Rechtsprechung
LG Potsdam, 08.07.1999 - 3 O 317/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- JurPC
BGB §§ 823 Abs. 2, 1004; StGB §§ 185 ff; TeledienstG §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 5 Abs. 3
"Tolerantes Brandenburg" - aufrecht.de
- stroemer.de
Tolerantes Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen im Internet veröffentlichte beleidigende Beiträge; Haftung eines Medienbetreibers für fremde Inhalte; Beschränkung der Haftung eines Internetbetreibers bei bloßer Zugangsvermittlung
- Kanzlei Flick
Tolerantes Brandenburg
- online-und-recht.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IRIS Merlin (Kurzinformation)
Zur Verantwortlichkeit bei Veranstaltung eines Internet-Wettbewerbes
Besprechungen u.ä.
- archive.org (Entscheidungsbesprechung)
§§ 1004, 823 Absatz 2 BGB, §§ 185 ff StGB
Eine Haftung für rechtswidrige Äußerungen auf der eigenen Homepage scheidet dann aus, wenn sich der Betreiber deutlich von den Aussagen distanziert. Dies ist jedenfalls bei der Unterhaltung eines Meinungsforums der Fall (Tolerantes Brandenburg)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 981
- MMR 1999, 739
- K&R 1999, 428
- afp 1999, 531
- afp 2000, 213
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
Auszug aus LG Potsdam, 08.07.1999 - 3 O 317/99
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch eine Haftung des Medienbetreibers für fremde Inhalte in Frage kommen, die durch dessen Medium transportiert werden (vgl. BGH NJW 1996, 1131 (1132), Jedoch hat der BGH in seiner gefestigten Rechtsprechung zwei Ausnahmen entwickelt:.Diese Rechtsprechung hat der BGH später fortentwickelt, indem er ausführte, daß eine Haftung des Verbreiters jedenfalls dann in Betracht komme, wenn "das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, welcher gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen" und gegenübergestellt werden" (BGH NJW 1996, 1131 (l 132) unter Verweis auf BGH NJW 1970, 187).
So hat er entschieden, daß eine Haftung in Betracht kommt, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt (BGH NJW 1996, 1131 (1132), Diese für andere Medien vom BGH entwickelte Rechtsprechung ist nach Ansicht der Kammer auch auf, das Medium Internet übertragbar.
- LG Berlin, 17.03.1998 - 27 O 686/97
Auszug aus LG Potsdam, 08.07.1999 - 3 O 317/99
Gründe, die eine Differenzierung rechtfertigen würden, sieht die Kammer nicht (vgl. auch LG Berlin NJW-RR 1998, 1634). - BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74
Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des …
Auszug aus LG Potsdam, 08.07.1999 - 3 O 317/99
Dann widerspräche es dem Wesen des Mediums und seiner Funktion, es neben oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch zu nehmen" (BGH NJW 1976, 1198 (1199) zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unrichtige Darstellung im Fernsehen). - BGH, 20.06.1969 - VI ZR 234/67
Haftung einer Fernsehanstalt - Unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB …
Auszug aus LG Potsdam, 08.07.1999 - 3 O 317/99
Diese Rechtsprechung hat der BGH später fortentwickelt, indem er ausführte, daß eine Haftung des Verbreiters jedenfalls dann in Betracht komme, wenn "das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, welcher gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen" und gegenübergestellt werden" (BGH NJW 1996, 1131 (l 132) unter Verweis auf BGH NJW 1970, 187).