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   LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13, 456 Js 47221/05   

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LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2016,17130)
LG Potsdam, Entscheidung vom 13.06.2016 - 22 KLs 14/13, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2016,17130)
LG Potsdam, Entscheidung vom 13. Juni 2016 - 22 KLs 14/13, 456 Js 47221/05 (https://dejure.org/2016,17130)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • moz.de (Pressebericht, 13.06.2016)

    Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

  • archive.is (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.05.2016)

    Mutmaßliche Rechtsbeugung: Wenn Richter über Richter richten

  • brandenburg.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung - und Terminmitteilung)

    Rechtsbeugung

  • brandenburg.de PDF, S. 5 (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsbeugung

  • focus.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.11.2014)

    Amtsrichter steht erneut wegen Rechtsbeugung vor Gericht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Erforderlich ist deshalb, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGHSt 42, 343, 345).

    Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb (zur Bedeutung der Vertretbarkeit der Entscheidung für die Würdigung der inneren Tatseite der Rechtsbeugung siehe BGH, NJW 1997, 1452, 1454) und von welchen Motiven sich der die Rechtssache Leitende leiten ließ (BGH, Urteil vom 13. Mai 2015, 3 StR 498/14).

    Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer "falschen" Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei lässt sich hier deshalb nicht annehmen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der angeklagte Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen hat, um zu Lasten der von der Verhaftung betroffenen Personen eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung, und vom 29. Oktober 2009, NStZ-RR 2010, 310; siehe auch BGH zur angemaßten Zuständigkeit eines Amtsrichters bezüglich rechtswegfremden Eilantrages eines nahen Angehörigen BGH, NStZ-RR 2001, 243).

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Die Kammer vermag auch ansonsten nicht festzustellen, dass der Angeklagte seine Tätigkeit an eigenen Maßstäben und einer dem Amt unangemessenen Distanzlosigkeit ausgerichtet hätte oder eine gerichtliche Kontrolle seiner Entscheidungen verfahrensfremd aufgeschoben hätte (Fall Schill BGH, NJW 2001, 3275).

    Auf den M. stab (bloßer) Unvertretbarkeit kann dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden (BGHSt 47, 105).

    Insoweit liegt die Annahme eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer und hier fehlender Umstände fern (zu derart. Konstellationen bereits BGHSt 47, 105).

  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 276/00

    Tatbestand der Rechtsbeugung bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften (Konkrete

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Das gilt insbesondere im Vergleich zu der als rechtsbeugerisch bewerteten Kompetenzanmaß ung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Amtsgerichtsdirektors beim Erlass einer rechtswegfremden einstweiligen verwaltungsgerichtlichen (und obendrein rechtswidrigen) Anordnung zu Gunsten eines nahen Angehörigen (zunächst Aufhebung durch BGH, NStZ-RR 2001, 243).

    Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis bedeutungslos sein, da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 243, 244).

    Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer "falschen" Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei lässt sich hier deshalb nicht annehmen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der angeklagte Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen hat, um zu Lasten der von der Verhaftung betroffenen Personen eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung, und vom 29. Oktober 2009, NStZ-RR 2010, 310; siehe auch BGH zur angemaßten Zuständigkeit eines Amtsrichters bezüglich rechtswegfremden Eilantrages eines nahen Angehörigen BGH, NStZ-RR 2001, 243).

  • LG Potsdam, 19.06.2009 - 24 KLs 22/08

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwalt

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten und später rechtskräftig freigesprochenen Oberstaatsanwalt H. Pf. mit Urteil vom 19. Juni 2009, Az.: 24 KLs 22/08, wegen Rechtsbeugung, tateinheitlich zusammentreffend mit schwerer Freiheitsberaubung, schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    M. und Oberstaatsanwalt Harald Pf. ergangenen - und kurz darauf vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehobenen - Strafurteils der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08), dass L.-P. Re. und Ar. A. aufgrund einer "willkürlichen und kollusiv bewirkten Verhaftung in Ermangelung tragender Haftgründe Opfer einer Rechtsbeugung und schweren Freiheitsberaubung geworden seien.

