Rechtsprechung
LG Potsdam, 11.03.2014 - 1 T 103/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 3, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 586 Abs. 2 und 3; ZVG § 83 Nr. 6, §§ 90, 100
Aufhebung des "rechtskräftigen" Zuschlags bei zu Unrecht bestelltem Zustellungsvertreter für den Schuldner
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bestellung des Zustellungsvertreters unwirksam: Zuschlag kann aufgehoben werden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Luckenwalde, 21.04.2010 - 17 K 312/08
- LG Potsdam, 11.03.2014 - 1 T 103/13
- LG Potsdam, 11.06.2014 - 1 T 103/13
- LG Potsdam, 17.07.2017 - 1 T 103/13
- BVerfG, 23.03.2018 - 2 BvR 2126/17
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Brandenburg, 29.06.2023 - 5 U 81/20
Rechtsfolgen fehlender Beteiligung des Eigentümers an der Zwangsversteigerung; …
Das Landgericht Potsdam hob mit Beschluss vom 11. März 2014 (Az. 1 T 103/13; Bl. 43 ff. d.A.) den Zuschlagsbeschluss auf.Die Beklagten wiederholen ihre Auffassung, dass dem Aufhebungsbeschluss vom 11. März 2014 (Landgericht Potsdam Az. 1 T 103/13) keine Bindungswirkung für den hiesigen Rechtsstreit zukomme.
Sie begehrt damit im vorliegenden Rechtsstreit die Klärung einer Vorfrage vollständig gegenteilig anders als im rechtskräftigen Beschluss vom 11. März 2014 (des Landgerichts Potsdam Az. 1 T 103/13).
- OLG Brandenburg, 04.08.2022 - 5 U 81/20
Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück; Später aufgehobener …
Das Landgericht Potsdam hob mit Beschluss vom 11. März 2014 (Az. 1 T 103/13; Bl. 43 ff. d.A.) den Zuschlagsbeschluss auf.Die Beklagten wiederholen ihre Auffassung, dass dem Aufhebungsbeschluss vom 11. März 2014 (Landgericht Potsdam Az. 1 T 103/13) keine Bindungswirkung für den hiesigen Rechtsstreit zukomme.
Sie begehrt damit im vorliegenden Rechtsstreit die Klärung einer Vorfrage vollständig gegenteilig anders als im rechtskräftigen Beschluss vom 11. März 2014 (des Landgerichts Potsdam Az. 1 T 103/13).
- BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen …
Die Regelung eröffnet kein Wiederaufnahmeverfahren gegen Beschlüsse, sondern erschöpft sich in der Fristverlängerung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201 zu § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF.; BVerfG, WM 2010, 767; vgl. auch OLG Oldenburg, Rpfleger 1980, 179 für den Fall der Erlösverteilung; LG Potsdam, ZfIR 2014, 785;… kritisch Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 96 Rn. 3.1). - LG Potsdam, 29.02.2016 - 4 O 360/14
Zustellungsvertretung im Zwangsversteigerungsverfahren: Schadensersatzanspruch …
Das Landgericht Potsdam hob den Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeverfahren zum Az. 1 T 103/13 mit Beschluss vom 11. März 2014 auf und versagte den Zuschlag mit der Begründung, die Terminsbestimmung für die Zwangsversteigerung sei an den hiesigen Beklagten als Zustellungsvertreter erfolgt.Aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 1 T 103/13 sei ihm ein Schaden in Höhe von 1.982,10 Euro entstanden, der sich aus Rechtsanwalts- und seinen Reisekosten zusammensetze.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihm bislang im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 1 T 103/13 vor dem Landgericht Potsdam entstandener Schäden in Höhe von 2.447,61 Euro.
Anderenfalls ist nicht erklärlich, wie das Landgericht Potsdam diese Information im Versagungsbeschluss vom 11. März 2014 im Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 1 T 103/13 hätte gewinnen können.
Ein bereits bezifferbarer und bezifferter Teilschaden liegt in den Prozesskosten in Höhe von 2.477,61 Euro, die dem Kläger bislang im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Potsdam zum Aktenzeichen 1 T 103/13 erwachsen sind.
Dem Kläger steht im Beschwerdeverfahren kein Kostenerstattungsanspruch gegen einen Dritten zu (vergl. Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2014, Az. 1 T 103/13).
- OLG Brandenburg, 09.09.2014 - 5 W 142/14
Grundbuchberichtigung: Berichtigung bei einer Eintragung auf Ersuchen des …
Der Antragsteller war voreingetragen; er begehrt - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse - die Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung des Eigentums auf sich, da das Landgericht Potsdam auf Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 11. März 2014 (1 T 103/13) den Zuschlagbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt habe.