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   LG Potsdam, 03.04.2017 - 14 T 11/17   

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https://dejure.org/2017,10242
LG Potsdam, 03.04.2017 - 14 T 11/17 (https://dejure.org/2017,10242)
LG Potsdam, Entscheidung vom 03.04.2017 - 14 T 11/17 (https://dejure.org/2017,10242)
LG Potsdam, Entscheidung vom 03. April 2017 - 14 T 11/17 (https://dejure.org/2017,10242)
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  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 25/15

    Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Forderungsbescheids über rückständige

    Auszug aus LG Potsdam, 03.04.2017 - 14 T 11/17
    Entscheidet sich die Behörde für diesen Weg, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. (vgl. BGH v. 25.2.2016, V ZB 25/15, Rn. 5; BGH v. 25.10.2007, I ZB 19/07, Rn. 9).

    Entscheidet sich die Behörde für diesen Weg, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. (BGH v. 25.2.2016, V ZB 25/15, Rn. 5; BGH v. 25.10.2007, I ZB 19/07, Rn. 9) und müssen die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere aus § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung), erfüllt sein (vgl. Böttcher, ZVG 6.A., § 16 ZVG Rn. 95).

  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 19/07

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid

    Auszug aus LG Potsdam, 03.04.2017 - 14 T 11/17
    Entscheidet sich die Behörde für diesen Weg, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. (vgl. BGH v. 25.2.2016, V ZB 25/15, Rn. 5; BGH v. 25.10.2007, I ZB 19/07, Rn. 9).

    Entscheidet sich die Behörde für diesen Weg, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. (BGH v. 25.2.2016, V ZB 25/15, Rn. 5; BGH v. 25.10.2007, I ZB 19/07, Rn. 9) und müssen die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere aus § 750 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung), erfüllt sein (vgl. Böttcher, ZVG 6.A., § 16 ZVG Rn. 95).

  • BGH, 15.01.2013 - VI ZR 241/12

    Nachweis der Zustellung einer Klageschrift im Ausland durch das schriftliche

    Auszug aus LG Potsdam, 03.04.2017 - 14 T 11/17
    Dabei ersetzt dann der Vermerk über die Aufgabe des Schriftstückes zur Post die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO; der Nachweis der Zustellung wird demnach im Falle dieser Zustellfiktion bereits durch den Vermerk über die Abgabe bei der Post erbracht (vgl. zur gleichen Konstellation bei § 184 ZPO BGH v. 15. Januar 2013, VI ZR 241/12 in NJW-RR 2013, 435, 436).

    Dabei ersetzt dann der Vermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO über die Aufgabe des Schriftstückes zur Post die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO; der Nachweis der Zustellung wird demnach im Falle dieser Zustellfiktion bereits durch den Vermerk über die Abgabe bei der Post erbracht (BGH v. 15. Januar 2013, VI ZR 241/12 in NJW-RR 2013, 435, 436; Müko-Häublein, 5.A. ZPO, § 184 ZPO Rn. 13).

  • AG Hannover, 09.09.2010 - 701 M 15918/10
    Auszug aus LG Potsdam, 03.04.2017 - 14 T 11/17
    Die Zwangsvollstreckung hat demnach nach dem 8. Buch der ZPO zu erfolgen, daneben ist die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsvorschriften grundsätzlich ausgeschlossen (so auch AG Hannover v. 9.9.2010, 701 M 15918/10).
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