 17.11.2009 - 5 U 4293/07

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Abgrenzung zwischen

  • KG, 22.07.2008 - 2 U 80/07

    Streitwertfestsetzung: Wert bei einem mit einer Leistungsklage verbundenen Antrag

  • LG Wuppertal, 12.03.2009 - 3 O 242/08

    Beitritt an einem Fonds durch Treuhandvertrag eines Zedenten mit einer GmbH;

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 28.10.1987 - VIII ZR 206/86

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Motorenöl gem. § 433 Abs. 2 BGB -

  • OLG Hamm, 03.03.2010 - 31 U 106/08

    Pflichten einer Bank im Rahmen der Anlageberatung; Pflicht zur Aufklärung über zu

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf den Schadensersatzanspruch im Rahmen eines

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

  • BGH, 04.05.1983 - VIII ZR 94/82

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozeßvergleichs; Erheblichkeit eines

  • BGH, 18.04.1974 - KZR 6/73

    Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein dem Abschlusszwang

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09

    Anlageberatungsvertrag: Pflicht eines allgemeinen Anlageberaters zur Aufklärung

  • BGH, 23.01.2008 - IV ZB 8/07

    Erhöhung des Streitwerts durch Rechtsanwaltskosten

  • LG Düsseldorf, 05.10.2009 - 2b O 2/08

    Ansprüche auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit dem

  • OLG Saarbrücken, 21.08.2008 - 8 U 289/07

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung: Beginn der kenntnisabhängigen

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 14 U 98/08

    Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen bei Beteiligung an Medienfonds

  • BGH, 30.06.1994 - VII ZR 116/93

    Rechte und Pflichten eines Baubetreuers

  • OLG München, 29.03.2010 - 17 U 3457/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Schuldhafte Verletzung der Pflicht zur

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 9 U 30/09

    Pflichten einer Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages

  • OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07

    Aufklärungspflichten des finanzierenden Kreditinstituts bei steuersparenden

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 214/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von

  • BFH, 22.09.1994 - IX R 13/93

    Wann sind rückerstattete Werbungskosten zu versteuern?

  • OLG Oldenburg, 11.09.2009 - 11 U 75/08

    Pflicht des Anlageberaters zur Offenbarung einer Vergütung von weniger als 15 %

  • OLG Dresden, 24.07.2009 - 8 U 1240/08

    Rückvergütung; Innenprovision

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 167/07

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Vorrratsbeschluss

  • KG, 21.03.2005 - 8 W 65/04

    Streitwertbemessung: Wirtschaftliche Identität zwischen Antrag auf

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • OLG München, 08.02.2010 - 17 U 3460/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verletzung der Pflicht des

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

  • OLG München, 18.12.2007 - 5 U 3700/07

    Regressanspruch wegen Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit Beteiligung an

  • OLG München, 02.06.2008 - 17 U 5698/07

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über eine

  • BGH, 28.09.1992 - II ZR 224/91

    Verschulden bei Prospekthaftung

  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 196/83

    Maklerprovision für Steuerberater

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2004 - 6 U 158/03

    Umfang der Prospekthaftung

  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 169/70

    Hinterlegung eines Geldbetrages nach Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • OLG Stuttgart, 29.03.2000 - 9 U 159/99

    Haftung des Anlageberaters - Anbieter von Kapitalanlagen - Erfüllung von

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12

    GmbH: Einziehung von Geschäftsanteilen; wichtiger Grund zur Abberufung eines der

    Beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat der Senat ferner die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des LG Hechingen zu 5 O 54/09 KfH.

    (1) Grundsätzlich dürfte die Beschaffung des Servers in der gesellschaftsinternen Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der Beklagten gelegen haben, ihm oblag jedenfalls nach dem Organigramm vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. zu solchen Regelungen etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 106) der Bereich "Verwaltung/Einkauf"; dementsprechend ging auch die Seite M. grundsätzlich von der diesbezüglichen Zuständigkeit des Klägers aus (s. nur die in der Berufungserwiderung [S. 19] zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 [Anlage K 12] sowie der Frau M. vom 21.12.2008 [Anlage K 3]).

