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   LG Potsdam, 10.09.2020 - 12 O 48/20   

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https://dejure.org/2020,48741
LG Potsdam, 10.09.2020 - 12 O 48/20 (https://dejure.org/2020,48741)
LG Potsdam, Entscheidung vom 10.09.2020 - 12 O 48/20 (https://dejure.org/2020,48741)
LG Potsdam, Entscheidung vom 10. September 2020 - 12 O 48/20 (https://dejure.org/2020,48741)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verletzung zahlreicher Pflichten aus dem Verwaltervertrag?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus LG Potsdam, 10.09.2020 - 12 O 48/20
    Vielmehr reicht es aus, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckungsmaßnahme fristgerecht beim zuständigen Vollstreckungsorgan beantragt hat und hierauf die Zwangsvollstreckung, wenn auch erst nach Fristablauf, ohne von Gläubiger zu vertretende Verzögerungen eingeleitet wurde (BGHZ 112, 356; BGH NJW 2006, 1290), denn auf die Sachbehandlung durch das Vollstreckungsorgan hat der Gläubiger keinen Einfluss BeckOK ZPO/Mayer, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 929 Rn. 9).

    Eine Vollziehungsmaßnahme nach Fristablauf ist unwirksam (BGHZ 112, 356; BGH NJW 1999, 3494; Musielak/Voit/Huber Rn. 7; Stein/Jonas/Grunsky Rn. 17; Zöller/Vollkommer Rn. 4).

  • OLG Köln, 19.12.1986 - 6 U 141/86

    Vollziehungsfrist; Einstweilige Verfügung; Versäumung der Vollziehungsfrist

    Auszug aus LG Potsdam, 10.09.2020 - 12 O 48/20
    Die Fristversäumung ist unheilbar (OLG Köln NJW-RR 1987, 575; OLG Koblenz NJW-RR 1987, 509) und macht die weitere Vollziehung unzulässig.
  • BGH, 10.06.1999 - VII ZR 157/98

    Unwirksamkeit einer aufgrund einer einstweiligen Verfügung durchgeführten

    Auszug aus LG Potsdam, 10.09.2020 - 12 O 48/20
    Eine Vollziehungsmaßnahme nach Fristablauf ist unwirksam (BGHZ 112, 356; BGH NJW 1999, 3494; Musielak/Voit/Huber Rn. 7; Stein/Jonas/Grunsky Rn. 17; Zöller/Vollkommer Rn. 4).
  • OLG Dresden, 07.02.2017 - 4 U 1422/16

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung; Anforderungen an

    Auszug aus LG Potsdam, 10.09.2020 - 12 O 48/20
    Grund der Vollziehungsfrist ist, dass sich ein Gläubiger, der in einem nur vorläufigen Eilverfahren einen Titel erwirkt hat, rasch entscheiden muss, ob er von diesem Titel Gebrauch machen will oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014 - 6 U 118/13; OLG Dresden Urt. v. 7.2.2017 - 4 U 1422/16, BeckRS 2017, 102218 Rn. 3, beck-online).
  • LG Saarbrücken, 19.08.2011 - 7 O 33/11

    Im Wettbewerb um eine Ausschreibung für den Bau von Lichtsignalanlagen besteht

    Auszug aus LG Potsdam, 10.09.2020 - 12 O 48/20
    Die Entscheidung ergeht erstmals aufgrund einer im Regelfall ohne vorgesehenen mündlichen Verhandlung und die ggf. erfolgende Erweiterung der einstweiligen Verfügung bedarf des Vollzuges (LG Saarbrücken, 19.08.2011 - 7 O 33/11).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 118/13

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung: Zustellung bei mehreren

    Auszug aus LG Potsdam, 10.09.2020 - 12 O 48/20
    Grund der Vollziehungsfrist ist, dass sich ein Gläubiger, der in einem nur vorläufigen Eilverfahren einen Titel erwirkt hat, rasch entscheiden muss, ob er von diesem Titel Gebrauch machen will oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014 - 6 U 118/13; OLG Dresden Urt. v. 7.2.2017 - 4 U 1422/16, BeckRS 2017, 102218 Rn. 3, beck-online).
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 63/05

    Zeitliche Grenzen der Vollziehung des Haftbefehls

    Auszug aus LG Potsdam, 10.09.2020 - 12 O 48/20
    Vielmehr reicht es aus, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckungsmaßnahme fristgerecht beim zuständigen Vollstreckungsorgan beantragt hat und hierauf die Zwangsvollstreckung, wenn auch erst nach Fristablauf, ohne von Gläubiger zu vertretende Verzögerungen eingeleitet wurde (BGHZ 112, 356; BGH NJW 2006, 1290), denn auf die Sachbehandlung durch das Vollstreckungsorgan hat der Gläubiger keinen Einfluss BeckOK ZPO/Mayer, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 929 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 15.09.1987 - 5 U 84/87
    Auszug aus LG Potsdam, 10.09.2020 - 12 O 48/20
    Die §§ 263 ff ZPO sind auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 925, Anm. 2; OLG Frankfurt, 5 U 84/87, Tz 5).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2021 - 4 U 208/20

    Voraussetzungen für Kündigung eines Hausverwaltervertrags

    Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. September 2020 - 12 O 48/20 - abgeändert und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. September 2020, - 12 O 48/20 - insofern abzuändern, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen.

  • OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 3 U 195/20

    Kein Baukindergeldzuschuss bei Eigentumsübertragung zwischen Verwandten

    wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2020 - Az: 2-12 O 48/20 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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