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LG Paderborn, 10.01.2012 - 6 O 28/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen das Verbot unzulässiger nährwertbezogener Angaben bei Spirituosen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 10.01.2012 - 6 O 28/11
- OLG Hamm, 10.07.2012 - 4 U 38/12
- BGH, 09.10.2014 - I ZR 167/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.01.2011 - I ZR 22/09
Gurktaler Kräuterlikör
Auszug aus LG Paderborn, 10.01.2012 - 6 O 28/11
Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH ZLR 2011, 226).Insofern definiert die HCVO als gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der "Gesundheit" besteht, wobei auch hier ein positiver Zusammenhang gemeint ist (vgl. BGH ZLR 2011, 226).
- BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09
TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das …
Auszug aus LG Paderborn, 10.01.2012 - 6 O 28/11
Der Kläger hat sein Begehren vor dem Hintergrund des Hinweisbeschlusses des BGH vom 24.03.2011 (GRUR 2011, 521) dahingehend klargestellt, dass er primär rügt einen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger nährwertbezogener Angaben, hilfsweise gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben und weiter hilfsweise ein Verstoß gegen Artikel 9 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der VO über Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen.
- BGH, 09.10.2014 - I ZR 167/12
ENERGY & VODKA - Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks: …
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Paderborn, Urteil vom 10. Januar 2012 - 6 O 28/11, juris). - OLG Hamm, 10.07.2012 - 4 U 38/12
Verbraucherschutz: "Energy und Vodka" als unzulässige Bezeichnung für ein …
Der Kläger beantragt deshalb, es unter Abänderung des am 10. Januar 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn (Az. 6 O 28/11) der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte ein Vodka-Mischgetränk, das zu 26, 7% aus Vodka und zu 73, 3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk mit Farbstoff und erhöhtem Koffeingehalt besteht und einen Alkoholgehalt von 10% Vol. aufweist, mit der Bezeichnung.