    Zwar bestand grundsätzlich eine Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der Beklagten für die Anschaffung des Servers aufgrund des Organigramms vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. oben unter III 2 a cc 1).

    (3) Abgesehen davon lag in dem Vorgehen des Klägers auch insofern eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten zumindest Frau M. gegenüber, als der Kläger - wie diverse Zeugen bestätigt haben - über das neue Konto (teilweise unter Umgehung des alten) Zahlungsvorgänge an Frau M. vorbei und damit unter Umgehung der u.a. für den Zahlungsverkehr zuständigen (vgl. das Organigramm vom 30.06.2008, Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) Mitgeschäftsführerin veranlasste.

    (2) Das Verhalten des Klägers erscheint nicht zuletzt deshalb in anderem Licht, weil außer - allenfalls - Frau M. die übrigen Gesellschafter von der Kontoeröffnung - wohl zeitnah - vom Kläger informiert wurden bzw. zumindest Kenntnis davon erhielten (schon durch die vom Kläger erteilte Anweisung, das neue Konto auf Schriftstücken mit Marker hervorzuheben und so sicherzustellen, dass die Kunden darauf zahlten), wenn der Kläger den Mitgesellschaftern auch - unzutreffend, tatsächlich ist nur Gesamtverfügungsbefugnis eingeführt worden (s. das als Anlage K 2 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH vorgelegte Schreiben der Volksbank M vom 11.02.2009; vgl. ferner das als Anlage B 1 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, dort S. 5) - mitgeteilt hatte, das Konto bei der Volksbank M sei von Frau M. gesperrt und deshalb sei von ihm ein neues Konto eröffnet worden.

    Abgesehen davon, dass Frau M. unstreitig jedenfalls nach Februar 2009 das Mitteilungsblatt "Y Intern" nicht mehr erhielt, trägt die Beklagte konkret lediglich vor, Frau M. habe mangels näherer Informationen die im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen der R GmbH von dem Konto bei der Volksbank M nicht prüfen können (vgl. etwa S. 9 des Beschlusses des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH), was sie veranlasste, jedenfalls am 14.04.2009 und am 09.07.2009 Lastschriften zurückzugeben.

    d) Der Umstand, dass im Jahr 2009 unstreitig Umsatzsteuervoranmeldungen versäumt worden sind, woraufhin Schätzungsbescheide des Finanzamts S vom 20. und 21.07.2009 (Anlagen K 4 und K 5 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) ergingen, fällt ebenfalls nicht gewichtig oder gar entscheidend für die Ausschließung des Klägers aus der Beklagten ins Gewicht.

    (b) Soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, er habe anlässlich der Vollziehung der mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangenen einstweiligen Verfügung nicht freiwillig alle relevanten Unterlagen herausgegeben, ist auch dieses Vorbringen pauschal und unsubstantiiert, zumal der Kläger die Dinge anders schildert; vor allem aber könnte auch ein solches Verhalten des Klägers ersichtlich nicht seine Ausschließung tragen.

    aa) Dass - jedenfalls - das Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Seite M. andererseits in dieser Weise zerrüttet ist, zeigt schon der Prozessvortrag (ebenso im Übrigen das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, in dem die Seite M. die mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangene einstweilige Verfügung erwirkte), der gegenseitig eine Vielzahl polemischer, oft persönlicher Angriffe gegen die jeweils andere Prozesspartei enthält, zudem die Vielzahl der - oft in der Sache beiderseits berechtigt, weil beide Geschäftsführer sich ungeschickt, unkooperativ oder gar pflichtwidrig verhielten - gegenseitig erhobenen, hier bereits im Einzelnen erörterten Vorwürfe.