    Rechtsanwalt Re. wurde ebenso wie Ar. A. von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf anhängig gemachte Amtshaftungsprozesse mit Urteilen vom 2. Dezember 2009 (Az.: 4 O 532/08 und Az.: 4 O 103/08) für die Inhaftierung vom 7. April bis 14. April 2005 unter Annahme einer Rechtsbeugungshandlung und unter Berufung auf das Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 (Az.: 24 KLs 22/08), wonach willkürlich Haftbefehlsvoraussetzungen konstruiert worden seien, so dass sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg auf den gerichtsverfassungsgesetzlichen Gesichtspunkt der Rechtsgültigkeit amtsgerichtlicher Handlungen bei Verstößen gegen Bestimmungen der Geschäftsverteilung nach § 22d GVG berufen könne, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR (Ar. A. ) und 6.000,00 EUR (L.-P. Re. ) zugesprochen; die darüber hinaus geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen von weiteren 10.000,00 EUR (Ar. A. ) und 24.000,00 EUR (L.-P. Re. ), die neben anderem mit "menschenunwürdigen Haftbedingungen" der Justizvollzugsanstalten begründet wurden, wurden ebenso abgewiesen wie die geltend machten materiellen Schäden.

  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Auf die dagegen von den Angeklagten eingelegten Revisionen hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (Az.: 5 StR 555/09; StV 2011, 463 ff.) das Urteil mitsamt seinen Feststellungen auf, weil das Gericht in der Hauptverhandlung trotz des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache und trotz der erhobenen Besetzungsrüge - entgegen § 76 Abs. 2 GVG - nur mit zwei Berufsrichtern anstelle von drei Berufsrichtern besetzt gewesen sei.

    Aufgrund dessen bestand eine - nicht durch den Angeklagten zu verantwortende - Prozesssituation, die sich immer weiter zuspitzte und die Rechtsfehler wie die rechtsirrige Unterstellung eigener Zuständigkeit unter Verkennung des Auseinanderfallens der Erlasskompetenz begünstigten (zu möglichen Fehlbewertungen aufgrund unzureichender Kammerbesetzung siehe BGH, StV 2011, 463 ff.).

    Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Zuständigkeit des Angeklagten für die Re. und Ar. A. betreffenden Haftentscheidungen objektiv unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründen (vgl. hierzu die in dieser Sache ergangenen BGH Entscheidungen StV 2011, 463 ff. und NStZ 2013, 648 bis 655).

  • BGH, 29.10.2009 - 4 StR 97/09

    Rechtsbeugung (Erfordernis des elementaren Rechtsbruchs; Beachtung der

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Erfasst werden nur solche Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (BGH, NStZ-RR 2010, 310; Uebele, in: Münchener Kommentar, StGB, Bd. 5, 2. Aufl. 2014, §§ 263-258; § 339 Rn. 48 mwN).

    Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer "falschen" Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei lässt sich hier deshalb nicht annehmen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der angeklagte Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen hat, um zu Lasten der von der Verhaftung betroffenen Personen eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGHSt 42, 343; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung, und vom 29. Oktober 2009, NStZ-RR 2010, 310; siehe auch BGH zur angemaßten Zuständigkeit eines Amtsrichters bezüglich rechtswegfremden Eilantrages eines nahen Angehörigen BGH, NStZ-RR 2001, 243).

  • BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02

    BGH bestätigt Urteil wegen Untreue gegen eine Nachlaßverwalterin aus Karlsruhe

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Eingedenk der Länge des Tatzeitraums von über zwei Jahren und der zahlreichen, insgesamt sechs Nachlässe betreffenden Schädigungs- und Verschiebungshandlungen von A. ging es unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen weitgehend gleichgelagerten Fall des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 25. Juni 2003, 1 StR 469/02 (NStZ-RR 2003, 297 ff), von einer gewerbsmäßigen Tatbegehung A. s aus.

