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LG Offenburg, 11.02.2005 - 3 Qs 136/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Unzulässigkeit eines mündlichen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notwendigkeit der schriftlichen Abfassung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Stuttgart, 07.08.2002 - 2 Ws 166/02
Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung: Erfordernis einer sachlichen …
Auszug aus LG Offenburg, 11.02.2005 - 3 Qs 136/04
Ferner stellt die Begründung die Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts dar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2002, Az.: 2 Ws 166/02, juris; Leitsatz in NStZ-RR 2003, 32.) Die schriftliche Dokumentation dient somit auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dem Zweck, den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich zu machen (vgl. auch für nichtrichterliche Durchsuchungsanordnungen bei Gefahr im Verzug bereits BVerfGE 69, 1, 49). - BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90
Durchsuchungsanordnung I
Auszug aus LG Offenburg, 11.02.2005 - 3 Qs 136/04
Wegen der mit der Wohnungsdurchsuchung und der Beschlagnahme verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die Beschwerde insofern in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses umzudeuten (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163 ff). - BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus LG Offenburg, 11.02.2005 - 3 Qs 136/04
Daher kann ihnen keine Letztentscheidungsbefugnis zugestanden werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ff., unter Ziff. II 1 c (3)).
- BGH, 23.03.1996 - 1 StR 685/95
Inhaltliche Anforderungen an die Begründung einer Zustimmung zum Einsatz eines …
Auszug aus LG Offenburg, 11.02.2005 - 3 Qs 136/04
Sie muss gleichsam korrigierend gewährleisten, dass mögliche Interessen der aus der Natur der Sache heraus in der Regel nicht vorher gehörten Betroffenen (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) beachtet werden(vgl. BGH NJW 1996, 2518 ff. zu einer richterlichen Zustimmung nach § 110 b StPO). - BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62
Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")
Auszug aus LG Offenburg, 11.02.2005 - 3 Qs 136/04
Die schriftliche Beschlussfassung ist in der Regel geboten (vgl. bereits BverfGE 20, 162, 227). - BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83
Kriegsdienstverweigerung II
Auszug aus LG Offenburg, 11.02.2005 - 3 Qs 136/04
Ferner stellt die Begründung die Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts dar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2002, Az.: 2 Ws 166/02, juris; Leitsatz in NStZ-RR 2003, 32.) Die schriftliche Dokumentation dient somit auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dem Zweck, den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich zu machen (vgl. auch für nichtrichterliche Durchsuchungsanordnungen bei Gefahr im Verzug bereits BVerfGE 69, 1, 49).