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LG Potsdam, 20.07.2016 - 8 O 120/15 |
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- OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15
Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff …
Auszug aus LG Potsdam, 20.07.2016 - 8 O 120/15
Die Hilfsaufrechnung wirkt nach § 389 BGB zurück auf den Widerrufszeitpunkt, also den 04.12.2014 (vgl. OLG Brandenburg, 4 U 125/15, Urt. v. 01.06.2016, Rand-Nr. 134).Den Klägern steht gemäß der Entscheidung des OLG Brandenburg, 4 U 125/15, Urteil vom 01.06.2016, Nutzungswertersatz i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Widerrufszeitpunkt zu.
- OLG Brandenburg, 19.03.2014 - 4 U 64/12
Finanzierter Immobilienkauf: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung …
Auszug aus LG Potsdam, 20.07.2016 - 8 O 120/15
Dieses gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen - sowohl - den Inhalt als auch die äußere Gestaltung betreffenden - Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. OLG Brandenburg vom 19.03.2014, 4 U 64/12, zitiert nach juris, dort Rn 58f; sowie vom 17.10.2012, 4 U 194/11; vgl. auch BGH Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11).Auch wenn kein verbundenes Geschäft vorlag, die Beklagte aber dennoch eine entsprechende Belehrung erteilt, musste diese jedenfalls den vorstehend dargestellten Anforderungen entsprechen, um dem vorbezeichneten Schutzzweck Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; OLG Brandenburg Urteil vom 19.03.2014 - 4 U 64/12).
- BGH, 12.12.2013 - III ZR 124/13
Vergütungsanspruch eines Versicherungsvertreters gegen einen Kunden für die …
Auszug aus LG Potsdam, 20.07.2016 - 8 O 120/15
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich von vornherein nur dann auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-lnfoV berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-lnfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußerlichen Gestaltung vollständig entspricht (BGH Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 124/13 mwN).Sofern ansonsten der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst eingreift, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht mehr berufen (vgl. BGH Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 124/13 mwN).
- BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11
Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei …
Auszug aus LG Potsdam, 20.07.2016 - 8 O 120/15
Die beigefügte Widerrufsbelehrung ist jeweils hinsichtlich des Beginns der Frist mit der Formulierung - "[Der Lauf der] Frist beginnt frühestens..." - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler: BGH vom 01.03.2012 - III ZR 83/11; vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08) nicht hinreichend eindeutig, da sie die Kläger nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.Dieses gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen - sowohl - den Inhalt als auch die äußere Gestaltung betreffenden - Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. OLG Brandenburg vom 19.03.2014, 4 U 64/12, zitiert nach juris, dort Rn 58f; sowie vom 17.10.2012, 4 U 194/11; vgl. auch BGH Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11).
- OLG Stuttgart, 24.11.2015 - 6 U 140/14
Verbraucherkreditvertrag: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer …
Auszug aus LG Potsdam, 20.07.2016 - 8 O 120/15
Der "übliche" Verzugszins bei Immobiliendarlehen wie dem hier vorliegenden, liegt gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bzw. § 503 Abs. 2 BGB a.F. bei 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sodass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016, 4 U 79/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14, BeckRS 2015, 19638). - OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15
Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der …
Auszug aus LG Potsdam, 20.07.2016 - 8 O 120/15
Der "übliche" Verzugszins bei Immobiliendarlehen wie dem hier vorliegenden, liegt gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bzw. § 503 Abs. 2 BGB a.F. bei 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sodass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2016, 4 U 79/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14, BeckRS 2015, 19638). - BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97
Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von …
Auszug aus LG Potsdam, 20.07.2016 - 8 O 120/15
Der entscheidende Gesichtspunkt für die Heranziehung des für Realkredite üblichen Zinssatzes für den nach § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungszinsersatz liegt darin, dass nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 12.05.1998, XI ZR 79/97 - Rn. 24 in der Erwägung, dass, was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gelte, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB ebenso gelten müsse (…so auch OLG Brandenburg, aaO). - BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08
Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen; …
Auszug aus LG Potsdam, 20.07.2016 - 8 O 120/15
Auch wenn kein verbundenes Geschäft vorlag, die Beklagte aber dennoch eine entsprechende Belehrung erteilt, musste diese jedenfalls den vorstehend dargestellten Anforderungen entsprechen, um dem vorbezeichneten Schutzzweck Rechnung zu tragen (BGH Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; OLG Brandenburg Urteil vom 19.03.2014 - 4 U 64/12). - BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05
Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum …
Auszug aus LG Potsdam, 20.07.2016 - 8 O 120/15
Insoweit kann es sogar dahinstehen, ob der Beklagten bereits deshalb die Berufung auf Verwirkung untersagt ist, weil sie infolge Nichterfüllung ihrer Belehrungspflicht nicht schutzwürdiger ist als die Darlehensnehmerseite (vgl. insoweit Palandt/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 107 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2007, 257, Randnummer 26,) oder die Verwirkung schon wegen Unterlassens der ihr gemäß § 355 II BGB aF i.V.m. Artikel § 229 § 9 EGBGB möglichen Nachholung der Belehrung nicht in Betracht kommt (…vgl. insoweit Palandt/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 107 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2005, 180). - BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06
Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines …
- BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08
Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung
- BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02
Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des …
- OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13
Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV
- BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10
Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten …
- OLG Brandenburg, 17.10.2012 - 4 U 194/11
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung
- BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03
Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener …
- BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10
Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden …
- BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08
Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen