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   LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10, 456 Js 47221/05   

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LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2011,71044)
LG Potsdam, Entscheidung vom 08.12.2011 - 25 KLs 4/10, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2011,71044)
LG Potsdam, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 25 KLs 4/10, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2011,71044)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Freispruch im Rechtsbeugungs-Prozess

  • pnn.de (Pressebericht, 09.12.2011)

    Freispruch für Richter und Staatsanwalt: Landgericht sieht keine Schuld bei Juristen

  • archive.org PDF, S. 4 (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsbeugung Eisenhüttenstadt 2005

  • moz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.10.2011)

    Chefankläger auf dem Zeugenstuhl

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
    Hinsichtlich der Haftfrage kommt die Stellung des Staatsanwaltes als "Herr des Ermittlungsverfahrens" im Strafverfahrensrecht nämlich deutlich zum Ausdruck (so BGH NJ 1995, 653, 654), etwa wenn die Verhaftung eines Beschuldigten "auf Antrag des Staatsanwalts" nach der Strafprozessordnung erfolgt (§ 128 Abs. 2 Satz 2 StPO).

    Eine Rechtsbeugungshandlung kann danach etwa die rechtswidrige Beantragung von Zwangsmaßnahmen wie der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sein (BGHSt 41, 247, 249 f.; BGH NStZ-RR 1998, 162; MünchKomm-Uebele, StGB, § 339 Rdnr. 12).

    Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung noch nicht (BGH, NStZ 1996, 86 m. w. N.).

    Vor dem Hintergrund, dass die Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist, etwa bei revisionsrechtlicher Überprüfung von Strafaussprüchen (vgl. BGHSt 40, 272, 283) oder bei der Annahme "objektiver Willkür" im Verfassungsbeschwerdeverfahren, sind nach ständiger Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an dieses normative Tatbestandelement zu stellen, weil andernfalls Gerichtsentscheidungen wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung einer erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen wären (vgl. BGH, NJ 1995, 653, 654).

    Stellt jedoch ein Staatsanwalt aus sachfremden Erwägungen heraus einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, von dem er weiß, dass dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist, so ist er selbst Täter einer Rechtsbeugung (vgl. BGH, NJ 1995, Seite 653, 654).

  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
    Eine Rechtsbeugung kommt dabei nicht allein durch Verletzung materiellen Rechts, sondern auch bei einem Verstoß gegen prozessuale Vorschriften in Betracht, sofern ein Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Entscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft (BGHSt 32, 257 f.; BGHSt 38, 381, 383; BGHSt 42, 343 f).

    Danach sollen nur elementare Rechtsverstöße dem Tatbestand unterfallen, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (BGHSt 34, 146, 149; BGHSt 38, 381, 383; BGHSt 42, 343, 345).

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Auszug aus LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
    Eine Rechtsbeugung kommt dabei nicht allein durch Verletzung materiellen Rechts, sondern auch bei einem Verstoß gegen prozessuale Vorschriften in Betracht, sofern ein Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Entscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft (BGHSt 32, 257 f.; BGHSt 38, 381, 383; BGHSt 42, 343 f).

    Danach sollen nur elementare Rechtsverstöße dem Tatbestand unterfallen, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (BGHSt 34, 146, 149; BGHSt 38, 381, 383; BGHSt 42, 343, 345).

  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

    Auszug aus LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
    Auf die von den Angeklagten hiergegen eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 7. Juli 2010 (Az.: 5 StR 555/09) das Urteil mit seinen Feststellungen auf, weil das Gericht in der Hauptverhandlung trotz des Umfangs der Sache entgegen § 76 Abs. 2 GVG nur mit zwei Berufsrichtern anstelle von drei Berufsrichtern besetzt gewesen sei.

    Für die Erfüllung des ungeschriebenen normativen Tatbestandsmerkmales kann es dabei sprechen, wenn ein Richter eine Entscheidung zum Nachteil einer Partei unter bewusster Begehung eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers trifft (BGH, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 5 StR 555/09, im vorliegenden Verfahren).

  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 276/00

    Tatbestand der Rechtsbeugung bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften (Konkrete

    Auszug aus LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
    Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt jedoch eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB dar; vielmehr enthält der Tatbestand nach ständiger Rechtssprechung ein sogenanntes normatives Element (BGH, NStZ-RR 2001, 243, 244).
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Auszug aus LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
    Auch ein Staatsanwalt kann eine Rechtsbeugung als Täter wie auch als Teilnehmer begehen (BGHSt 43, 183, 187 ff.; BGHSt 40, 169, 177; MünchKommStGB-Uebele, § 339 Rdnr. 12; Fischer, aaO, § 339 Rdnr. 6 m.w.N.).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 652/96

    Rechtsbeugung von Staatsanwälten der DDR durch Nichtverfolgung von

    Auszug aus LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
    Auch ein Staatsanwalt kann eine Rechtsbeugung als Täter wie auch als Teilnehmer begehen (BGHSt 43, 183, 187 ff.; BGHSt 40, 169, 177; MünchKommStGB-Uebele, § 339 Rdnr. 12; Fischer, aaO, § 339 Rdnr. 6 m.w.N.).
  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
    Vor dem Hintergrund, dass die Annahme von Unvertretbarkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist, etwa bei revisionsrechtlicher Überprüfung von Strafaussprüchen (vgl. BGHSt 40, 272, 283) oder bei der Annahme "objektiver Willkür" im Verfassungsbeschwerdeverfahren, sind nach ständiger Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an dieses normative Tatbestandelement zu stellen, weil andernfalls Gerichtsentscheidungen wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung einer erneuter Sachprüfung durch die Justiz zu unterstellen wären (vgl. BGH, NJ 1995, 653, 654).
  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
    Zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege ist eine Verurteilung von Richtern und Staatsanwälten im Zusammenhang mit deren Tätigkeit in einer Rechtssache nach anderen Vorschriften als nach § 339 StGB nur möglich, wenn auch die Voraussetzungen der Rechtsbeugung selbst gegeben sind (vgl. BGHSt 10, 294; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 339 Rdnr. 21).
  • BGH, 29.07.1986 - 1 StR 330/86

    Rechtsbeugung - Amtsträger

    Auszug aus LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10
    Danach sollen nur elementare Rechtsverstöße dem Tatbestand unterfallen, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (BGHSt 34, 146, 149; BGHSt 38, 381, 383; BGHSt 42, 343, 345).
  • LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

  • LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13

    Entziehung des gesetzlichen Richters durch Präsidiumsbeschluss

    Mit Urteil vom 11. April 2013 hat der Bundesgerichtshof das den Angeklagten freisprechende Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 (Az.: 25 KLs 4/10) bezüglich des Angeklagten M. in der Revisionsinstanz aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

    Darüber hinaus ergibt sich nach der derzeitigen Regelung, dass für das zum zweiten Mal aufgehobene und zurückverwiesene Verfahren 25 KLs 4/10 (Strafsache gegen M. ) nunmehr wiederum die 4. Strafkammer zuständig wäre, die die erste aufgehobene Entscheidung getroffen hat.

    Das zum zweiten Mal nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Verfahren 25 KLs 4/10 wird von der 2. Strafkammer bearbeitet.

    Dies betrifft rückwirkend das Verfahren 25 KLs 4/10, da bereits die Entscheidungen der 4. und 5. Strafkammer aufgehoben worden sind.".

    Das Verfahren 25 KLs 4/10 wird seit Anfang Juni 2013 unter dem Aktenzeichen 22 KLs 14/13 von der 2. großen Strafkammer geführt.

  • LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13

    Wegen Rechtsbeugung angeklagt: Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

    Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 (Az.: 25 KLs 4/10) hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam die beiden Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
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