    Mit letztgenannter Überlegung setzte sich die Berufungsstrafkammer in Widerspruch zu der vom Angeklagten M. zur Begründung gewerbsmäßiger Tatbegehung argumentativ herangezogenen Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2003 (1 StR 469/02; NStZ-RR 2003, 297 ff), dem ein weitgehend gleichgelagerter Fall einer Veruntreuung von Nachlassgeldern zur Entscheidung zugrunde lag und wonach der Annahme einer gewerbsmäßigen Begehensweise gerade nicht entgegen stand, dass deliktische Einkünfte zum Teil auch zu Gunsten anderer (Nachlässe) oder selbst zur partiellen Schadenswiedergutmachung verwendet worden waren, was insbesondere dann gelten sollte, wenn das der Vermeidung der Aufdeckung illegaler Verwalterpraktiken und zugleich der Fortsetzung der Straftaten diente.

  • OLG Bremen, 17.08.2005 - Ws 83/05
    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Mit Beschluss vom 11. April 2005 (Az.: 22 Ws 83/05) verwarf die Beschwerdekammer des Landgerichts F. die Beschwerde von Ar. A. mit der Maßgabe als unbegründet, dass das Fahrzeug zwar als Beweismittel (§§ 94, 98 StPO) ungeeignet, aber als Einziehungsgegenstand auf der Grundlage der §§ 111b Abs. 1, 111c StPO unverändert der Sicherstellung unterliege.

    Mit Beschluss vom 11. April 2005 (Az.: 22 Ws 83/05) verwarf die Beschwerdekammer des Landgerichts F. die Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Fahrzeugs vom 28. Januar 2005 mit der Maßgabe als unbegründet, dass das Fahrzeug zwar als Beweismittel (§§ 94, 98 StPO) ungeeignet, aber als Einziehungsgegenstand auf der Grundlage der §§ 111b Abs. 1, 111c StPO unverändert der Sicherstellung unterliege.

  • BGH, 24.06.2009 - 1 StR 201/09

    Verurteilung eines Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung rechtskräftig

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Daraus folgt jedoch weder, dass die rechtsfehlerhafte Ablehnung der eigenen Zuständigkeit stets der sachfremden Motivation der Arbeitsabwälzung (zur "Freizeitoptimierung" BGH, NStZ 2010, 92, 93) dient, noch dass die rechtsirrige Annahme eigener Zuständigkeit ohne das Hinzutreten weiterer und hier fehlender Umstände sachwidrig motiviert wäre.

    e) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall mit dem Zuständigkeitsvermerk vom 20./21. April 2005 grundlegend von dem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegendem Fall, bei dem in der Vornahme von die Tatbegehung begleitenden Verschleierungshandlungen eines amtsrichterlichen Betreuungsrichters in Gestalt der systematischen Fingierung von Anhörungsprotokollen der Schluss auf Vorsatz nahelag (BGH, NStZ 2010, 92, 93).

  • BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12

    Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen

    Auszug aus LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13
    Auf die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. April 2013 (Az.: 5 StR 261/12; NStZ 2013, 648 bis 655) das landgerichtliche Urteil, soweit es den Freispruch des Angeklagten M. betrifft, mitsamt den Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

    Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Zuständigkeit des Angeklagten für die Re. und Ar. A. betreffenden Haftentscheidungen objektiv unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründen (vgl. hierzu die in dieser Sache ergangenen BGH Entscheidungen StV 2011, 463 ff. und NStZ 2013, 648 bis 655).

  • LG Berlin, 05.08.2009 - 4 O 532/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unangemessene Benachteiligung durch

  • BGH, 13.05.2015 - 3 StR 498/14

    Rechtsbeugung (Sperrwirkung; nachträgliches Abändern der Ratenhöhe bei

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

  • OLG Köln, 16.03.2007 - 2 Ws 101/07

    Erstverbüßerprivileg bei Anschlussvollstreckung

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 84/13

    Rechtsbeugung (Leitung einer Rechtssache: Maßnahmen nach Erlass der Entscheidung;

  • BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (vollständige Tatsachenmitteilung)

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

  • LG Potsdam, 08.12.2011 - 25 KLs 4/10

    Rechtsbeugung Eisenhüttenstadt 2005

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