Rechtsprechung
LG Neuruppin, 28.06.2017 - 5 T 21/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Erbschaftsausschlagung, Genehmigung des Betreuungsgerichts
- erbrechtsiegen.de
Sittenwidrigkeit Erbausschlagung seitens eines behinderten Menschen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Bezieher von Sozialleistungen (sog. negative Erbfreiheit)
Verfahrensgang
- AG Perleberg, 24.10.2016 - 18 XVII 122/14
- LG Neuruppin, 28.06.2017 - 5 T 21/17
Papierfundstellen
- FamRZ 2018, 957
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10
Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers
Auszug aus LG Neuruppin, 28.06.2017 - 5 T 21/17
Des Weiteren führen sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum sog. Behindertentestament sowie der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Aktenzeichen IV ZR 7/10 aus, dass ihnen eine Gestaltungsmöglichkeit offenstehe, die es ermögliche, dass Menschen mit Behinderung staatliche Leistung zustehen und aus einem Erbe weitere Annehmlichkeiten zuflössen.Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 2011 (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10-, BGHZ 188, 96-109) sowie der Rechtsprechung zum sog. Behindertentestament kann ein Erblasser die Gestaltung des Vermögensübergangs im Falle seines Todes so vornehmen, dass sein behindertes Kind Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, ohne dass der Sozialhilfeträger darauf zugreifen kann bzw. eine Anrechung auf die dem Kind zu gewährenden staatlichen Leistungen erfolgt.
Dem entspricht, dass vom Erben grundsätzlich alle im Erbrecht vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente ausgeschöpft werden können (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10 -, BGHZ 188, 96-109- Rn. 18).
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15
Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die …
Auszug aus LG Neuruppin, 28.06.2017 - 5 T 21/17
Nach dieser gefestigten Rechtsprechung sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 - XII ZB 299/15 -, Rn. 15, juris). - OLG Stuttgart, 25.06.2001 - 8 W 494/99
Betreuungsrecht - Versagung vormundschaftlicher Genehmigung - Anfechtung namens …
Auszug aus LG Neuruppin, 28.06.2017 - 5 T 21/17
Die Betreuer, die ausdrücklich im eigenen Namen Beschwerde eingelegt haben, sind nicht in ihren Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt (OLG Stuttgart, 8 W 494/99- juris;… a.A. vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1828 Rn. 24).