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12

    Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu

    Beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat der Senat ferner die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des LG Hechingen zu 5 O 54/09 KfH.

    aa) Grundsätzlich dürfte die Beschaffung des Servers in der gesellschaftsinternen Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der GmbH, der Beklagten Ziff. 2, gelegen haben, ihm oblag jedenfalls nach dem Organigramm vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. zu solchen Regelungen etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 106) der Bereich "Verwaltung/Einkauf"; dementsprechend ging auch die Seite M. grundsätzlich von der diesbezüglichen Zuständigkeit des Klägers aus (s. nur die in der Berufungserwiderung [S. 19] zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 [Anlage K 12] sowie der Frau M. vom 21.12.2008 [Anlage K 3]).

    Zwar bestand grundsätzlich eine Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der GmbH für die Anschaffung des Servers aufgrund des Organigramms vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. oben unter VI 1 c aa).

    cc) Abgesehen davon lag in dem Vorgehen des Klägers auch insofern eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten zumindest Frau M. gegenüber, als der Kläger - wie diverse Zeugen bestätigt haben - über das neue Konto (teilweise unter Umgehung des alten) Zahlungsvorgänge an Frau M. vorbei und damit unter Umgehung der u.a. für den Zahlungsverkehr zuständigen (vgl. das Organigramm vom 30.06.2008, Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) Mitgeschäftsführerin veranlasste.

    bb) Das Verhalten des Klägers erscheint nicht zuletzt deshalb in anderem Licht, weil außer - allenfalls - Frau M. die übrigen Gesellschafter von der Kontoeröffnung - wohl zeitnah - vom Kläger informiert wurden bzw. zumindest Kenntnis davon erhielten (schon durch die vom Kläger erteilte Anweisung, das neue Konto auf Schriftstücken mit Marker hervorzuheben und so sicherzustellen, dass die Kunden darauf zahlten), wenn der Kläger den Mitgesellschaftern auch - unzutreffend, tatsächlich ist nur Gesamtverfügungsbefugnis eingeführt worden (s. das als Anlage K 2 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH vorgelegte Schreiben der Volksbank M. vom 11.02.2009; vgl. ferner das als Anlage B 1 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, dort S. 5) - mitgeteilt hatte, das Konto bei der Volksbank M. sei von Frau M. gesperrt und deshalb sei von ihm ein neues Konto eröffnet worden.

    Abgesehen davon, dass Frau M. unstreitig jedenfalls nach Februar 2009 das Mitteilungsblatt "Y Intern" nicht mehr erhielt, tragen die Beklagten konkret lediglich vor, Frau M. habe mangels näherer Informationen die im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen der R GmbH von dem Konto bei der Volksbank M nicht prüfen können (vgl. etwa S. 9 des Beschlusses des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH), was sie veranlasste, jedenfalls am 14.04.2009 und am 09.07.2009 Lastschriften zurückzugeben.

    Der Umstand, dass im Jahr 2009 unstreitig Umsatzsteuervoranmeldungen versäumt worden sind, woraufhin Schätzungsbescheide des Finanzamts S vom 20. und 21.07.2009 (Anlagen K 4 und K 5 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) ergingen, fällt ebenfalls nicht gewichtig oder gar entscheidend für den Ausschluss des Klägers ins Gewicht.

    (2) Soweit die Beklagten dem Kläger vorhalten, er habe anlässlich der Vollziehung der mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangenen einstweiligen Verfügung nicht freiwillig alle relevanten Unterlagen herausgegeben, ist auch dieses Vorbringen pauschal und unsubstantiiert, zumal der Kläger die Dinge anders schildert; vor allem aber könnte auch ein solches Verhalten des Klägers ersichtlich nicht seinen Ausschluss aus der KG tragen.

    a) Dass - jedenfalls - das Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Seite M. andererseits in dieser Weise zerrüttet ist, zeigt schon der Prozessvortrag (ebenso im Übrigen das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, in dem die Seite M. die mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangene einstweilige Verfügung erwirkte), der gegenseitig eine Vielzahl polemischer, oft persönlicher Angriffe gegen die jeweils andere Prozesspartei enthält, zudem die Vielzahl der - oft in der Sache beiderseits berechtigt, weil beide Geschäftsführer sich ungeschickt, unkooperativ oder gar pflichtwidrig verhielten - gegenseitig erhobenen, hier bereits im Einzelnen erörterten Vorwürfe.

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