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   LG Paderborn, 01.03.2010 - 5 T 207/09   

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LG Paderborn, 01.03.2010 - 5 T 207/09 (https://dejure.org/2010,20555)
LG Paderborn, Entscheidung vom 01.03.2010 - 5 T 207/09 (https://dejure.org/2010,20555)
LG Paderborn, Entscheidung vom 01. März 2010 - 5 T 207/09 (https://dejure.org/2010,20555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf die Ausgleichsrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Insolvenz des Pflichtigen und die Belassung pfändbarer Beträge; Übertragung von monatlichen Rentenanwartschaften aufgrund eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus LG Paderborn, 01.03.2010 - 5 T 207/09
    Für den Bereich des Versorgungsausgleich bedeutet dies, dass für den Berechtigten bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu begründen ist (vgl. BVerfGE 71, 364 ff).

    In seiner Entscheidung vom 08.04.1986 (BVerfGE 71, 364 ff) hat es sich mit den seinerzeitigen Regelungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auseinandergesetzt.

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 11/05

    Zulässigkeit der Pfändungen von Ansprüchen aus dem schuldrechtlichen

    Auszug aus LG Paderborn, 01.03.2010 - 5 T 207/09
    Die vom Ausgleichsverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechte gründen sich auf eine gemeinsame Lebensleistung beider Ehegatten; das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehegatten in der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu einem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zuzuordnen ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BGH, Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 11/05, abgedruckt in FamRZ 2005, 258).

    Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in der bereits vorstehend zitierten Entscheidung vom 05.07.2005 (VII ZB 11/05, abgedruckt in FamRZ 2005, 258) ausgeführt, dass für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung der Berechtigte aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht auf das Vollstreckungsprivileg des § 850 d ZPO zugreifen könne, da er nicht Gläubiger einer Unterhaltsforderung sei.

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus LG Paderborn, 01.03.2010 - 5 T 207/09
    Ehe in diesem Sinne ist das staatlich beurkundete und auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau in einer umfassenden Lebensgemeinschaft, die als unauflöslich gedacht ist, wenngleich dazu auch gehört, dass sich die Ehepartner scheiden lassen können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (BVerfGE 31, 58 ff).
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